Beschwerde gegen Ablehnung des Wiederaufgreifens zur Abordnung an Grundschule
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat beantragt einstweilige Außervollzugsetzung seiner bestandskräftigen Abordnung an eine Grundschule und rügt das Verfahrensergebnis; er verlangt das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zentral ist, ob eine Änderung der Sachlage i.S.v. §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG NRW vorliegt, die das frühere Ergebnis entscheidend in Frage stellt. Das OVG verwirft die Beschwerde als unbegründet: Es fehlt an der erforderlichen kausalen Verknüpfung der nachträglich eingetretenen Umstände mit der ursprünglichen Abordnungsentscheidung; zudem ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 Euro.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens der Abordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG NRW setzt eine Änderung der Sachlage voraus, die für die bestandskräftige Entscheidung maßgeblich und nicht bloß zufällig gewesen ist.
Entfällt nachträglich ein Umstand, der für den Erlass eines früheren Verwaltungsakts nicht (allein) ausschlaggebend war, rechtfertigt dies allein noch kein Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer Außervollzugsetzung muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das bloße Vorbringen genügt ohne substantiierte Darlegung nicht.
Neu vorgebrachte maßgebliche Angriffsgründe sind nach §146 Abs.4 VwGO unzulässig zu erheben, wenn sie nicht binnen der Beschwerdebegründungsfrist erstmals geltend gemacht wurden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 959/24
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend seine bestandskräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der er bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts F. vom 25.11.2024, Az. 5 L 959/24, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung der Abordnung des Antragstellers mit Bescheid vom 15.5.2024 vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung sowohl auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes als auch darauf gestützt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Für den geltend gemachten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fehle es bereits an einer Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Hierfür reiche nicht aus, wenn sich tatsächliche Umstände geändert hätten, die für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht (allein) ausschlaggebend gewesen seien. Letzteres sei in Bezug auf die Tatsache, dass im Ergebnis zum 1.8.2024 keine Grundschullehrkraft von der X. an eine Schule in der M.Region abgeordnet worden sei, der Fall. Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners sei davon auszugehen, dass die Abordnung von Gymnasialkräften an die Grundschulen nicht an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass automatisch und in jedem Einzelfall von der mit einer Gymnasialkraft unterstützten Grundschule eine Grundschullehrkraft in die Bedarfsregion abgeordnet worden sei. Das zeige bereits der vom Antragsteller selbst vorgelegte E-Mail-Verkehr mit dem Schulleiter der X. (Grundschule). Von diesem habe der Antragsteller schon am 14.5.2024 und damit noch vor seiner unter dem 15.5.2024 verfügten Abordnung erfahren, dass die erste dort zur Abordnung vorgesehene Lehrkraft bereits zurückgestellt werde und seit einer Woche erst das Verfahren betreffend die zweite Lehrkraft eröffnet sei. Nach Angaben des Schulleiters mit einer weiteren E-Mail an den Antragsteller vom 12.6.2024 sei das Abordnungsverfahren betreffend eine Lehrkraft der X. weiterhin nicht abgeschlossen gewesen. Ein zwingender Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Abordnung und der bereits unabhängig davon erfolgten Abordnung des Antragstellers habe deutlich nicht bestanden.
Dem tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen. Sie zieht nicht erfolgreich in Zweifel, dass es sich bei der Abordnung einer Grundschullehrkraft von der X. an eine Grundschule in der Bedarfsregion nicht um einen für die Abordnung des Antragstellers allein ausschlaggebenden Umstand gehandelt hat.
1. Das Beschwerdevorbringen stellt zunächst nicht den rechtlichen Ausgangspunkt dieser tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage. Danach reicht es eben nicht aus, dass Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen, wenn diese Umstände - so das Bundesverwaltungsgericht in der erstinstanzlich in Bezug genommenen Entscheidung - für die bestandskräftige Ablehnung eines Verwaltungsakts nicht (allein) ausschlaggebend waren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.4.2023 - 1 C 4.22 -, NVwZ-RR 2023, 1011 = juris Rn. 23, vom 26.1.2021 - 1 C 1.20 -, NVwZ 2021, 989 = juris Rn. 24, und vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 = juris Rn. 13.
Dem hält der Antragsteller lediglich ohne weitere Begründung entgegen, für eine Änderung der Sachlage genüge, dass die nachträglich weggefallenen Tatsachen entscheidungserheblich gewesen seien, ohne dass es eines zwingenden Kausalzusammenhangs bedürfe. Die Beschwerde führt insoweit erfolglos das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.12.2001 im Verfahren 4 C 2.00 an, das dazu keine ausdrückliche Aussage trifft, und lässt es daran fehlen, sich mit den oben angeführten, später ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen auseinanderzusetzen, in denen die oben genannte Aussage getroffen wird.
2. Der erstinstanzlichen Würdigung der für die Abordnung der einzelnen Lehrkräfte maßgeblichen Erwägungen des Antragsgegners tritt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg entgegen.
Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller mit dem Argument, das parallele Durchführen von Abordnungsverfahren durch den Antragsgegner habe nicht auf Freiwilligkeit, sondern offensichtlich auf Notwendigkeit beruht, wohl der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentreten möchte, die Vorgehensweise in seinem Fall zeige bereits, dass seine Abordnung zur X. nicht abhängig von der Abordnung einer Grundschullehrkraft von dieser Schule in die M.Region gewesen sei.
Damit wird die erstinstanzliche Würdigung der Abläufe im Fall der Abordnung des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. So belegt die Tatsache, dass über die Abordnung des Antragstellers unstreitig bereits zu einem Zeitpunkt entschieden wurde, als noch offen war, ob überhaupt eine Lehrkraft von der X. abgeordnet würde, dass die Abordnung von Gymnasiallehrern
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
an Grundschulen nicht erst sukzessive auf erfolgreiche Abordnungen von den betreffenden Grundschulen weg erfolgt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Abordnungen der Gymnasiallehrer sozusagen vorsorglich erfolgt wären für den Fall, dass Grundschullehrkräfte von der betreffenden Grundschule abgeordnet würden. Dagegen spricht, dass es auch Gymnasiallehrkräfte gegeben hat, die noch abgeordnet wurden, als bereits feststand, dass von der Zielgrundschule keine Lehrkraft in die Bedarfsregion abgeordnet werden würde, wie dem Senat (und auch dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers) aus einem Parallelverfahren - 6 B 1066/24 - bekannt ist. Eine strikte Abhängigkeit in dem vom Antragsteller behaupteten Sinne, dass nur im Fall der Abordnung einer Grundschullehrkraft an eine Schule in der Bedarfsregion ein Gymnasiallehrer an die abgebende Grundschule abzuordnen gewesen wäre, bestand offensichtlich nicht.
Eine solche Abhängigkeit folgt auch nicht aus den mit der Beschwerde angeführten Erläuterungen der sogenannten Kaskaden-Abordnungen in den Pressemitteilungen der Bezirksregierung F. zwischen März und Juli 2024. Zwar ist dem das Konzept zu entnehmen, Gymnasiallehrkräfte an Grundschulen abzuordnen, von denen wiederum Grundschullehrkräfte an unterversorgte Grundschulen in der Bedarfsregion abgeordnet werden. Der Antragsgegner hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 7.11.2024 im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die Zuordnung der für eine Abordnung benannten Lehrkräfte letztlich zu einer bestimmten, personell unterversorgten Grundschule erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass nicht eine 1:1 Abordnung von Gymnasiallehrkraft einerseits und Grundschullehrkraft in Bezug auf dieselbe Grundschule ausschlaggebend gewesen ist, sondern der Bedarf an der jeweiligen Grundschule unabhängig davon, ob von ihr im Ergebnis eine Lehrkraft abgeordnet wurde. Ein entsprechender Unterhang bestand zum Schuljahresbeginn 2024/2025 auch im Fall der X.. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 26.5.2025 mitgeteilt, dass diese Schule durch das Stammpersonal und die vom Antragsteller geleisteten Stunden weiterhin mit insgesamt fünf Unterrichtsstunden unterbesetzt gewesen ist. Dass der Antragsgegner nicht nur im Fall des Antragstellers im Rahmen des Abordnungsverfahrens maßgeblich auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung an durchweg im Unterhang befindlichen Grundschulen abgestellt hat, ist dem Senat - wie oben erwähnt - aus einem Parallelverfahren bekannt.
Diese Vorgehensweise stellt die Beschwerde ferner nicht mit ihrem Hinweis darauf in Frage, dass noch in den Monaten Juli und August 2024 Gymnasiallehrkräfte an Grundschulen in S., Z. und F. abgeordnet worden seien, um einen dort durch Abordnungen an andere Grundschulen herbeigeführten Bedarf zu decken. Dieses Vorbringen bestätigt vielmehr, dass orientiert an dem jeweiligen Bedarf zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 von Gymnasien Lehrkräfte zur Unterstützung an Grundschulen mit einem Unterhang abgeordnet wurden. Bei den betreffenden Grundschulen wird dieser Unterhang - anders als bei der X. - erst durch die Abordnung einer Grundschullehrkraft an eine Grundschule in der M.Region entstanden sein.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis auf ein Wiederaufgreifen von Verfahren in Fällen, in denen Gymnasiallehrer an Grundschulen abgeordnet waren, von denen wiederum eine Grundschullehrkraft in die Bedarfsregion abgeordnet worden war, die sich hiergegen jedoch erfolgreich gerichtlich gewandt hatte mit der Folge, dass ihre Abordnung aufgehoben wurde. Hintergrund des Wiederaufgreifens in den betreffenden Fällen dürfte ein Entfallen der Unterversorgung der betroffenen Grundschule durch den dortigen Verbleib der zunächst abgeordneten Lehrkraft gewesen sein. Aus diesen Fällen kann daher nicht hergeleitet werden, dass die Abordnung einer Gymnasiallehrkraft in dem vom Antragsteller behaupteten Sinne unter der Bedingung der Abordnung einer Grundschullehrkraft in die Bedarfsregion unabhängig von einem Unterhang an der jeweiligen Grundschule zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 gestanden hätte.
3. Der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft der mit Schriftsatz vom 2.6.2025 noch vorgebrachte Einwand, aus einer im Fall der Abordnung des Antragstellers rechtswidrigerweise fehlenden Begründung hätte sich die von ihm behauptete Abhängigkeit der Abordnungen aus dem Gymnasialbereich von Abordnungen von Grundschullehrkräften ergeben. Dies zeige die Begründung der Abordnung in dem Parallelverfahren 6 B 1066/24. Danach erfolge die "Kompensation" für "dieselbe Dauer" der Abordnung einer Lehrkraft an eine Grundschule im M.Raum. Dieser Einwand ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verfristet, weil der Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung nicht bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist unter diesem Gesichtspunkt beanstandet hat.
Fehlt es danach bereits an einem Anordnungsanspruch, kann offenbleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).