Amtsärztliche Untersuchungsanordnung: Beginn des Sechsmonatszeitraums nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Freistellung von der Pflicht, einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen. Streitig war insbesondere, wie der Sechsmonatszeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu bestimmen ist. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende VG-Entscheidung zurück, weil die Untersuchungsanordnung auf eine mehr als dreimonatige krankheitsbedingte Abwesenheit in einem vom Dienstherrn ermessensgerecht festgelegten Sechsmonatszeitraum gestützt werden konnte. Ein hinreichender sachlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlzeiten und Anordnung lag noch vor; ein „Hängebeschluss“ wurde mangels Entscheidungsbedarfs abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Freistellung von der amtsärztlichen Untersuchung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Dienstherr bestimmt den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für eine Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist erforderlich und ausreichend, dass innerhalb eines zusammenhängenden Sechsmonatszeitraums mindestens drei Monate krankheitsbedingte Fehlzeiten anfallen.
Bei der Festlegung des Sechsmonatszeitraums ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und der Untersuchungsanordnung zu wahren, der regelmäßig jedenfalls bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben ist.
Eine einstweilige Anordnung auf Freistellung von der amtsärztlichen Untersuchung kommt nicht in Betracht, wenn die Untersuchungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und keine Ermessensfehler bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums erkennbar sind.
Der Erlass eines „Hängebeschlusses“ setzt voraus, dass eine ausreichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage bis zum anstehenden Untersuchungstermin nicht möglich ist, etwa wegen besonderer Komplexität oder fehlender entscheidungserheblicher Informationen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1834/25
Leitsatz
Den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der insgesamt dreimonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen Antrag weiterverfolgt,
der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihn von der Verpflichtung freizustellen, sich auf der Grundlage der Anordnung vom 20.8. bzw. 29.4.2025 und 3.6.2025 amtsärztlich untersuchen zu lassen,
hat keinen Erfolg. Nach summarischer Prüfung auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens insbesondere des Antragstellers besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller im Übrigen bereits am 23.10.2025 zugestellt worden ist, zu ändern.
Nach telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28.10.2025 soll sich der Antragsteller am 29.10.2025 entsprechend der ihm durch das Gesundheitsamt des Landkreises I. übersandten Einladung vom 25.9.2025 um 9.00 Uhr dort zu einer amtsärztlichen Untersuchung einfinden. Der Senat entscheidet zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes über die am 28.10.2025 um 14.17 Uhr unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde, die dem Senat gegen 15.00 Uhr vorgelegt worden ist, bereits vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der Senat hat den Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten am 28.10.2025 telefonisch gebeten, soweit beabsichtigt, eine ergänzende Begründung bis 16.45 Uhr vorzulegen. Dies hat der Antragsteller in Form eines Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten getan, in dem er seinen bereits mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung weiter begründet hat.
Ebenfalls zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes beschränkt der Senat seine Prüfung abweichend von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht auf die vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 28.10.2025 dargelegten Gründe. Vielmehr bezieht der Senat auch den ihm vorliegenden erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und die ihm ebenfalls vorliegenden Verwaltungsvorgänge in die Prüfung mit ein.
Dagegen sieht der Senat davon ab, den Antragsteller durch Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ vorläufig von der amtsärztlichen Untersuchung freizustellen. Der Erlass eines „Hängebeschlusses“ kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Senat keine Möglichkeit sieht, in der bis zum Untersuchungstermin verbleibenden Zeit eine für die Entscheidung in der Sache ausreichende Einschätzung zur Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Das kann etwa bei einer sehr komplexen Sach- oder Rechtslage der Fall sein oder aber dann, wenn noch zentrale Informationen zur entscheidungserhebliche Sachlage fehlen.
Vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19.12.2023 ‑ 11 S 1926/23 -, juris Rn. 2 ff.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, einen „Hängebeschluss“ zu erlassen. Die fallrelevante Sachlage ist ausreichend geklärt und die sich stellenden Rechtsfragen bewegen sich im Spektrum des bei streitigen Untersuchungsanordnungen Üblichen. Ob der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung unter den Umständen des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich war, kann daher auf sich beruhen. Hierfür spricht allerdings der späte Zeitpunkt der Antragstellung erst am Nachmittag des Vortags der für 9.00 Uhr anstehenden Untersuchung, zu dem zwar noch mit einer Befassung des Senats mit der Sache gerechnet werden konnte, gleichzeitig aber davon auszugehen war, dass dem Senat die Erlangung der für die Entscheidung relevanten Unterlagen allenfalls noch unter Schwierigkeiten möglich sein würde.
Nach dem Ergebnis einer eigenständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung liegen die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen, ist daher nicht zu ändern.
Die Antragsgegnerin hat die ursprüngliche Untersuchungsanordnung vom 29.4.2025 zu Recht auf § 33 Abs. 1 LBG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt und zur Begründung auf die (mehr als) sechsmonatige ununterbrochene krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Antragstellers zwischen dem 7.10.2024 und dem 23.4.2025 verwiesen. Mit diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin bereits ausdrücklich eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Eine solche Untersuchung scheiterte im Mai 2025 ausweislich eines Vermerks in dem Verwaltungsvorgang daran, dass der Antragsteller sich weigerte, den Anamnesebogen abzugeben; ob bereits diese Weigerung die Antragsgegnerin berechtigt hätte, im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu schließen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 15,
muss anlässlich des Streitfalls nicht entschieden werden. Gegen jene Untersuchungsanordnung wandte der Antragsteller zunächst nur ein, dass er sich zwischenzeitlich in einer Wiedereingliederung befinde und offenkundig dienstfähig sei. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er zwar nach einer vorausgegangenen Wiedereingliederung als dienstfähig eingestuft worden sei, es aber dennoch erneut zu einer Häufung der Fehlzeiten gekommen sei, weshalb an der angeordneten Untersuchung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 3.6.2025 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann vorgehalten, dass er bislang weder einen Termin mit dem Gesundheitsamt vereinbart noch die benötigten Unterlagen übersandt habe, und ihn in diesem Zusammenhang erneut aufgefordert, eine amtsärztliche Untersuchung wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 20.8.2025 erfolgte eine erneute Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vom 21.4. bis zum 4.5.2025 erfolgreich abgeschlossenen Wiedereingliederungsmaßnahme. Begründet hat die Antragsgegnerin dies mit der mehr als sechsmonatigen Dienstunfähigkeit zwischen Oktober 2024 und Anfang Mai 2025 und mit der Tatsache, dass es in der Vergangenheit auch nach vorhergehenden Wiedereingliederungen immer wieder zu krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen sei. Dem hat der Antragsteller entgegengehalten, dass als Sechsmonatsfrist derjenige Zeitraum gelte, der sich rückwirkend vom Tage der Bekanntgabe der Anordnung ergebe. In diesem Zeitraum könne er, der Antragsteller, lediglich vom 20.2.2025 bis zum 5.5.2025 als dienstunfähig angesehen werden. Dabei handele es sich jedoch nicht um drei Monate. Soweit die Untersuchungsanordnung ergänzend auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt sein solle, fehle es an einer Darlegung der Gründe, aus denen sich eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergeben solle. Einen Untersuchungstermin am 25.9.2025 hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Aus einer Fehlzeitübersicht über die Jahre 2021 bis 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller vom 22.10.2023 bis zum 13.3.2024 über vier Monate und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 rund zwei Monate dienstunfähig gewesen ist. 2022 beliefen sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf knapp drei Monate und im Jahr 2021 auf mehr als sechs Monate.
Ausgehend von diesem feststehenden Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich ohne Erfolg gegen die Untersuchungsanordnung(en) eingewandt, dass einerseits die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW genannten Fristen in keiner Weise erfüllt und andererseits keine Umstände und Tatsachen i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dargelegt seien. Das ist nicht der Fall. Die ursprüngliche Anordnung vom 29.4.2025, an der die Antragsgegnerin mit der Anordnung vom 20.8.2025 ausdrücklich festgehalten hat, kann sich angesichts der dargestellten Ausfallszeiten offensichtlich auf eine mehr als dreimonatige krankheitsbedingte Abwesenheit des Antragstellers vom Dienst innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten und mithin auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW stützen. Mit der weiteren Anordnung vom 20.8.2025 hat die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich erfolgreich eine Wiedereingliederung abgeschlossen hatte. Diese erneute Anordnung beruht ebenfalls auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW. Mit dem Hinweis auf dem Antragsteller hinreichend bekannte umfangreiche Fehlzeiten in den vorausgehenden Jahren hat die Antragsgegnerin die fortbestehende Notwendigkeit seiner amtsärztlichen Untersuchung lediglich ergänzend damit begründet, dass er auch in der jüngeren Vergangenheit nach erfolgreichen Wiedereingliederungen wiederholt erneut langfristig dienstunfähig erkrankt sei. Dass nunmehr auch § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG herangezogen worden wäre, ist nicht zu erkennen.
Der erneuten Untersuchungsanordnung vom 20.8.2025 kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass der eine solche Anordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG rechtfertigende Sechsmonatszeitraum von dem Zeitpunkt der betreffenden Verfügung aus zurückzurechnen sei. Dafür ist weder den einschlägigen Bestimmungen noch dem Vorbringen des Antragstellers, der seine abweichende - unzutreffende - Rechtsauffassung lediglich als "bekannt voraussetzt", etwas zu entnehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass während eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten mindestens 91 krankheitsbedingte Fehltage anfallen. Die Berechnung des Sechsmonatszeitraums erfolgt nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB; wobei der Dienstherr den Beginn dieses Zeitraums nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2023 - 6 B 443/23 -, juris Rn. 4; Roetteken in: v. Roetteken/ Rothländer, BeamtStG, 433. AL März 2023, § 26 Rn. 257.
Hierbei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird. Danach war (auch) im Hinblick auf die Anordnung vom 20.8.2025 ein hinreichender Zusammenhang mit dem letzten in Betracht kommenden Sechsmonatszeitraum, in dem Fehlzeiten ausreichenden Umfangs angefallen sind, zu bejahen; Ermessensfehler, insbesondere sachwidrige Erwägungen bei der Festlegung des Sechsmonatszeitraums sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in der Anordnung vom 20.8.2025 die Zeiten der ununterbrochenen Dienstunfähigkeit des Antragstellers von Oktober 2024 bis Anfang Mai 2025 angegeben. Damit hat sie nur 3 ½ Monate nach dem Ende der Wiedereingliederung des Antragstellers erneut dessen amtsärztliche Untersuchung angeordnet und ausdrücklich das anhaltende Erfordernis einer solchen Untersuchung begründet. Dagegen ist mit Rücksicht auf die Fehlzeiten des Antragstellers in den Jahren 2021 bis 2025 nichts zu erinnern.
Vor diesem Hintergrund verhilft auch der mit der Beschwerde vom 28.10.2025 allein geltend gemachte Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung, dass der Antragsteller seit dem 5.5.2025 im Wesentlichen ohne weitere Einschränkungen Dienst verrichte, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5,
66 Abs. 3 Satz 3 GKG).