Beschwerde gegen Untersagung des Vertriebs von Fertigarzneimitteln zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen rügten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der das Inverkehrbringen bestimmter C1‑Produkte untersagt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da die Beschwerdegründe die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und das Gutachten nicht substantiiert in Frage stellen. Zudem bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde wegen fehlenden bestimmten Antrags und unzureichender Begründung. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren wegen Untersagung des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO erfordert einen bestimmten Antrag und eine substantiiert darlegbare Begründung; fehlt es hieran, ist die Beschwerde unzulässig.
Trägt die angefochtene Entscheidung mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss der Beschwerdeführer alle diese Begründungselemente angreifen.
Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nur die fristgemäß vorgetragenen Beschwerden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); pauschale Gegendarstellungen zu von der Behörde festgestellten Tatsachen genügen nicht, diese Feststellungen zu erschüttern.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, die die vom Verwaltungsakt und den eingeholten Gutachten getragenen Feststellungen substantiiert in Frage stellen.
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen dürfen sich auf glaubhafte Ermittlungen der Verwaltungsbehörde und auf gutachterliche Einstufungen stützen; diese werden durch ungeprüfte Behauptungen nicht durchgreifend erschüttert.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 441/2428.05.2024Zustimmendjuris Rn. 5 f.
- VGH15 CS 21.54416.03.2021Zustimmendjuris Rn. 9
- VGH15 CS 21.54516.03.2021Zustimmendjuris Rn. 9
- Oberverwaltungsgericht NRW9 B 1574/2001.03.2021Neutraljuris Rn.5 f. m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 995/1828.09.2018Zustimmend4 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1021/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gegen Ziffer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen vom 5. Juli 2017 hat keinen Erfolg.
I. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt, mithin zulässig ist. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Beschwerde keinen bestimmten Antrag enthält. Die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung erfordert gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Einen solchen ausdrücklich gestellten Antrag enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 15 CS 16.1774 –, juris, Rn. 21;
Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 (unter Bezugnahme auf § 124a, Rn. 25).
2. Zweifelhaft ist auch, ob die übrigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt sind. Das Darlegungserfordernis verlangt vom Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss der Beschwerdeführer alle Begründungselemente angreifen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2013 - 6 B 1257/13 -, juris, Rn. 5, und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, juris, Rn. 7, m. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 B 896/16 -, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146, Rn. 77; Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Auflage 2016, § 146 Rn. 26.
Daran könnte es hier fehlen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss selbständig tragend auf zwei Gründe gestützt, zum einen auf eine Interessenabwägung auf Grund der (voraussichtlich fehlenden) Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, zum anderen auf eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens.
Die Antragstellerinnen haben in der Beschwerdebegründung nur die materielle Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes thematisiert. Die zweite – den angegriffenen Beschluss ebenfalls tragende – Begründung haben die Antragstellerinnen indes nicht ausdrücklich in Frage gestellt.
II. Ob die Beschwerde zulässig ist, kann aber letztlich dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die von den Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 3947/17 (VG Münster) hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 2 anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 1. getroffene Regelung im Bescheid vom 2. Mai 2017, mit welcher den Antragstel-lerinnen untersagt wird, Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Arzneimittelgesetz a) nach Deutschland zu verbringen und b) in Deutschland in den Verkehr zu bringen, ohne dass die erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen vorliegen, offensichtlich rechtmäßig ist. Hiergegen wenden die Antragstellerinnen im Wesentlichen ein, sie, die Antragstellerin zu 1., bringe keine Produkte in den Verkehr, weil sie ein Kommunikationsdienstleister sei. Dies habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt, ohne dass sich das Verwaltungsgericht hiermit auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. machen sie im Wesentlichen geltend, die C. B.V. handele als Fullfiller ausschließlich mit Nahrungsergänzungsmitteln der Marke C1. , die nach niederländischen Recht in Ordnung seien und nach deutschen Recht lediglich durch Werbesprüche als Präsentationsarzneimittel qualifiziert werden könnten. Dies werde in der Akte widersprüchlich dargestellt. Angesichts der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Erkenntnisse der Antragsgegnerin und insbesondere der Steuerfahndung vermag dieses Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass die Antragstellerinnen Fertigarzneimittel unter der Marke C1. nach Deutschland verbringen bzw. in Deutschland in den Verkehr bringen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Kern auf gegenteilige Behauptungen zu den von der Antragsgegnerin getroffenen tatsächlichen Feststellungen, ohne sich mit diesen detailliert auseinanderzusetzen.
Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firmen C. B.V. und H. T. B.V. wurden mehrere Mitarbeiter angetroffen, die bei ihrer Vernehmung angaben, für die L. GmbH zu arbeiten. Arbeitnehmer der holländischen Firmen wurden nicht angetroffen, die holländischen Unternehmen haben auch keine Angestellten angemeldet. In den Niederlanden erfolgen auch die Bearbeitung aller Kundenanfragen sowie die Kommissionierung der C1. -Produkte. Von dort wird zudem die Ware verschickt. Die Antragstellerin zu 2. räumt einen Handel mit diesen Produkten auch ausdrücklich ein. Dieser ergab sich zudem aus zwei Testkäufen. Eine Auswertung des Warenwirtschaftssystems durch die Steuerfahndung ergab, dass mit den C1. -Produkten in den Jahren 2008 - 2016 Verkäufe an deutsche Kunden in einer Gesamthöhe von knapp 12 Millionen Euro getätigt wurden. Zu ca. 60 % handelt es sich hierbei um Produkte, die auf der Basis des Gutachtens des Landesamtes für Gesundheit als Fertigarzneimittel einzustufen sind. Domaininhaber der Webseite C1. .de bzw. C1. .com, über welche die Produkte vertrieben wurden bzw. werden, ist die Antragstellerin zu 1. Auch die dort angegebene Telefonnummer gehört der Antragstellerin zu 1. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin zu 1. laut Satzung ein Kommunikationsdienstleister ist und ob bzw. in welchem Umfange sie auch dieser Tätigkeit nachgeht. Ohne Relevanz ist ferner, ob Rechnungen der Antragstellerin zu 1. an die Antragstellerin zu 2. existieren. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Auf Grund der Erkenntnisse insbesondere der Steuerfahndung bestehen zurzeit keine ernsthaften Zweifel daran, dass (auch) die Antragstellerin zu 1. C1. -Produkte nach Deutschland verbringt bzw. dort in den Verkehr bringt.
Es bestehen zurzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den vertriebenen Produkten zumindest weit überwiegend nicht um Fertigarzneimittel i. S. d. § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz handelt. Der ausführlich begründeten gutachterlichen Einstufung diverser C1. -Produkte durch das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen als Fertigarzneimittel ist die Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Die Behauptung der Antragstellerinnen, dass nicht genau diese Produkte vertrieben werden, vermag auch angesichts der Beschreibungen der Produkte auf der homepage www.C1. .com nicht in Frage zu stellen, dass solche Produkte ihrer Art nach und mithin Fertigarzneimittel vertrieben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.