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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1257/13·14.11.2013

Beschwerde gegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beamtin wendet sich mit Beschwerde gegen ihre Zurruhesetzungsverfügung. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der Versetzung, insbesondere die Verwertung des amtsärztlichen Gutachtens. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Antragstellerin die tragenden Erwägungen nicht substantiiert angreift. Die Kostenentscheidung und der Streitwert werden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versetzung in den Ruhestand als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Beschwerde durch den Senat ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkt; unzureichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen rechtfertigt keine Aufhebung der Entscheidung.

2

Zur Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten verwerten, wenn es auf einer eigenen Untersuchung und Aktenkenntnis beruht.

3

Eine Beschwerde, die sich lediglich auf Vorbringen der Vorinstanz beruft, ohne konkret auf Fehler hinzuweisen, genügt den Anforderungen an eine substantiiere Begründung nicht.

4

Wenn das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung getroffen hat, ist diese Entscheidung bindend, sofern sie nicht durch eine substantielle und nachvollziehbare Sachrüge erschüttert wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 12/13

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Stadtbauamtfrau, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 

3

Mit der Beschwerde zieht die Antragstellerin nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 4. Dezember 2012 sei als offensichtlich rechtmäßig zu werten.

4

Es unterliegt keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin für die Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand auf das Gutachten der Amtsärztin Dr. T.      vom 11. Juni 2012 gestützt hat. Die Beanstandung der Beschwerde, auf die medizinische Einordnung des Krankheitsbildes könne nicht verzichtet werden, ist unverständlich, da die Amtsärztin Dr. T.      in ihrem Gutachten als Krankheit, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bedeutung ist und die sich auf die Dienstfähigkeit auswirkt, eine "Persönlichkeitsänderung bei chronisch schizophrener Psychose" festgehalten hat. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Gutachterin die Antragstellerin nicht untersucht hätte. Im Gutachten sind als Grundlage der Beurteilung die eigene Untersuchung der Antragstellerin vom 4. Juni 2012 sowie eigene Voruntersuchungen der Antragstellerin, die seit 1996 im Gesundheitsamt bekannt ist, angegeben. Dafür, dass es diese Untersuchungen tatsächlich nicht gegeben hätte, spricht nichts; das Untersuchungsgespräch vom 4. Juni 2012 ist im Gegenteil im Vermerk der Amtsärztin vom gleichen Tage im Einzelnen dargelegt.

5

Zur Begründung verweist die Beschwerde im Übrigen lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat; inwieweit dies fehlerhaft sein soll, wird nicht dargelegt.

6

Die Beschwerde bleibt von alldem abgesehen schon deshalb erfolglos, weil sie sich in keiner Weise mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, auch eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens falle zu Lasten der Antragstellerin aus.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.