Einstweilige Anordnung gegen Nichtberücksichtigung bei Schulleiterbewerbung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine stellvertretende Schulleiterin aus Baden-Württemberg beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zu verhindern. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil sie die in der Ausschreibung festgelegten konstitutiven Anforderungen nicht erfülle. Auch nach landesrechtlicher Würdigung ist sie nicht zur Schulleiterin zu qualifizieren. Kosten und Streitwert wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einer Stellenausschreibung festgelegtes konstitutives Anforderungsprofil ist zulässig; Bewerber, die die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen.
Für Versetzungsbewerber kann die Forderung, bereits zum Schulleiter bestellt zu sein, ein zulässiges Auswahlkriterium sein; maßgeblich ist der Wortlaut der Ausschreibung.
Die amts- und funktionsrechtliche Zuordnung von Bezeichnungen (z.B. 'stellvertretende Schulleiterin' vs. 'Schulleiter') richtet sich nach dem einschlägigen Landesrecht; eine stellvertretende Funktion begründet nicht automatisch die Gleichstellung mit dem bestellten Amtsträger.
Lehrkräfte aus anderen Bundesländern können zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
Bei der Streitwertfestsetzung im Eilrechtsschutz ist der Sicherungszweck zu berücksichtigen; bei Sicherung einer Ernennung kann ein Teilbetrag des 13-fachen Endgrundgehalts zugrunde gelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 319/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer in Baden-Württemberg tätigen stellvertretenden Schulleiterin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, eine Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung nicht zu besetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 19.000,00 Euro fest-gesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, sei rechtsfehlerfrei. Er habe zutreffend darauf abgestellt, dass ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Schulleiterstelle unzulässig sei, weil sie die in der Stellenausschreibung genannten Kriterien nicht erfülle. Diese enthalte den Hinweis:
"Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung ist eine vor dem 1. August 2009 erstellte gültige dienstliche Beurteilung für das Amt des Schulleiters/der Schulleiterin oder der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am SchulleiterEignungsFeststellungsVerfahren (EFV). Zudem sind Versetzungsbewerbungen von Lehrkräften ohne gültige dienstliche Beurteilung oder Teilnahme am EFV zulässig, wenn diese bereits zur Schulleiterin/zum Schulleiter ernannt worden sind ..."
Diese Anforderungen hätten zum Gegenstand des konstitutiven Anforderungsprofils gemacht werden dürfen. Die Antragstellerin erfülle weder die in Satz 1 noch die
in Satz 2 für Versetzungsbewerber genannten Anforderungen. Bezüglich eines Versetzungsbewerbers sei nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung rein formal darauf abzustellen, ob er bereits zum Schulleiter bestellt worden sei. Nicht von Belang sei danach, ob die Antragstellerin, die noch nicht zur Schulleiterin bestellt worden sei, die hierfür erforderlichen Fähigkeiten habe.
Die Antragstellerin stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Antragsgegner habe das konstitutive Anforderungsprofil, soweit es Versetzungsbewerbungen betrifft, auf Bewerber begrenzen dürfen, die bereits zum Schulleiter bestellt worden seien. Stattdessen beschränkt sie sich auf den Einwand, sie erfülle diese Anforderung. Das ist indes nicht der Fall. Sie ist nicht Schulleiterin, sondern (nur) stellvertretende Schulleiterin.
Soweit die Antragstellerin rügt, der Begriff des Schulleiters, an den die Stellenausschreibung anknüpfe, dürfe nicht ausschließlich anhand des nordrhein-westfälischen Landesrechts bestimmt werden, vielmehr seien die Gegebenheiten in Baden-Würt-temberg zu berücksichtigen, führt dies nicht zum Erfolg. Auch unter Zugrundelegung der in Baden-Württemberg geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ist sie nicht Schulleiterin.
Die Antragstellerin ist an der Staatlichen Schule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in O. tätig. Es handelt sich um eine Heimsonderschule, die vom Land Baden-Württemberg getragen wird. Für diese Schule gilt das Schulgesetz für Baden-Württemberg - SchG BW - (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 SchG BW). Gemäß § 39 Abs. 1 SchG BW ist für jede Schule ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist. § 41 SchG BW bestimmt die Aufgaben des Schulleiters. Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SchG BW). Der Stellvertretende Schulleiter unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 SchG BW).
Schulleiter der Staatlichen Schule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in O. ist Herr Q. , der die Amtsbezeichnung "Direktor" trägt. Er wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von der Antragstellerin, die stellvertretende Schulleiterin ist, unterstützt. Der Funktion des stellvertretenden Schulleiters ist die Amtsbezeichnung "Fachschuldirektor" zugeordnet (vgl. Anlage 1 zu § 28 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg, Landesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 15: Fachschuldirektor - mit dem hier einschlägigen Funktionszusatz - als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie gehöre der "Direktion" an, lässt sie unberücksichtigt, dass nach der Stellenausschreibung nicht nur gefordert ist, dass ein Versetzungsbewerber aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Schulleiter neben dem Schulleiter der Schulleitung angehört, sondern dass er selbst zum Schulleiter bestellt worden ist.
Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet allein deshalb aus dem Bewerbungsverfahren aus. Die Hinweise der Antragstellerin auf die von ihr in ihrer derzeitigen Funktion wahrzunehmenden "qualifizierten Aufgaben" und ihr "Leistungsprofil" gehen damit ebenso ins Leere wie ihr Einwand, an einen stellvertretenden Leiter einer Heimsonderschule in Baden-Württemberg würden in Bezug auf Eignung, Befähigung und Leistung höhere Ansprüche gestellt als an einen in Nordrhein-West-falen tätigen Sonderschulkonrektor.
Unerheblich ist es ferner, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin geltend macht, zunächst davon ausgegangen ist, in ihrem Falle handele es sich um eine zulässige Versetzungsbewerbung. Der Antragsgegner ist nach der Überprüfung ihrer Bewerbung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Schließlich irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, Zugang zum Eignungsfeststellungsverfahren hätten nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 -, nur "NRW-Landeskinder", also Lehrkräfte, die bereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stünden. Nr. 2 des Erlasses regelt nicht nur, dass zum Eignungsfeststellungsverfahren Lehrkräfte aus dem Schuldienst oder Ersatzschuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, die an der staatlichen Schulleitungsqualifizierung oder an einer gleichwertigen staatlichen Fortbildung für stellvertretende Schulleiter teilgenommen haben (vgl. Abs. 1), sondern auch, dass Lehrkräfte aus anderen Bundesländern zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen werden können, wenn sie eine gleichwertige Qualifizierung nachweisen (vgl. Abs. 2 Satz 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle strebt die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung an, die im Kern die Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG betrifft. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
Vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).