Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Anordnung zur Stellenbesetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beigeladenen. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil aus der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Bei mehreren selbstständig tragenden Erwägungen müssen alle einzeln angegriffen werden. Das VG hatte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wegen nicht erklärbarer Widersprüche als nicht tragfähig erachtet.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Stellenbesetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur begründet, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich wird, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtsfehlerhaft hätte ablehnen müssen.
Trägt die angefochtene Entscheidung mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss die Beschwerde zu jeder dieser Erwägungen darlegen, aus welchen Gründen die Entscheidung abgeändert oder aufgehoben werden soll; bleibt dies unterlassen, ist die Beschwerde unbegründet.
Dienstliche Beurteilungen können untragfähig sein, wenn nicht erklärbare Widersprüche zwischen Bewertungen von Untermerkmalen, den entsprechenden Hauptmerkmalen und dem Gesamturteil bestehen; solche Widersprüchlichkeiten können die Tragfähigkeit der Beurteilung aufheben.
Bei Zurückweisung der Beschwerde entscheidet das Gericht über die Kosten nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert für ein Verfahren auf einstweilige Anordnung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und kann wegen des vorläufigen Charakters hälftig festgesetzt werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 153/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Zudem muss sich die Beschwerde hinsichtlich aller selbstständig tragenden Erwägungen mit der Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Streit befindliche Stellenbesetzungsentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen unter anderem deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sich die unter dem 25. Januar 2007 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers mangels hinreichender Plausibilität als nicht tragfähig erweise. Die Diskrepanz zwischen den Bewertungen der Submerkmale im Bereich Sozialverhalten und Mitarbeiterführung und den Bewertungen der entsprechenden Hauptmerkmale sowie dem Gesamturteil führe zu einer nicht erklärbaren Widersprüchlichkeit der Beurteilung.
Zu diesen den Tenor der angefochtenen Entscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit- wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).