Beschwerde gegen psychiatrische Untersuchungsanordnung (§33 LBG NRW) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine Studienrätin wendet sich gegen die Anordnung einer psychiatrischen (Zusatz-)Begutachtung nach § 33 LBG NRW. Das OVG bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung, da die Untersuchungsanordnung hinreichend begründet ist. Aktenkundige aggressive und umfangreiche schriftliche Äußerungen sowie Social‑Media‑Screenshots rechtfertigen die Besorgnis der Dienstunfähigkeit. Die Weisung zur Untersuchung entspricht der Fürsorgepflicht und ist verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde der Studienrätin gegen die Untersuchungsanordnung wegen psychiatrischer Zusatzbegutachtung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersuchungsanordnung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW ist rechtmäßig, wenn sie den Anlass konkret benennt und aus den benannten Umständen hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet.
Bei der Sachverhaltsaufklärung kann der Dienstherr eigene, in der Akte dokumentierte schriftliche Äußerungen der Betroffenen (E‑Mails, Social‑Media‑Screenshots) verwerten; eine bloße Rückführung auf Behauptungen Dritter ist nicht erforderlich.
Negative Auswirkungen auf den Betriebsfrieden oder das Betriebsklima können für sich genommen die Besorgnis der Dienstunfähigkeit begründen; eine nachgewiesene Störung des Unterrichts ist nicht erforderlich.
Vor einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung müssen organisatorische Maßnahmen nicht vorrangig ausgeschöpft werden; die Weisung zur ärztlichen Untersuchung kann zur Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verhältnismäßig sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2038/23
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer psychiatrischen (Zusatz-)Begutachtung wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt zu erlassen, dass die Antragstellerin sich auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 17.11.2023 vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - keiner psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. Zur Begründung hat es - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die formell rechtmäßige Untersuchungsanordnung vom 17.11.2023 sei auch materiell rechtmäßig.
Die auf Grundlage des § 33 Abs. 1 LBG NRW erlassene Untersuchungsanordnung vom 17.11.2023 werde den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Zunächst könne die Antragstellerin der Anordnung entnehmen, was konkret der Anlass für ihren Erlass gewesen sei. Der Antragsgegner benenne klar und ausführlich die aus seiner Sicht wesentlichen Verhaltensweisen der Antragstellerin, die ihn zur Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung bewogen haben. Weiter weckten die benannten Umstände auch hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW.
Der Antragsgegner nehme berechtigterweise die Besorgnis einer psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin an. Unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin selbst am 22.3.2023 ihrer Schulleitung eine Bescheinigung über das Bestehen einer "Anpassungsstörung" (ICD-10: F43.2G) vorgelegt oder in einer E-Mail vom 7.4.2022 an die Schulleitung von Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen habe, deuteten bereits die zahlreichen aktenkundigen über die Maßen langen und zunehmend aggressiven E-Mails der Antragstellerin sowohl an ihre Schulleitung oder an die Bezirksregierung als auch aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C. hinreichend darauf hin, dass sie dazu neigen könnte, Umstände fälschlicherweise auf sich zu beziehen, bei Meinungsverschiedenheiten massive Angriffe ihrer Person und ihres Geschlechts anzunehmen und letztlich angemessene soziale Kommunikation pathologisch begründet in erheblichem Maße zu erschweren. So belegten insbesondere die E-Mails ab August 2023 nicht nur eine gänzlich unangemessene Tonwahl, sondern zeugten auch von einem möglichen pathologischen Mitteilungsbedürfnis der Antragstellerin, bei dessen Befriedigung sie vor allem die Verantwortung bei Dritten sehe, diesen massive und schwerwiegende Übergriffe sowie die Verleumdung ihrer Person vorwerfe und damit letztlich alltägliche Vorgänge erheblich übersteigere und pauschal in einen Kontext von Verfolgungsvorstellungen aufgrund bestimmter Merkmale (Geschlecht, religiöse Zugehörigkeit) einordne. Dass hierfür ein psychopathologischer Zustand der Antragstellerin die Ursache sei, liege nahe. Massiv verstärkt werde dieser Eindruck aus den aktenkundigen und daher nachweisbaren Äußerungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem gegen sie wegen Nachstellung geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C.. Insoweit werde ihr vorgeworfen, einen bekannten Fernsehschauspieler über soziale Netzwerke zu bedrängen und zu beleidigen. Die in der Akte befindlichen Screenshots belegten dies. Auch wenn die Antragstellerin meine, hierzu jeden Grund zu haben, begründeten gerade die von ihr in diesem Kontext gemachten Äußerungen die Besorgnis, dass sie an einer psychischen Beeinträchtigung leide. In der Gesamtschau könne der Antragsgegner insoweit davon ausgehen, dass die Antragstellerin Dinge in ihrer ganz eigenen Art wahrnehme und Realitäten möglicherweise nicht mehr in dem erforderlichen Maße anerkenne.
Auf dieser Basis begründe der Antragsgegner (noch) zu Recht die Besorgnis des Vorliegens der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Insoweit komme es weder allein noch wesentlich darauf an, ob ihr Unterricht störungsfrei verlaufe. Auch negative Auswirkungen auf den „Betriebsfrieden“ und das Betriebsklima könnten anerkanntermaßen die Dienstunfähigkeit eines Beamten begründen. Auch wenn die vom Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung formulierte Gefahr (verbaler) Entgleisungen der Antragstellerin gegenüber Eltern oder Schülern mangels hinreichender Anhaltspunkte derzeit nicht hinreichend belegt sei, rechtfertige sich die Besorgnis fehlender Dienstfähigkeit der Antragstellerin aus ihrem bisherigen, bereits dargestellten und aktenkundigen Verhalten gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten. Denn dass die Anschuldigungen der Antragstellerin gegenüber ihren (männlichen) Kollegen, insbesondere auch gegen die Schulleitung, den „Betriebsfrieden“ in nicht nur unerheblicher und deswegen auch nicht hinzunehmender Weise gefährdeten und belasteten, erscheine angesichts des bereits dargestellten Tonfalles der Antragstellerin und der Art der Vorwürfe nachvollziehbar.
Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dabei genügt die pauschale Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die vom Antragsgegner benannten Umstände begründeten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin.
1. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht hätte zur Begründung hinreichender Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht auf den Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C. Bezug nehmen und die dortigen Behauptungen des Anzeigenerstatters als Tatsachen zugrunde legen dürfen, geht ins Leere. Denn weder hat das Verwaltungsgericht pauschal auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C. Bezug genommen, noch seiner Einschätzung Behauptungen des Anzeigenerstatters zugrunde gelegt. Ausweislich der Beschlussgründe (dort: S. 11 f.) hat es lediglich in der Ermittlungsakte vorhandene Screenshots aus sozialen Netzwerken sowie E-Mails der Antragstellerin an den Anzeigenerstatter und an ihren Schulleiter und damit von ihr selbst herrührende Texte ausgewertet. Dass dies dem Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlung des streitentscheidenden Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verwehrt wäre, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung hinreichender Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausschließlich auf deren "dienstliche schriftliche Äußerungen" gegenüber der Schulleitung, der Bezirksregierung und Kollegen abstellen dürfen und daraus allein keine Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit herleiten können, greift ebenfalls nicht durch. Nach den obigen Ausführungen konnte das Verwaltungsgericht jedenfalls auch die von der Antragstellerin herrührenden Texte in E-Mails und sozialen Netzwerken, die in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltshaft C. niedergelegt sind, heranziehen sowie den Umstand berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihrer Schulleitung gegenüber darauf hingewiesen hat, dass bei ihr eine Anpassungsstörung, Depressionen und PTBS vorlagen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den Äußerungen der Antragstellerin gegenüber Schulleitung, Bezirksregierung und Kollegen Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Der diesbezüglichen und durch Wiedergabe einschlägiger Zitate begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist sie nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt für den vom Verwaltungsgericht insoweit ebenfalls berücksichtigten Umstand der in Relation zum Zeitraum immensen Anzahl und Häufigkeit ihrer E-Mails, des Umfangs der Ausführungen sowie der zunehmend unterschiedlichen Adressaten (Schulleitung, Bezirksregierung, amtsärztlicher Dienst, Staatsanwaltschaft).
3. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht keine Tatsachen dafür benannt habe, dass sie ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkomme. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich nicht darauf abgestellt, inwieweit der Unterricht der Antragstellerin störungsfrei verlaufe, sondern vielmehr ausschließlich die negativen Auswirkungen des Verhaltens der Antragstellerin auf den "Betriebsfrieden" und das Betriebsklima als Beleg dafür herangezogen, dass die Besorgnis einer Dienstunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung bestehe.
4. Schließlich musste der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Beschwerde auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorrangig versuchen, die möglicherweise krankheitsbedingten Störungen des Betriebsfriedens durch die Antragstellerin mittels "organisatorischer Maßnahmen" abzustellen. Bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Beamten entspricht vielmehr gerade die gegenüber dem Beamten ausgesprochene Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 34 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).