Beschwerde gegen Besetzung einer A‑15‑Planstelle (Studiendirektor) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Oberstudienrätin wandte sich im Eilverfahren gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Planstelle des Studiendirektors (A 15 BBesO) durch einen Mitbewerber. Streitpunkt war insbesondere die dienstliche Beurteilung und die Frage einer nachträglichen Höherstufung. Das OVG sah keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Nachbeurteilung und bestätigte die rechtmäßige Bewertungsprärogative des Beurteilers. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; es folgten Kosten- und Streitwertregelungen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Besetzung der A‑15‑Planstelle als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dem Beurteiler steht bei dienstlichen Leistungsbewertungen eine Einschätzungsprärogative zu; er ist nicht verpflichtet, die Wertung eines Dritten wortwörtlich oder in allen Einzelheiten zu übernehmen.
Eine nachträgliche Heraufsetzung einer bereits vorliegenden dienstlichen Beurteilung ist nicht anzunehmen, wenn Beurteilungsbeiträge bei der endgültigen Abfassung vorgelegen und inhaltlich berücksichtigt worden sind.
In Eilverfahren ist die gerichtliche Überprüfung der Beschwerde auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt.
Bei der Kostenentscheidung kann nach Billigkeit (§§ 154, 162 VwGO) bestimmt werden, dass ein beigeladener Dritter seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn er kein prozessuales Kostenrisiko übernommen hat.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 633/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Freihaltung der Beförderungsplanstelle eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 BBesO an einer Kollegschule.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Vertreter der Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle eines/einer Studiendirektors/in – als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – an den Technischen Schulen T. , Berufskolleg (Besoldungsgruppe A 15 BBesO), mit dem Oberstudienrätin Oberstudienrätin Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin um dieser Stelle erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist,
mit der Begründung abgelehnt, dass der Beigeladene mit der Bestnote ("die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") beurteilt worden sei, während die Antragstellerin das um eine Note schlechtere Gesamturteil "die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erhalten habe. Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen zum Zustandekommen und zum Inhalt dieser Beurteilungen seien nicht berechtigt.
Dieser näher begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, nicht infrage gestellt.
Die Antragstellerin macht in erster Linie geltend, der Beigeladene sei im Widerspruch zu den ursprünglichen, mündlich gemachten Angaben des Beurteilers, der beiden Bewerbern den gleichen Leistungsstand bescheinigt habe, aufgrund seiner Tätigkeit als Fachberater bei der Bezirksregierung nachträglich höher gestuft worden (Nr. 3 der Beschwerdebegründung). Das Verwaltungsgericht habe Anlass zu weiterer Sachaufklärung gehabt, weil der für diese Tätigkeit erstellte Beurteilungsbeitrag vom 5. September 2011 datiere, während die dienstliche Beurteilung das Datum vom 26. August 2011 trage, und sich mit dem Hinweis des Beurteilers auf ein redaktionelles Versehen nicht zufrieden geben dürfen (Nr. 1 der Beschwerdebegründung).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen führt den vorerwähnten Beurteilungsbeitrag des Leitenden Regierungsschuldirektors T1. nicht nur als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen ausdrücklich auf, sondern greift ihn unter näherer Würdigung von Einzelheiten auch inhaltlich auf. Daraus geht hervor, dass der Beurteilungsbeitrag bei der endgültigen Abfassung der dienstlichen Beurteilung dem Leitenden Regierungsschuldirektor H. als Beurteiler vorgelegen haben muss. Darüber hinaus hat der Beurteiler erklärt, dass die erste Fassung der dienstlichen Beurteilung am 26. August 2011 erstellt, nach Eingang des Beurteilungsbeitrags überarbeitet und am 7. September 2011 fertig gestellt worden sei. Dabei sei durch einen redaktionellen Fehler die Änderung des Datums (26. August 2011) unterblieben. Diese Angaben stimmen damit überein, das dem Beigeladenen seine dienstliche Beurteilung am 8. September 2011 bekannt gegeben worden ist. Von einer nachträglichen Heraufsetzung einer bereits vorliegenden, weniger gut ausgefallenen Beurteilung des Beigeladenen kann deshalb keine Rede sein. Ein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ist unter diesen Umständen nicht gegeben.
Die weiteren Angriffe der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung bestehen im Wesentlichen darin, dass sie die positiven Aussagen des von dem Schulleiter erstellten Leistungsberichts in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt sieht (Nr. 2 der Beschwerdebegründung). Es ist aber Sache des Beurteilers, eine eigenständige Bewertung auch solcher tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, die nicht auf selbst gemachten Beobachtungen beruhen, sondern ihm durch Dritte – hier durch den Schulleiter – vermittelt werden. Bei der Ausübung der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative ist er weder gezwungen, den Bericht des Schulleiters wörtlich und in allen Einzelheiten wiederzugeben, noch ist er an dessen Wortwahl gebunden. Noch weniger muss er dem Schulleiter in einer Leistungseinschätzung folgen, die er selbst nicht teilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Leitende Regierungsschuldirektor H. die Grenzen seines Bewertungsvorrechts überschritten hätte, sieht der Senat ebensowenig wie das Verwaltungsgericht. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass der Beurteiler tatsächliche Feststellungen des Schulleiters einseitig zu ihrem Nachteil verändert hat. Dass die Antragstellerin ihre dienstlichen Leistungen am Beispiel der von ihr herausgegriffenen Textpassagen für besser hält und sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Schulleiter glaubt, ist für die Entscheidung des Senats unerheblich. Denn damit setzt sie lediglich ihr eigenes Urteil an die Stelle der Bewertung des Beurteilers, dem allein die Beurteilungsermächtigung zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11– für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen.
Dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).