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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 416/12·04.07.2012

Beschwerde gegen Beschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsbewerber zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine städtische Verwaltungsrätin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer neu geschaffenen stellvertretenden Fachbereichsleitung, weil die Ausschreibung auf Beförderungsbewerber beschränkt war. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sah keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund; die Beschränkung sei eine zulässige Organisationsentscheidung ohne hinreichende Anhaltspunkte für Missbrauch.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung des Bewerberkreises als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschränkung des Bewerberkreises bei einer Stellenausschreibung auf Beförderungsbewerber stellt eine Organisationsgrundentscheidung dar, die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt und nur bei Missbrauch beanstandet werden kann.

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Für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Auswahlverfahren muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund substantiiert darlegen.

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Allein die Neuschaffung einer Stelle oder der Umstand, dass eine bestimmte Bewerberin vorteilhaft erscheint, genügt ohne konkrete Indizien nicht, um eine missbräuchliche Zweckbindung der Stelle nachzuweisen.

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Die Zugehörigkeit zu einer genannten Führungsebene ist nicht notwendigerweise ein konstitutives Anforderungsmerkmal; ihr Fehlen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer zulässigen Beschränkung des Bewerberkreises.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 20/12

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Städtischen Verwaltungsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die neu geschaffene Stelle der stellvertretenden Leitung des Fachbereichs "Zentrale Verwaltung".

Zur Beschränkung des Bewerberkreises in der Stellenausschreibung auf sog. Beförderungsbewerber.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle der stellvertretenden Leitung des Fachbereichs "Zentrale Verwaltung" bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit einem Mitbewerber zu besetzen bzw. einen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, abgelehnt. Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei Beförderung der Beigeladenen einen irreparablen, unzumutbaren Nachteil erleide, weil sie bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO inne habe und damit der streitgegenständliche Dienstposten nicht unmittelbar beförderungsrelevant sei. Es fehle aber auch am erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin bei der am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG) orientierten Auswahlentscheidung nicht berücksichtigen müssen, weil der Bewerberkreis zulässigerweise auf Beförderungsbewerber beschränkt gewesen sei. Das sei bei der Antragstellerin, die bereits städtische Verwaltungsrätin (BesGr. A 13 h.D.) sei, als Versetzungsbewerberin nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe das ihr bei der Organisationsgrundentscheidung, nur Beförderungsbewerber in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, zustehende personalwirtschaftliche Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Insbesondere bestehe kein objektiver Hinweis dafür, dass die streitige Stelle missbräuchlich ausschließlich für die Beigeladene geschaffen worden sei.

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Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht verneint hat. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Rechtsmittels darauf, dass die bei der Stellenausschreibung und im streitigen Stellenbesetzungsverfahren aufgetretenen Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zuließen, die Antragsgegnerin habe eine Besetzung mit der Beigeladenen herbeiführen wollen. Den zur weiteren Begründung angeführten Umständen und Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der Beschränkung des Bewerberkreises ihr Organisationsermessen in der von der Beschwerde behaupteten Weise missbräuchlich ausgeübt hat.

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Hinsichtlich der zur "Nachwuchsplanung" angestellten Erwägungen ist bereits nicht verständlich, in welcher Weise die von der Beschwerde zitierten Überlegungen der Antragsgegnerin, die aus dem Jahr 2011 datieren und sich auf die Besetzung einer anderen Stelle (Fachbereichsleitung, "vorr." mit der Beigeladenen) beziehen, für das vorliegende Verfahren (stellvertretende Fachbereichsleitung) von Belang sein sollen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verweises auf die Personalbedarfsplanung sowie die 2010 ergänzte Altersstrukturanalyse.

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Es wird ferner in keiner Weise nachvollziehbar erläutert, welchen Einfluss die zunächst erfolgte Auswahl der Beigeladenen in dem später abgebrochenen Auswahlverfahren für die Fachbereichsleitung auf das hier streitige Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, betreffend die stellvertretende Fachbereichsleitung haben soll.

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Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern es im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein soll, dass Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die sich auf das – hier nicht streitgegenständliche – abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Fachbereichsleitung bezogen, nicht aufgehoben worden sind.

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Soweit Verstöße gegen "verschiedene Regelungen des Frauenförderungsplans der Stadtverwaltung Bocholt" gerügt werden, erfolgt keine weitere Substantiierung, worin diese liegen sollen. Im Übrigen bleibt unklar, welche Bedeutung dies für die hier relevante Frage der rechtmäßigen bzw. ermessensgerechten Beschränkung des Bewerberkreises haben könnte. Ebenso wenig ist aufgezeigt oder sonst erkennbar, inwieweit sich aus der behaupteten fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (Interessenkollision hinsichtlich der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausübenden Beigeladenen; Ausübung einer "Doppelrolle" durch die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wegen Personalratsmitgliedschaft) Rückschlüsse auf den von der Beschwerde behaupteten willkürlichen Zuschnitt der streitigen Stelle auf die Beigeladene ziehen lassen könnten.

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Den von der Antragstellerin weiter aufgeworfenen Fragen der Definition des Begriffs "mittlere Führungsebene" bzw. der Zurechenbarkeit der Beigeladenen zu diesem Führungspersonal muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Beschwerde setzt sich bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass selbst im Fall der fehlenden Zugehörigkeit der Beigeladenen zur "mittleren Führungsebene" die Organisationsgrundentscheidung der Antragsgegnerin nicht verletzt werde, weil die Zuordnung des Beförderungsbewerbers zu dieser Ebene kein konstitutives Anforderungsmerkmal darstelle. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde angeführten Bedenken gegen das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin bleibt unerfindlich, unter welchem Gesichtspunkt diese für die Beantwortung der Frage, ob die streitige Stelle missbräuchlich nur für die Beigeladene geschaffen worden ist, etwas hergeben sollen.

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Die behauptete willkürliche faktische Verengung des Bewerberkreises allein auf die Beigeladene lässt sich an Hand des Beschwerdevorbringens ebenfalls nicht nachvollziehen. Angesichts des trotz einer Beschränkung auf "Beförderungsbewerber der Besoldungsgruppe A 12 BBesO" bzw. "Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 11 TVöD" eher weit gefassten potentiellen Bewerberkreises lässt sich mangels weiterer Substantiierung nicht erkennen, dass mit diesem Merkmal ein speziell auf die Beigeladene zugeschnittenes Anforderungsprofil erstellt werden sollte.

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Der weitere Einwand, durch die beabsichtigte Besetzung der streitigen Stelle mit der nicht der mittleren Führungsebene zugehörigen Beigeladenen habe sich die Antragsgegnerin (in rechtswidriger Weise) von den von ihr selbst aufgestellten Anforderungskriterien gelöst, greift ebenso wenig durch. Auch in diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerde mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuordnung des Beförderungsbewerbers zur "mittleren Führungsebene" stelle gerade kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar, nicht auseinander.

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Schließlich lässt die Schilderung der mit der Übertragung der Leitung des Fachbereichs "Zentrale Verwaltung" auf den Kämmerer verbundenen Vorgänge und Konsequenzen nicht erkennen, welchen Einfluss diese auf die Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Bewerberkreises haben könnten.

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Steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach Vorstehendem bereits das Fehlen eines Anordnungsanspruchs entgegen, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob das Verwaltungsgericht darüber hinaus das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu Recht verneint hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11 – für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).