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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2528/24·19.02.2026

Zulassung der Berufung abgelehnt: Beweisvereitelung bei Verweigerung ärztlicher Untersuchung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Dienstfähigkeit bejaht hatte. Streitpunkt ist, ob die Verweigerung einer angeordneten psychiatrischen Zusatzbegutachtung als Beweisvereitelung gewertet werden darf. Das OVG lehnt die Zulassung als unbegründet ab, weil die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht substantiiert angegriffen und die behauptete krankheitsbedingte Verhinderung nicht belegt sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist schlüssige und substantiierte Gegenargumente vorzulegen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen; pauschale Angriffe genügen nicht.

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Die Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu Lasten des Verweigernden gewertet werden, wenn durch das Verhalten die Feststellung des Gesundheitszustands bewusst verhindert wird.

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Eine negative Schlussfolgerung aus der Mitwirkungsverweigerung setzt voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet war; die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist gegebenenfalls darzulegen und zu bestreiten.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt die Formulierung einer klärungsbedürftigen und über den Einzelfall hinausreichenden Rechts- oder Tatsachenfrage; bloße theoretische oder nicht substantiiert begründete Einwände genügen nicht.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ §§ 427, 444 und 446 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­1 K 1506/24

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinanderset­zung mit den entschei­dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise dar­zulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht ge­fundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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1. Die Darlegungsanforderungen werden verfehlt, soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht "in seiner Begründung in weiten Teilen auf den Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakte" stützen und nicht auf den Inhalt der Personalakte Bezug nehmen dürfen, "ohne hierbei die umfangreichenden Ausführungen der Klägerin in diesen Verfahren im vorliegenden Streitfall zu bewerten". Dieses pauschale Vorbringen lässt nicht im Ansatz erkennen, welche konkreten entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus welchen Gründen der Rechtskontrolle nicht standhalten sollen.

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2. Vergeblich macht die Klägerin mit dem Zulassungsantrag ferner geltend, sie habe die angeordnete psychiatrische Zusatzbegutachtung nicht unberechtigt verweigert. Es sei ihr gutes Recht, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung anzuzweifeln. Im Übrigen hätte sie sich der psychiatrischen Zusatzbegutachtung gestellt, wenn sie nicht kurzfristig erkrankt wäre.

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Zunächst folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin jene Zusatzbegutachtung für rechtswidrig erachtet, nicht, dass aus ihrer Verweigerung der Untersuchung nicht auf ihre Dienstunfähigkeit geschlossen werden darf. Der Dienstherr ist auch ohne gesetzliche Anordnung berechtigt, aus der unberechtigten Weigerung des Beamten zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen. Denn aus §§ 427, 444 und 446 ZPO folgt der allgemeine, auch im Verwaltungsverfahren geltende Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Es kann auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Voraussetzung für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist aber, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und der Beamte damit zur Mitwirkung verpflichtet war.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 15 f.

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Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung hat indessen das Verwaltungsgericht hier festgestellt, ohne dass die Klägerin dies mit Zulassungsantrag durchgreifend in Zweifel zöge; zum gleichen Ergebnis war das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits im gegen die Verpflichtung, sich der Untersuchung zu stellen, gerichteten Eilverfahren gelangt (Az. 1 L 2028/24; bestätigt durch den Senat im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren, Az. 6 B 57/24). Verweigert gleichwohl der Beamte

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 

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eine von ihm (weiterhin) für rechtswidrig gehaltene Untersuchung, gibt allein diese Rechtsauffassung dem Dienstherrn keinen Grund, davon abzusehen, aus der unberechtigten Weigerung des Beamten zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen.

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Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass die Klägerin sich krankheitsbedingt der Untersuchung nicht hätte unterziehen können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt (und näher erläutert), der von ihr angeführte Hinderungsgrund, wegen einer akuten Atemwegserkrankung dienst- und reiseunfähig gewesen zu sein, verfange nicht; die von der Klägerin hierzu eingereichten ärztlichen Bescheinigungen seien letztlich aussagelos. Daher müsse das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin am Tag der Zusatzuntersuchung zwar erkrankt gewesen sei, aber gleichwohl an der Untersuchung hätte teilnehmen können. Dem setzt die Klägerin lediglich entgegen, sie sei kurzfristig erkrankt gewesen. Jegliche Erläuterung und Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt aus; insbesondere hat sie auch mit dem Zulassungsantrag keinerlei Beleg dafür vorgelegt, dass sie außerstande gewesen wäre, an der Untersuchung teilzunehmen.

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II. Der weiter gel­tend ge­machte Zulassungsgrund der grundsätz­lichen Bedeutung ge­mäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätz­liche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfah­rens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substan­tiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge­halten und aus welchen Grün­den ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemes­sen wird.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfe­ne Frage,

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"ob bei einer nachgewiesenen Erkrankung und Reiseunfähigkeit, wovon auch das erkennende Gericht ausgeht, allein aus dem kundgetanen Rechtsstandpunkt eines Beamten zu dem Untersuchungstermin auf eine bewusste Beweisvereitelung geschlossen werden darf, insbesondere wenn auch schon bei vorhergehenden Untersuchungstermine[n] eine solche rechtliche Abwehrhaltung bestand, die Termine aber gleichwohl wahrgenommen wurden",

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stellt sich im Verfahren so nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist - wie oben dargelegt - eben nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Erkrankung und Reiseunfähigkeit nachgewiesen hätte, die sie gehindert hätte, sich der angeordneten Untersuchung zu stellen; das Gegenteil ist richtig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit­werts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).