AsylG: Berufungszulassung wegen Afghanistan-Lage und Gehörsrüge abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das subsidiären Schutz wegen Afghanistan verneint hatte. Er machte grundsätzliche Bedeutung (innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; interne Schutzalternative Kabul) und einen Gehörsverstoß geltend. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die aufgeworfene Konfliktfrage nicht entscheidungserheblich sei, ohne Darlegung einer individuellen Bedrohung bzw. einer außergewöhnlichen Gefahrverdichtung nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG. Ein Gehörsverstoß oder eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor; das Vorbringen sei zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung subsidiären Schutzes wurde zurückgewiesen; Gehörsrüge erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen, entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung voraus.
Für subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG genügt das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht; erforderlich ist zusätzlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit.
Eine individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG kann ausnahmsweise ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, wenn die allgemeine Gefahrenlage sich zu einem besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt verdichtet, sodass Zivilpersonen allein durch Anwesenheit gefährdet sind.
Ob eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG besteht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und ist regelmäßig nicht als abstrakt klärungsfähige Grundsatzfrage zugänglich.
Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; eine fehlende ausführliche Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit begründet keinen Gehörsverstoß.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 2 neutral
- VGH23 ZB 21.3036927.09.2021Zustimmendjuris Rn. 16-19
- Verwaltungsgericht Düsseldorf25 K 1234/19.A08.03.2021Zustimmendjuris Rn. 15
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 K 19075/17.A04.05.2020Zustimmendjuris Rn. 10
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 984/19.A03.09.2019Zustimmendjuris Rn. 25
- BVerfG2 BvR 2435/1725.04.2018Zustimmendjuris Rn. 5 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3948/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger unter Hinweis auf Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 aufgeworfene Frage,
„ob in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht“,
nicht. Sie ist unabhängig von ihrer - wegen der in Afghanistan regional erheblich variierenden Konfliktausprägung - zweifelhaften allgemeinen Klärungsfähigkeit jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm bei Annahme eines in Afghanistan bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG,
vgl. zum Begriff und zu den Auslegungsmaßstäben sowohl des EuGH als auch des BVerwG ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 37 ff.,
infolge dessen eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit, mithin ein ernsthafter Schaden drohte, der die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigte. Das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation ist jedoch neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39 und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Das Verwaltungsgericht hat, ohne sich zur Frage des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu verhalten, angenommen, dass dem Kläger in Afghanistan kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohe. Gewisse Veränderungen der Sicherheitslage in Afghanistan besäßen kein hinreichendes Gewicht, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen (Urteilsabdruck, S. 10).
Der Hinweis des Klägers auf die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern aus Dezember 2016, die die Situation seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender aus April 2016 in den Blick nehmen, und wonach sich die Sicherheitslage „insgesamt nochmals deutlich verschlechtert“ habe, zieht diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Dem Zulassungsvorbringen, das sich insoweit weitgehend in Zitaten aus den Anmerkungen des UNHCR und dem Urteil des Verwaltungsgerichts erschöpft und sich nicht zur Frage der für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen Bedrohungssituation i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verhält, lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Gefahrverdichtung im oben dargestellten Sinne entnehmen. Diese Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
Diesen rechtlichen Maßstab berücksichtigt das Zulassungsvorbringen mit dem bloßen Verweis auf die „Sicherheitslage in Afghanistan“ und die UNHCR-Anmerkungen nicht. Im Übrigen können auch nach Auffassung des UNHCR u. a. alleinstehende, leistungsstarke Männer im berufsfähigen Alter - wie der Kläger - grundsätzlich ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben (vgl. Anmerkungen aus Dezember 2016, S. 7/8 und Richtlinien vom 19. April 2016, S. 10).
Die weiter aufgeworfene Frage,
„ob Kabul eine interne Schutzalternative i. S. d. § 3e AsylG darstellt“,
hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist einer grundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich. Denn ob sich ein Ausländer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen muss, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2017 - 13 A 321/17.A -; Bay.VGH, Beschluss vom 10. April 2017 ‑ 13a ZB 17.30266 ‑, juris, Rn. 8.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.
Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, insbesondere den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2017, dessen Inhalt das Zulassungsvorbringen wörtlich wiederholt, mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und die Anmerkungen des UNHCR aus Dezember 2016, zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers wird sowohl im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (Urteilsabdruck, S. 3 unten) als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (insbesondere Urteilsabdruck, S. 10). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AsylG „unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Erkenntnismittel“ beurteilt. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 9. Februar 2017 übersehen oder übergangen hätte, ist nicht zu erkennen. Vielmehr räumt das Zulassungsvorbringen selbst ein, dass das Verwaltungsgericht „in Kenntnis des klägerischen Sachvortrags“ entschieden habe. Der Einwand, dass sich das Verwaltungsgericht „überhaupt nicht“ mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hätte, ist unzutreffend (vgl. Urteilsabdruck, S. 10). Soweit der Kläger sinngemäß eine fehlende „nähere“ Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit seinem Vorbringen rügt, begründet dies keinen Gehörsverstoß. Das Gebot rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 ‑ 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 13 A 2267/16.A.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, das angefochtene Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil sich das Verwaltungsgericht mit dem klägerischen Sachvortrag überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Wie ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Abgesehen davon verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11 m. w. N.
Hiervon ausgehend stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der Kläger musste damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen, insbesondere zur „Sicherheitslage in Afghanistan“, berücksichtigen, prüfen und gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen werde. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des Klägers, ihm stehe ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu, weil er „Opfer des in Afghanistan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu werden“ drohe, in der Sache nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).