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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1066/24·27.05.2025

Eilverfahren: Kein Wiederaufgreifen gegen bestandskräftige Lehrer-Abordnung an Grundschule

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Studienrätin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung ihrer bestandskräftigen Abordnung an eine Grundschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Sie stützte dies auf einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG NRW) wegen angeblich nachträglich geänderter Sachlage. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil keine nachträgliche Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht sei; die maßgebliche Entscheidung, eine andere Lehrkraft nicht abzuordnen, sei bereits vor Erlass der Abordnung getroffen worden. Weitere Einwände (u.a. Gleichbehandlung/Wiederaufgreifen i.w.S.) blieben teils verfristet und jedenfalls ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung der Abordnung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW setzt eine nach Erlass des früheren Verwaltungsakts eingetretene Änderung der Sachlage voraus.

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Eine behördliche Entscheidung, die bereits vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts getroffen wurde, stellt keine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW dar, auch wenn die Mitteilung hierüber erst später erfolgt.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt; nach Fristablauf nachgeschobene Angriffsmittel sind unbeachtlich.

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Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.

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Aus einer behaupteten Verwaltungspraxis zum Wiederaufgreifen bzw. zur Rücknahme/Widerruf (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW) folgt ohne Darlegung wesentlicher Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1§ VwGO § 123§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 51 Abs. 2 VwVfG NRW§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 815/24

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend ihre bestandkräftige Abordnung an eine Grundschule wendet, der sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht (weiter) Folge leisten möchte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,

2

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts J. vom 28.10.2024, Az. 5 L 815/24, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung der Abordnung der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.6.2024 vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu      setzen,

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ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und seine Entscheidung sowohl auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes als auch darauf gestützt, dass die Antragstellerin aus mehreren eigenständig tragenden Gründen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Für den geltend gemachten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fehle es bereits an einer Änderung der Sachlage nach Erlass der zwischenzeitlich bestandskräftigen Abordnungsverfügung vom 10.6.2024. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Entscheidung, von der Abordnung einer Lehrkraft von dieser Grundschule in den X.-Raum abzusehen, bereits zwischen dem 27. und dem 29.5.2024 getroffen worden sei. Dass die betreffende Lehrkraft erst mit Schreiben vom 20.6.2024 hierüber informiert worden sei, stelle als bloße Mitteilung keine für den Erlass der Abordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin bedeutsame Tatsache dar. Ungeachtet dessen sei die Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG NRW mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil ihr die unterbliebene Abordnung der Grundschullehrkraft bereits am 1.7.2024 und damit zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, in dem sie diese Tatsache im Wege einer Klage gegen die Abordnung hätte geltend machen können. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen könne die Antragstellerin auch nicht aus § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW herleiten. Insbesondere sei für eine gleichheitswidrige Bescheidung bei der Ausübung der Rücknahmebefugnis nichts dargetan oder sonst ersichtlich und die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Abordnung dränge sich auch nicht auf.

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Die Beschwerde zieht bereits nicht erfolgreich in Zweifel, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.

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1. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob sich die Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nachträglich geändert habe, einen falschen Zeitpunkt zugrunde gelegt, greift nicht durch.

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Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Abordnung als maßgeblich dafür angesehen, ob sich die Sachlage nachträglich geändert habe. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Änderung der Sachlage einen Vergleich der tatsächlichen Situation vor und nach Erlass des früheren Bescheides voraussetzt. Darauf, ob insoweit der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem sich die Behörde den nach außen erkennbaren Willen gebildet hat, dass die in dem Verwaltungsakt geregelte Rechtsfolge Wirksamkeit erlangen soll, oder ob auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts abzustellen ist,

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vgl. zum Begriff des Erlasses: Baer/Wiedmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 41 Rn. 15, sowie Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 41 Rn. 18, einerseits und Schmitz in: Stelkens/ Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 9 Rn. 193 ff., sowie Rixen/Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 9 Rn. 27, andererseits,

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kam (und kommt) es nicht an, weil sowohl der Tag, auf den die Abordnungsverfügung datiert ist (10.6.2024), als auch deren Bekanntgabe am 20.6.2024 zeitlich auf die Entscheidung des Antragsgegners folgten, die für eine Abordnung von der O. in E. zunächst als Ersatzkraft vorgesehene Lehrerin Q. V. aus dem Abordnungsverfahren herauszunehmen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Antragsgegner habe mit Schriftsätzen vom 18.10. und insbesondere vom 23.10.2024 glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung betreffend Frau V. bereits am 27. oder 28.5.2024 und damit vor der Erstellung des Verwaltungsakts betreffend die Antragstellerin erfolgt ist. Dies greift die Beschwerde, wie noch zu zeigen ist, nicht erfolgreich an.

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Selbst wenn das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es für eine nachträgliche Änderung der Sachlage auf einen noch vor dem 10.6.2024 liegenden Zeitpunkt der - wie auch immer zu bestimmenden - "Entscheidung" der Behörde ankommen soll, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es bleibt jede Darlegung dazu aus, welcher Zeitpunkt das im Streitfall sein soll. Erst recht fehlt es damit an der Darlegung, dass jene Entscheidung vor derjenigen, Frau V. aus dem Abordnungsverfahren herauszunehmen, getroffen worden ist. Dass die Antragstellerin mangels Aussagekraft des ihre Abordnung betreffenden Verwaltungsvorgangs zu einer solchen Darlegung nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. In diesem Vorgang, der ihrem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren zur Einsicht übersandt worden ist, sind sämtliche Verfahrensschritte von ihrer Anhörung über die Beteiligung des Personalrats mit entsprechender Vorlage und unterbliebener Stellungnahme bis zu der Erstellung des Bescheids unter dem 10.6.2024 niedergelegt. Auf diesen Zeitpunkt wird im Übrigen auch mit Rücksicht darauf abzustellen sein, dass für den Erlass eines Verwaltungsakts der Abschluss der Willensbildung auf Seiten der Behörde nach außen erkennbar sein muss, wenn man nicht ohnehin den späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe für maßgeblich hält. Denn auch bei der an den Abschluss der behördlichen Willensbildung anknüpfenden Auffassung ist das Vorliegen dieses Willens nicht subjektiv, sondern aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen. Dafür können Datierung und Unterschrift oder der Zeitpunkt entscheidend sein, in dem ein schriftlicher Verwaltungsakt den Machtbereich der Behörde verlassen hat.

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Vgl. Baer/Wiedmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 41 Rn. 15, und Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 41 Rn. 18.

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Aus welchen Gründen das im Streitfall anders sein sollte, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Entscheidung, von der Abordnung der Lehrerin Q. V. an eine Schule im X.-Raum abzusehen, bereits zwischen dem 27. und 29.5.2024 und damit vor dem Erlass der Abordnung der Antragstellerin getroffen wurde. Dem hat es die Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsätzen vom 18.10. und insbesondere vom 23.10.2024 zugrunde gelegt, die es als nachvollziehbar angesehen hat. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.

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Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde daran festhält, hinsichtlich der Entscheidung in Bezug auf Frau V. sei auf das Datum abzustellen, unter dem diese hierüber schriftlich informiert worden sei. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner der Behauptung der Antragstellerin, die betreffende Entscheidung sei erst am 20.6.2024 erfolgt, plausibel entgegengetreten ist. Dieser erstinstanzlichen Würdigung liegt entgegen der Annahme der Beschwerde kein fehlerhafter Maßstab zugrunde.

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Die Tatsache, dass Frau V. mit Schreiben vom 20.6.2024 über die unterbleibende Abordnung informiert wurde, kann zwar für eine Entscheidung der Behörde erst zu diesem Zeitpunkt sprechen; dieses Indiz hat der Antragsgegner aber mit seinen nachvollziehbaren Angaben in den Schriftsätzen vom 18.10. und 23.10.2024 entkräftet. So hat er erläutert, dass die Abordnungen der Grundschullehrkräfte mit Bescheiden vom 3.5., 21.5. und 14.6.2024 erfolgt seien. Nach der von ihm vorgelegten tabellarischen Aufstellung (Stand 22.5.2024), anhand derer offensichtlich über die im Juni 2024 beabsichtigten weiteren Abordnungen entschieden wurde, ist mit Frau V. am 7.5.2024 ein Beratungsgespräch beim Schulamt geführt worden. In die Tabelle hat das Schulamt (geschwärzte) Anmerkungen aufgenommen, die nach Angaben des Antragsgegners einer Abordnung dieser Lehrkraft entgegenstanden und zum Anlass genommen wurden, sie nicht weiter zu berücksichtigen. Ebenfalls plausibel ist, dass diese Entscheidung vor einer Vorlage der weiteren Abordnungen im Bezirkspersonalrat getroffen wurde mit der Folge, dass diese Lehrkraft (auch) nicht in der Personalratsvorlage betreffend die am 14.6.2024 erfolgten Abordnungen aufgeführt war, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.10.2024 angegeben hat. Daraus folgt jedoch, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.6.2024 lediglich um die Mitteilung der zu einem deutlich früheren Zeitpunkt getroffenen Entscheidung handelt, Frau V. nicht weiter in das Abordnungsverfahren einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht dem informatorischen Schreiben von diesem Tag zu Recht keine Bedeutung als Beleg für den Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung beigemessen.

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Die Plausibilität des Vorbringens des Antragsgegners wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in seinem Schriftsatz vom 18.10.2024 zunächst angegeben hat, über das Absehen von einer Abordnung der Frau V. sei Anfang Juni 2024 entschieden worden. Dies gilt zum einen, weil dem Antragsgegner offensichtlich bereits am 18.10.2024 die konkreten Erkenntnisse zu dem Entscheidungsprozess zur Verfügung standen und er deshalb noch am selben Tag den Schriftsatz vom 18.10.2024 unter Hinweis auf ein Büroversehen zurückziehen wollte. Dass er zunächst von einer Entscheidung Anfang Juni 2024 ausgegangen ist, schwächt die Überzeugungskraft seiner Erläuterungen zum anderen insofern nicht durchgreifend, als der 27. und 28.5.2024 die letzten beiden Werktage im Mai 2024 vor dem 1.6.2024 am darauffolgenden Montag gewesen sind und damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Anfang Juni als zunächst angegebenen Zeitpunkt der Entscheidung stehen. Die geringfügige Abweichung erscheint daher ungeeignet, die Plausibilität der Angaben in Zweifel zu ziehen.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich das Vorbringen der Antragstellerin, ihr sei weiterhin nicht bekannt, wann über die Abordnung von Frau V. entschieden worden sei. Diesen Zeitpunkt kann die Antragstellerin vielmehr den - aus den genannten Gründen - nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners entnehmen. Es trifft auch nicht zu, dass dieser sein Vorbringen, anders als die Antragstellerin durch Vorlage des Schreibens vom 20.6.2024, nicht glaubhaft gemacht hat. Seinem Schriftsatz vom 23.10.2024 hat er die Liste der schulamtsübergreifenden Abordnung im Rahmen des Handlungskonzepts Unterrichtsversorgung (Stand 22.5.2024) beigefügt. Aus dieser Liste ergibt sich, dass dem Antragsgegner die Informationen, die für eine weitere Einbeziehung von Frau V. in das Abordnungsverfahren maßgeblich gewesen sind, bereits am 22.5.2024 bekannt waren. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Beratungsgespräch mit der betroffenen Lehrkraft schon stattgefunden und dem Antragsgegner waren die in der Liste vermerkten gesundheitlichen Gründe, die gegen eine Abordnung dieser Lehrkraft sprachen, bekannt. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.10.2024 angeboten, ab dem 28.10.2024 (Ende der Herbstferien) weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des zeitlichen Ablaufs des Entscheidungsprozesses vorzulegen, wie etwa eidesstattliche Versicherungen der Entscheidungsträgerin bei der Bezirksregierung J. einerseits und der Schulrätin beim Schulamt J. andererseits, der diese Entscheidung unmittelbar telefonisch mitgeteilt worden sein soll. Dazu bestand im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch mangels entsprechender Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung.

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Aus Sicht des Senats war auch im Beschwerdeverfahren nicht auf eine dahingehende weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken. Warum der Antragsgegner erst nach der Entscheidung über die weiteren Abordnungen mit Bescheiden vom 14.6.2024 zu dem Ergebnis gekommen sein soll, Frau V. nicht in diese weiteren Abordnungen einzubeziehen, obwohl hiergegen die vom Antragsgegner vorgelegte Liste und seine diesbezüglichen Erläuterungen sprechen, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Der Vorwurf, die Bezirksregierung J. habe die Verwaltungsvorgänge nicht ordnungsgemäß geführt, weil sich aus diesen nicht das exakte Datum der Entscheidung ergebe, Frau V. nicht weiter in das Abordnungsverfahren einzubeziehen, reicht insoweit nicht aus. Da es aus Sicht des Antragsgegners aufgrund des erheblichen Unterhangs an der Mariengrundschule in E. für die beabsichtigte Abordnung der Antragstellerin gar nicht entscheidend darauf ankam, ob von dieser Grundschule tatsächlich eine Lehrkraft in den X.-Raum abgeordnet würde (vgl. dazu unter 2.), bestand auch keine Veranlassung, den Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung in einer für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise aktenkundig zu machen.

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Fehlt es aber aus den genannten Gründen bereits an einer nachträglichen Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, kann die Antragstellerin hierauf einen Anordnungsanspruch - gerichtet auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens - nicht stützen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem sich die Antragstellerin u. a. gegen die erstinstanzlich angenommene Präklusion nach § 51 Abs. 2 VwVfG NRW wendet, kommt es infolgedessen nicht mehr an.

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2. Der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft der mit Schriftsatz vom 16.1.2025 noch vorgebrachte Einwand, der Antragsgegner habe in anderen Fällen Verfahren wiederaufgenommen und Abordnungsverfügungen aufgehoben, wenn Lehrkräfte für andere abgeordnete Lehrkräfte nachrücken sollten, deren Abordnungen wiederum nachträglich aufgehoben worden waren.

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Dieser Einwand, mit dem die Beschwerde möglicherweise den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW entgegentreten will, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verfristet, weil die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung nicht bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist unter diesem Gesichtspunkt beanstandet hat. Unabhängig davon würde das Vorbringen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn der von der Antragstellerin insoweit als Beispiel für ein wiederaufgegriffenes Verfahren mit der Folge einer Aufhebung der Abordnung einer Gymnasiallehrkraft vorgelegte Bescheid vom 2.9.2024 belegt nicht, dass der Antragsgegner gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. So ist bereits weder zu erkennen noch von der Antragstellerin dargelegt, dass auch in dem von ihr in Bezug genommenen Fall an der Grundschule, zu der die betreffende Kollegin zunächst abgeordnet war, ebenfalls unabhängig von der unterbliebenen Abordnung einer Grundschulkraft an eine Grundschule im X.-Raum ein sogenannter Unterhang bestand, der im Fall der Antragstellerin bei der O.grundschule in E. durch ihre Abordnung nicht einmal vollständig ausgeglichen wird. Aus welchen Gründen an dieser Schule zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abordnung der Antragstellerin ein akuter und zum Teil kurzfristig eingetretener Unterhang bestand, hat der Antragsgegner im Übrigen mit Schriftsatz vom 18.10.2024 konkretisiert. So hatten zwei Kolleginnen ihren Anstellungsvertrag nicht verlängert, die Konrektorin hatte auf eine Schulleiter-Stelle gewechselt und eine Kollegin hatte ihre Elternzeit verlängert. Dass trotz eines vergleichbaren Unterhangs in den von der Antragstellerin angeführten Fällen das Verfahren wiederaufgegriffen und Abordnungen aufgehoben worden wären, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen.

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Fehlt es danach bereits an einem Anordnungsanspruch, kann offenbleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).