Beschwerde gegen Anordnung amtsärztlicher Untersuchung wegen Untersuchungsort zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Studienreferendarin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an einem weit entfernten Gesundheitsamt. Das OVG hält die Wahl des untersuchenden Gesundheitsamtes für im organisatorischen Ermessen der Bezirksregierung liegend und sachlich begründet. Eine Fahrtstrecke von unter 100 km für einen einmaligen Termin und die fehlende konkrete Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen genügen nicht zur Durchbrechung des Ermessens. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Dienstherr besitzt bei der Bestimmung der Stelle zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ein weites organisatorisches Ermessen, das nur bei sachlicher Unbegründetheit zu beanstanden ist.
Die Auswahl eines außerhalb des Wohnorts gelegenen Gesundheitsamtes ist zulässig, wenn sie durch sachliche Erwägungen (z.B. einheitliche Verwaltungspraxis, Qualifizierung, verlässliche Zusammenarbeit) gestützt wird.
Die bloße größere Entfernung des Untersuchungsortes begründet nicht allein eine Unzumutbarkeit; bei einmaligen Terminen und Entfernungen unter etwa 100 km ist die Zumutbarkeit grundsätzlich gegeben, sofern keine konkreten, die Anreise unmöglich machenden Einschränkungen dargetan werden.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die die offensichtliche Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme in Frage stellen; abstrakte oder unkonkrete Gesundheits- und Behinderungsbehauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer in Niedersachsen wohnenden Studienreferendarin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gerichteten Klage, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Untersuchung bei einem von ihrem Wohnort weit entfernten Gesundheitsamt in Nordrhein-Westfalen stattfinden soll.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 9. Juli 2009 erhobenen Klage wiederherzustellen.
Mit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung hat die Bezirksregierung N. bestätigt durch ihren Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2009 der Antragstellerin, die als Studienreferendarin im Dienst des Antragsgegners steht, aufgegeben, sich bei dem Gesundheitsamt des Kreises T. einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Antragstellerin, die seit Januar 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen die angeordnete Untersuchung selbst, sondern dagegen, dass die Untersuchung bei dem Gesundheitsamt des Kreises T. in der Dienststelle S. stattfinden soll. Sie meint, da sie in C. F. in Niedersachsen wohne, müsse das für ihren Wohnsitz zuständige Gesundheitsamt in P. die Untersuchung durchführen. Eine Untersuchung in dem von ihrem Wohnort erheblich weiter entfernten S. belaste sie auch mit Blick auf ihre Schwerbehinderung über Gebühr.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Bestimmung des Gesundheitsamtes, bei dem die Untersuchung stattfinden solle, liege im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, das die Bezirksregierung N. hier in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die Wahl des Gesundheitsamtes des Kreises T. sei sachlich begründet. Die Interessen der Antragstellerin habe die Bezirksregierung N. zurückstellen dürfen.
Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.
Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass dem Dienstherrn bei der Wahl der untersuchenden Stelle Ermessen zusteht. Die Bezirksregierung N. hat ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise ergänzt und die Wahl des Gesundheitsamtes des Kreises T. unter anderem damit begründet, dass sich in Nordrhein-Westfalen bei der Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern eine einheitliche Verwaltungspraxis eingestellt habe, die beispielsweise auf der "Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2006" beruhe. Durch gemeinsame Ausbildungen und Besprechungen werde dort auf eine qualitativ angemessene Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie auf nachvollziehbare und aussagekräftige Gutachten hingewirkt. Dies stelle eine verlässliche Basis für die Zusammenarbeit mit den nordrhein-westfälischen Gesundheitsämtern dar, die bezogen auf die Gesundheitsämter anderer Bundesländer nicht gewährleistet sei.
Die Sachgerechtigkeit dieser Überlegungen wird durch die Argumentation der Antragstellerin, die niedersächsischen Amtsärzte seien nicht schlechter qualifiziert als ihre nordrhein-westfälischen Kollegen und seien ebenso gut in der Lage, kunstgerechte Dienstfähigkeitsbegutachtungen vorzunehmen, nicht erschüttert. Die oben wiedergegebenen Erwägungen der Bezirksregierung N. fußen nicht auf der Annahme, die niedersächsischen Amtsärzte seien weniger qualifiziert.
Soweit die Antragstellerin meint, das der Bezirksregierung N. bei der Bestimmung der untersuchenden Stelle zustehende Ermessen sei angesichts ihres Wohnortes, ihrer Schwerbehinderung und ihrer derzeitigen Erkrankung dahingehend reduziert, dass die angeordnete Untersuchung nur bei dem Gesundheitsamt in P. durchgeführt werden dürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, weshalb ihre Schwerbehinderung und/oder ihr derzeitiger Gesundheitszustand sie konkret hindern, sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach S. zu begeben. Die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle des Gesundheitsamtes in S. beträgt wie sie vorträgt weniger als 100 km und überschreitet für sich genommen, zumal es nur um die Wahrnehmung eines einzigen Termins geht, die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Dass das Gesundheitsamt in P. deutlich näher an ihrem Wohnort liegt, spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle. Die Zumutbarkeit ist nicht in erster Linie anhand eines Vergleichs der jeweiligen Anreisewege zu beurteilen, denn die Bezirksregierung N. hat sich im Grundsatz zulässigerweise für das Gesundheitsamt des Kreises T. entschieden. Bei der Bewertung der Interessen der Antragstellerin kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie sich so auch das Verwaltungsgericht trotz ihres Wohnortes in Niedersachsen für eine Ausbildung in Nordrhein-Westfalen entschieden hat und sich ihr Ausbildungsseminar in S. befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).