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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 984/19.A·03.09.2019

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Antrag wegen Methadonbehandlung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylG mit Verweis auf eine angebliche Überraschungsentscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Frage des Zugangs zu Methadonsubstitution für im Ausland substituierte iranische Rückkehrer. Das Oberverwaltungsgericht verneint eine Gehörsverletzung und sieht keine grundsätzliche Bedeutung, da die erforderlichen Sachanhaltsbelege fehlen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Überraschungsentscheidung als Form einer Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, der eine für den Beteiligten nicht vorhersehbare Wendung herbeiführt.

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Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, den Beteiligten vorab seine (mögliche) rechtliche Bewertung oder Würdigung des Sachverhalts mitzuteilen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan wird, deren Klärung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsfortbildung hat.

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Bei der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen benennen, die mit zumindest gewisser Wahrscheinlichkeit die behaupteten tatsächlichen Umstände stützen.

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Über die Kosten des Zulassungsverfahrens ist nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG zu entscheiden; bei Ablehnung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 87b VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1454/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form der Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11, und vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass die - in der mündlichen Verhandlung angesprochene - Frage der Methadonsubstitutionstherapie für die Entscheidung bedeutsam würde sein können, konnte für den Kläger bzw. seinen insoweit kundigen Prozessbevollmächtigten ebensowenig überraschend sein wie der Umstand, dass das Gericht hierfür die Vorlage aktueller und aussagekräftiger ärztlicher Bescheinigungen für erforderlich halten würde. Es wäre schon generell jedenfalls ungewöhnlich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Heroinabhängigkeit und die entsprechende Behandlungsbedürftigkeit allein aufgrund der entsprechenden Bekundung des Klägers zugrunde gelegt hätte; im Streitfall tritt hinzu, dass das Verwaltungsgericht für die Bezeichnung von Beweismitteln sowie die Vorlage von Bescheinigungen, die der Begründung der Klage dienen sollen, gemäß § 87b VwGO eine Frist gesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund führt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf eine Gehörsverletzung, dass das Gericht seine Rechtsauffassung zu diesem Punkt nicht vorab mitgeteilt hat. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet regelmäßig keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 A 903/17.A -, juris Rn. 25.

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II. Mit dem Zulassungsantrag wird auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Diesen Anforderungen sind hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage,

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ob aus dem Ausland zurückkehrende iranische Staatsangehörige, die aufgrund Heroinabhängigkeit im Ausland mit Methadon substituiert wurden und sich dort in Behandlung befinden, Zugang zu einer Methadonsubstitution haben,

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nicht erfüllt. Die Frage war vielmehr für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich, weil dieses nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger (noch) auf die Behandlung mit Methadon angewiesen ist und sich einer entsprechenden Therapie unterzieht. Abgesehen davon legt der Kläger insoweit auch nicht dar, aufgrund welcher Erkenntnisse die als erforderlich bezeichnete medizinische Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht verfügbar wäre. Wird - wie hier - die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist darzulegen, welche Anhaltspunkte für die entsprechende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass die Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

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Daran fehlt es. Der Kläger trägt vielmehr selbst vor, nach einem Bericht in Zeit-online vom 16. September 2016 sollten im Iran 1,25 Millionen Einwohner drogenabhängig sein. In den letzten Jahren sei dort aber Einiges in die Einreichung von Drogenambulanzen und für die Behandlung von Suchtkranken investiert worden. Nach dem Bericht in Zeit-online gebe es allein in Teheran etwa 6.000 Drogenambulanzen. Angesichts dessen ist für einen erschwerten Zugang heroinabhängiger Rückkehrer zu einer Methadonsubstitution nichts Hinreichendes dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).