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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 499/10·15.06.2010

Eilantrag auf Hinausschieben des Ruhestands: Beschwerde wegen Darlegungsmangels zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Eintritt in den Ruhestand. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz 3 VwGO nicht genügte und sich nicht hinreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzte. Das Gericht stellte zudem fest, dass selbst bei Annahme einer Verfassungs- oder unionsrechtlichen Verletzung kein Sicherungsanspruch bestünde. Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde auf Hinausschiebung des Ruhestands wegen unzureichender Begründung nach §146 Abs.4 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 Satz 3 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit den entscheidungstragenden Gründen schlüssig auseinandersetzen.

2

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe, muss die Beschwerde für jeden dieser Gründe substantiiert darlegen, weshalb die Entscheidung zu ändern sei.

3

Die bloße Rüge einer verfassungs- oder unionsrechtlichen Unvereinbarkeit der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften genügt nicht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das Gericht auch bei Annahme einer Rechtswidrigkeit keinen Sicherungsanspruch des Antragstellers annimmt.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 63 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Aus Darlegungsgründen erfolgloser Eilantrag eines Kriminalhauptkommissars auf Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren; sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.

4

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 6 B 490/07 -, juris.

5

Das ist vorliegend nicht der Fall. Mit der Beschwerde wird zwar eingehend dargetan, dass die Ablehnung eines weiteren "Hinausschiebens der Altersgrenze" des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2010 nicht im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht stehe. Weder wird jedoch die Anwendung der Regelungen des LGB NRW durch das Verwaltungsgericht als solche angegriffen noch verhält sich die Beschwerde zu der abschließenden (und näher erläuterten) Feststellung des Gerichts, ein Sicherungsanspruch des Antragstellers auf vorläufiges Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bestehe auch dann nicht, wenn man von einem gesetzgeberischen Verstoß gegen höherrangiges Recht ausginge. Ausweislich ihrer Einleitung mit der Wendung "unabhängig davon" trägt letztere Erwägung des Gerichts die Entscheidung selbständig.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, 63 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2004, 1327).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.