Beschwerde gegen Untersuchungsanordnung nach §26 BeamtStG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Untersuchungsanordnung des Polizeipräsidiums vom 24.3.2023 zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die Entscheidung des VG, die Maßnahme auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu stützen. Es sei nicht erforderlich, dass ein Sechsmonatszeitraum exakt am Erlassdatum endet. Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Untersuchungsanordnung nach § 26 BeamtStG als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten, Streitwert 2.500 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist gerechtfertigt, wenn Fehlzeiten in einem für die Beurteilung sinnvollen zurückliegenden Zeitraum in dem dort genannten Umfang vorliegen; der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass der Sechsmonatszeitraum exakt am Erlassdatum endet.
Bei unterhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegenden Fehlzeiten kann der Dienstherr eine Untersuchung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erwägen; dies schließt die Zulässigkeit einer anderweitig gestützten Untersuchungsanordnung nicht aus, sofern die Fürsorgepflicht beachtet wird.
Das Oberverwaltungsgericht prüft die Beschwerde im Rahmen von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Antragsbegründung beschränkt; fehlt dort ein substantiiertes Vorbringen, ist die Beschwerde unbegründet.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Beschwerdeverfahren gesondert festgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 862/23
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines , der sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügung des Polizeipräsidiums P. vom 24.3.2023 auf seine Polizeidienstfähigkeit und ggf. nachfolgend auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen und begutachten zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 24.3.2023 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei zu Recht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. Fehlzeiten im erforderlichen Umfang lägen vor. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass es nur auf die Fehlzeiten in dem sechsmonatigen Zeitraum vor Erlass des Bescheides am 24.3.2023 und damit auf die seit dem 24.9.2022 angefallenen Krankheitstage ankomme, gehe er fehl. Hierauf stelle der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht ab. Soweit der Gesichtspunkt der Fürsorge es gebiete, dass der Dienstherr nicht auf einen beliebig in der Vergangenheit liegenden Sechsmonatszeitraum zurückgreifen dürfe, sei dem offensichtlich hinreichend Rechnung getragen. Denn der Antragsgegner habe - was nicht zu beanstanden sei - auf Fehlzeiten abgestellt, die erst ab Mitte August 2022 angefallen seien.
Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Mit ihr wird geltend gemacht, unterhalb der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten zeitlichen Mindestgrenze liegende Fehlzeiten könnten eine auf jene Norm gestützte Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen; in einem solchen Fall sei dem Dienstherrn nur der Weg eröffnet, eine Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu stützen; eine Untersuchungsanordnung, die nicht einmal dem mit § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG korrespondierenden geringen Begründungserfordernis genüge, sei rechtswidrig. All das trifft für sich genommen zu, ist jedoch ungeeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, das nichts anderes angenommen hat. Insbesondere gibt das Vorbringen nichts dafür her, dass der 6-Monats-Zeitraum, in dem die Fehlzeiten in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Umfang anfallen, exakt zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung enden muss.
Vgl. i. Ü. auch v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand März 2023, § 26 BeamtStG Rn. 257.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.