Beschwerde §80 Abs.7 VwGO: Zumutbarkeit amtsärztlicher Untersuchung bejaht
KI-Zusammenfassung
Eine Studienreferendarin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an einem weit entfernten Gesundheitsamt. Das OVG prüfte die vorgelegten ärztlichen Atteste und die prozessuale Prüfungsbeschränkung. Da keine konkreten medizinischen Anhaltspunkte gegen die Zumutbarkeit vorlagen und der Behörde ein Transport mit Fahrer möglich war, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.7 VwGO wird zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Nachprüfung im Beschwerdeverfahren ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten, substantiierten Gründe gemäß §146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt und setzt darlegbare Entscheidungserheblichkeit voraus.
Ein ärztliches Attest, das im Wesentlichen rechtliche Wertungen enthält oder keine konkreten medizinischen Befunde zur Unzumutbarkeit einer einzelnen Untersuchung darlegt, genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung in Frage zu stellen.
Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ist unter Berücksichtigung zumutbarer Unterstützungsmaßnahmen der Behörde (z. B. Bereitstellung eines Fahrzeugs mit Fahrer) zu beurteilen; medizinische Hinweise, die einen sitzenden Transport erlauben, können die Zumutbarkeit bestätigen.
Vermutete Mängel in sonstigen Verwaltungsschreiben Dritter berühren die Rechtmäßigkeit der konkret angegriffenen Anordnung nicht ohne weitere, direkt auf die Entscheidung zielende Anhaltspunkte.
Leitsatz
Erfolgloser Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO einer in Niedersachsen wohnenden Studienreferendarin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung in einem weit von ihrem Wohnort entfernten Gesundheitsamt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die - allerdings erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte - ärztliche Bescheinigung vom 12. Januar 2010 überhaupt bejahen lassen. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Ausgehend von den in den vorausgegangenen Beschlüssen, namentlich dem Beschluss des Senats vom 23. November 2009 - 6 B 1506/09 -, dargestellten Maßgaben führt auch die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 12. Januar 2010 nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt des Kreises T. . Nach dieser Bescheinigung ist die Antragstellerin "mindestens bis zum 8. Februar 2010 dienstunfähig und nicht in der Lage, weitere Entfernungen mit dem PKW zurückzulegen". Die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. E. und Dr. S. haben dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage hin ergänzend mitgeteilt, dass einem sitzenden Transport der Antragstellerin in einem Taxi zum Untersuchungsort und zurück aus medizinischer Sicht nichts entgegenstehe. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin unter dem 3. Februar 2010 darüber informiert, dass er ihr ein Fahrzeug und einen Fahrer zur Verfügung stelle, damit sie den Untersuchungstermin am 12. Februar 2010 im Gesundheitsamt in S1. wahrnehmen könne. Sie werde an ihrem Wohnsitz abgeholt und nach der Untersuchung dorthin zurückgebracht. Angesichts dessen gibt auch die ärztliche Bescheinigung des Dr. S. vom 12. Januar 2010 nichts mehr dafür her, die Zumutbarkeit der Wahrnehmung des Untersuchungstermins in Frage zu stellen.
Die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 5. Januar 2010 beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Wertungen, die für die gerichtliche Entscheidung irrelevant sind. Konkrete medizinische Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich einer einzelnen Untersuchung in S1. zu unterziehen, ermessensfehlerhaft ist, sind der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die vorausgegangene Bescheinigung derselben Ärztin vom 14. Juli 2009. Auch aus dem Attest des PD Dr. S2. vom 29. Oktober 2007 ergibt sich ein Anhalt für die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung nicht.
Soweit die Beschwerde noch auf das Schreiben der Bezirksregierung N. an das Gesundheitsamt des Kreises T. verweist, kann offenbleiben, ob und inwieweit es sich auf die Frage der Aussagekraft des noch zu erstellenden Gutachtens auswirken könnte, wenn jenes Schreiben zu beanstanden wäre. Die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, sich einer Untersuchung im Kreis T. zu unterziehen, die die Antragstellerin allein angreift, berührt das nicht.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in den Beschlüssen des Senats vom 23. November 2009 - 6 B 1506/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 B 1739/09 - verwiesen, von denen abzuweichen kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.