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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 76/21·16.04.2023

Lehrerin scheitert mit Berufungszulassung wegen Altersgrenze und Pflegenachweis (LBG NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Lehrerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das OVG NRW verneinte Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel. Maßgeblich blieb die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW; eine Erhöhung wegen Pflegezeiten kam nur im nachgewiesenen Umfang in Betracht. Ärztliche Unterlagen ersetzten für Zeiträume nach Inkrafttreten des PflegeZG nicht den Nachweis nach § 3 Abs. 2 PflegeZG; ein zusätzlicher Härtefall wurde verneint.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Verbeamtung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit substantiierter Begründung schlüssig in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

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Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen.

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Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze wegen Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen setzt einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Nachweis der Pflegebedürftigkeit voraus; bloße Atteste, Bestätigungen von Angehörigen oder Hilfsmittelrechnungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.

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Für Pflegezeiten nach Inkrafttreten des PflegeZG ist die Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen; die Klärung etwaiger Ausnahmefälle ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung.

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Pflegezeiten naher Angehöriger werden für die Anhebung der Altersgrenze von der spezielleren Regelung erfasst und können nicht nochmals als Härtefall über eine allgemeine Ausnahmeregelung geltend gemacht werden (Spezialität).

Relevante Normen
§ LBG NRW § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4§ LBG NRW § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2§ PflegeZG § 3 Abs. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 6085/17

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO.

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Diese Gründe wurden auch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Bevollmächtigten der Klägerin das Urteil entsprechend des auf dem Urteilsabdruck angebrachten Eingangsstempels am 11.12.2020 oder - wie im Empfangsbekenntnis angegeben - tatsächlich (erst) am 14.12.2020 zugestellt worden ist. Ausweislich des Sendeberichts ging der Begründungsschriftsatz vom 11.2.2021 noch am selben Tag als Telefax bei Gericht ein, so dass die Frist in jedem Fall gewahrt ist.

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Allerdings ist keiner der o. g. Zulassungsgründe gegeben.

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I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Der Bescheid des beklagten Landes vom 8.9.2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einem Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe § 14 Abs. 3 LBG NRW entgegen. Danach dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Maßgeblich sei insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die am 00.7.1972 geborene Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt 48 Jahre alt und habe - wie auch schon bei Beantragung der Verbeamtung im Jahr 2016 - die Altersgrenze überschritten. Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW um Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen sei mangels entsprechenden Nachweises der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht im begehrten Umfang möglich. Die Klägerin habe lediglich für die Zeit ab dem 1.7.2009 einen den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW genügenden Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter mit der Vorlage der Bescheinigung der X.  Ersatzkasse vom 15.8.2017 auf der Grundlage einer Feststellung des Pflegeaufwandes der Pflegeperson durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 31.8.2009 vorgelegt. Dadurch werde bestätigt, dass die Klägerin ihre Mutter in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 4.1.2012 gepflegt habe. Die von der Klägerin vorgelegten Atteste und ärztlichen Bescheinigungen würden den nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW geforderten Nachweis für Zeiten, die vor dem 1.7.2009 liegen, nicht zu erbringen vermögen. Demnach ergebe sich eine grundsätzlich anrechenbare Zeit auf die Höchstaltersgrenze von 2 Jahren, 6 Monaten und 4 Tagen. Davon habe das beklagte Land zu Recht die Zeit des Vorbereitungsdienstes ab dem 1.2.2011 bis zum Tod der Mutter am 4.1.2012 (11 Monate und 4 Tage) ausgenommen, weil die Klägerin den Dienst in Vollzeit versehen habe. Auf die Frage, ob das beklagte Land auch die Zeit des Ergänzungsstudiums (16 Monate und 17 Tage) rechtmäßig von der Anrechnung ausgenommen habe, komme es nicht (mehr) an. Selbst angenommen, die Klägerin habe während dieser Zeit neben der Pflege keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen Arbeitszeit ausgeübt, führe auch die volle Anrechnung dieses Zeitraums nicht zu einer Erhöhung der Altersgrenze in einem für die Klägerin ausreichenden Maße. Denn nach Abzug der Zeiten des Vorbereitungsdienstes verblieben lediglich 19 Monate. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9.8.2016 habe die Klägerin die Höchstaltersgrenze jedoch um 2 Jahre und 17 Tage überschritten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine weitere Ausnahme von der Einstellungsgrenze. Soweit sie geltend mache, dass sich ihr Studium und damit ihre Einstellung in den Schuldienst insbesondere deshalb verzögert habe, weil sie ihre kranke Mutter habe pflegen müssen, sei dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des Erhöhungstatbestandes des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW und könne nicht erneut als Härtefall im Wege des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW geltend gemacht werden.

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Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.

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1.  Zunächst kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - „die Bewerbung eines Lehrers auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle als konkludente[r] Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis anzusehen“ ist. Sofern die Klägerin mit ihrer Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes Ende des Jahres 2015 zugleich (konkludent) die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hätte, wäre dieser Antrag mit Unterbreitung des Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags am 25.1.2016 (konkludent) abgelehnt worden. Diese Ablehnung wäre mit Ablauf der sog. Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d. h. vor Klageerhebung am 26.9.2017, bestandskräftig geworden und im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.1.2020 - 6 A 1829/16 -, juris Rn. 106 (zu § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW a. F.), vom 21.10.2019 - 6 A 1074/18 -, juris Rn. 32 und vom 30.7.2018 - 6 A 2272/16 -, juris Rn. 23; für eine weitere Einzelfallkorrektur im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte bleibt kein Raum, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 38.

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Dem von der Klägerin gezogenen Schluss, abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt ihres mit E-Mail vom 8.9.2016 ausdrücklich gestellten Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern „auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 25.1.2016 bzw. spätestens auf den 1.2.2016 (Arbeitsaufnahme durch die Klägern)“, als sie die Höchstaltersgrenze noch „‚nur‘ um 557 Tage überschritten“ habe, mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht „nicht die Frage [habe] offen lassen dürfen, ob der Zeitraum des Ergänzungsstudiums (1.7.2009 bis 17.11.2011) zu berücksichtigen“ sei, ist damit die Grundlage entzogen.

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2.  Dass - wie die Klägerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Zeit einer tatsächlichen Pflege ihrer Mutter vom 1.11.2001 bis zum 30.4.2002 und die Atteste des ihre Mutter behandelnden Hausarztes Z. vom 10.10.2002 bzw. 7.7.2017 einwendet - das Verwaltungsgericht „überhaupt nicht in Betracht gezogen [habe], diesen Zeitraum den o. g. Zeiträumen (1.7.2009 bis 4.1.2012) hinzuzurechnen“, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 des Urteilsabdrucks ausgeführt, die Klägerin habe für Zeiten, die vor dem 1.7.2009 lägen, den nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW geforderten Nachweis nicht zu erbringen vermocht. Die Bescheinigungen vermittelten zwar einen Eindruck, in welchem Umfang die Klägerin sich um ihre Mutter gekümmert habe, genügten aber nicht den rechtlichen Anforderungen. So verhalte es sich auch mit der ärztlichen Bescheinigung des Z.  vom 7.7.2017, welcher insoweit zwar bescheinige, dass die Klägerin ihrer Mutter bereits im Jahr 2001 wegen einer Darmoperation mehrere Monate täglich habe helfen müssen und sie diese seit dem Jahr 2003 intensiv im Alltag und in pflegerischen Belangen unterstützt habe; der Arzt bescheinige jedoch auch, dass die Pflegebedürftigkeit erst am 1.7.2009 anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang stellten auch die Bestätigungen der Familienangehörigen der Klägerin über die tatsächlich ausgeübten Hilfeleistungen keinen für die Anerkennung im Rahmen des Anrechnungstatbestandes geeigneten Nachweis dar. Selbiges gelte für die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Kostenübernahmebescheide für medizinische Hilfsmittel. Diese spiegelten zwar den Bedarf für medizinische Unterstützung wieder, bescheinigten aber die Pflegebedürftigkeit nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Zeiten vor dem 1.7.2009 also nicht außer Betracht gelassen, sondern eine Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin als nicht nachgewiesen angesehen.

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3.  Das von der Klägerin - allerdings in anderem Zusammenhang - vorgelegte „ergänzende Pflegegutachten des seinerzeit die Mutter der Klägerin behandelnden Arztes Z. “ führt auf kein anderes Ergebnis. Dieses Gutachten ist zum Nachweis einer Pflegebedürftigkeit der Mutter von vornherein ungeeignet, weil es weder datiert noch unterzeichnet ist und selbst (Z.  als) seinen Urheber nicht erkennen lässt. Danach kann wiederum dahinstehen, ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW genügt. Zweifel bestehen insoweit, als eine Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen muss, und mit dem im Gutachten enthaltenen Hinweis auf eine großflächige (offene) Operationswunde nicht ohne weiteres dargelegt ist, dass der Zustand der Hilfsbedürftigkeit länger als sechs Monate andauern werde bzw. das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit zwar vermindert werden könne, die Hilfsbedürftigkeit in erheblichem oder höherem Maß aber über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus andauern werde.

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Vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 95 f. sowie Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl. 2021, § 14 SGB XI, Rn. 257 ff.

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Das von der Klägerin weiter vorgelegte Schreiben der X.  Ersatzkasse vom 28.10.2002, mit dem eine ausnahmsweise Verlängerung ihrer Krankenversicherung bestätigt wird, ist für die Frage nach einer Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter unergiebig und führt nicht weiter.

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4.  Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, es komme hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Zeiten der tatsächlichen Pflege ihrer Mutter „in Betracht, dass Pflegezeiten, die den 3-Jahreszeitraum [überschritten], […] nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 [LBG NRW] Berücksichtigung finden“, erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der entsprechenden Rechtsbehauptung und genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Ansicht liegt im Übrigen neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, „dieser Sachverhalt [sei] bereits Gegenstand des Erhöhungstatbestandes des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW und [könne] nicht erneut als Härtefall im Wege des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW geltend gemacht werden“ (vgl. Seite 10 des Urteilsabdrucks). Damit findet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung u. a. des erkennenden Senats, wonach Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen von der spezielleren Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW abschließend erfasst werden,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.12.2017 - 6 A 2505/16 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2022 - 2 K 8500/21 -, juris Rn. 59 (zu Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes),

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und von der abzurücken das Zulassungsvorbringen keinen Grund bietet.

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II.  Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

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ob „die Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Ziff. 4 LBG NRW auch durch ärztliche Gutachten bzw. Sachverständigengutachten anstelle eines Gutachtens des [Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung] bzw. einer Bescheinigung der Pflegekasse nachgewiesen werden“ [sic!] kann,

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lässt sich insoweit, als es um Zeiten der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach Inkrafttreten des PflegeZG am 1.7.2008 geht, anhand des eindeutigen Gesetzeswortlauts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (verneinend) beantworten. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW erhöht sich die Höchstaltersgrenze um Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist.

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Entsprechendes galt im Übrigen bereits nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVO vom 28.4.2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) bzw. § 6 Abs. 2 lit. d) LVO vom 23.11.1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), wonach jeweils die Altersgrenze überschritten werden durfte, wenn sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege eines „nach einem Gutachten“ pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hatte; mit Einfügen des § 15a LBG NRW a. F. und dem Verweis auf § 3 Abs. 2 PflegeZG sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers keine „inhaltliche Einschränkung“ verbunden sein, vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 25.

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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Ausnahme geboten ist, entzieht sich einer einzelfallübergreifenden Klärung. Soweit es um Pflegezeiten vor Inkrafttreten des PflegeZG geht, würde sich die o. g. Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteilsabdrucks den Gesetzeswortlaut wiedergegeben und auf der Folgeseite ausgeführt, die von der Klägerin vorgelegten Atteste und ärztlichen Bescheinigungen für Zeiten, die vor dem 1.7.2009 lägen, würden den nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW geforderten Nachweis nicht zu erbringen vermögen bzw. den rechtlichen Anforderungen im oben dargestellten Umfang nicht genügen. Nachfolgend hat das Verwaltungsgericht die Atteste und sonstigen Belege (u. a. Rechnungen und Kostenübernahmebescheide) aber - wie oben ausgeführt - einer vollständigen Inhaltsprüfung unterzogen, den Nachweis also nicht allein daran scheitern lassen, dass es an einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gefehlt hat. Erst hinsichtlich einer pflegerischen Tätigkeit der Klägerin ab Dezember 2008, d. h. für die Zeit nach Inkrafttreten des PflegeZG, hat das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass es sich z. B. bei dem Schreiben der Y. GmbH vom 25.7.2017 nicht um eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung handelt (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks).

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III.  Der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

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Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 41 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, 215 bis 217 m. w. N.

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Dies zugrunde gelegt ist die Berufung nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einem im Beschluss des erkennenden Senats vom 18.2.2020 - 6 A 1778/19 -, juris, aufgestellten abstrakten Rechtssatz ab. Ein dem Senat von der Klägerin zugeschriebener abstrakter Rechtssatz,

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„der Nachweis der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Ziffer 4 LBG NRW [könne] auch durch andere Nachweise als diejenigen in § 3 Abs. 2 [PflegeZG] erbracht werden“ [sic!],

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lässt sich dem o. g. Beschluss nicht entnehmen. Soweit es darin heißt, „[…] die Pflegebedürftigkeit [sei] […] weder durch einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG noch in anderer Weise“ nachgewiesen worden (Rn. 3), woraus die Klägerin ableitet, „ein anderweitiger Nachweis als in § 3 Abs. 2 PflegeZG [sei] grundsätzlich möglich“, lässt sie außer Acht, dass der erkennende Senat insoweit (nur) die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat, ohne sie sich zu eigen zu machen. Zudem hat - entgegen der Behauptung der Klägerin - das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz formuliert, die Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW könne nur durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Es hat einen solchen Rechtssatz - wie oben ausgeführt - jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des PflegeZG seiner Entscheidung auch nicht sinngemäß zugrunde gelegt.

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IV.  Schließlich macht der Zulassungsantrag auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennbar.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es habe „eines weiteren Hinweises des Gerichts bedurft, dass […] weitere Unterlagen durch die Klägerin beizubringen“ seien bzw. „nach neuerer Einschätzung des Gerichts die von [ihr] eingereichten Nachweise nicht ausreichen könnten“.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in §§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Der Umfang der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen ist an der jeweiligen konkreten Sachlage auszurichten und schließt ein, dass der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken darf. Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Streitsache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 36 = juris Rn. 10, und vom 24.10.2011 - 9 B 12.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 77.

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Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass wegen des in der mündlichen Verhandlung am 5.4.2019 erteilten Hinweises, „nach Aktenlage [sei] offensichtlich davon auszugehen […], dass die Mutter der Klägerin schon vor dem 1.7.2009 pflegebedürftig [gewesen] und sie von der Klägerin und deren Schwester gepflegt worden“ sei, sowie der Erklärung der Vertreter des beklagten Landes, sich dieser Einschätzung anzuschließen, sie (zunächst) davon ausgehen durfte, das Verwaltungsgericht erachte die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter auch für die vor dem 1.7.2009 geltend gemachten Zeiten als den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW genügend nachgewiesen. Das beklagte Land ist aber mit Schriftsatz vom 28.2.2020 von dieser Einschätzung wieder abgerückt und hat fernmündlich klargestellt, die „Pflegezeiten vor dem 1.7.2009 wegen des fehlenden Nachweises nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW“ als unerheblich anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 10.3.2020 den entsprechenden Vermerk der Klägerin mit dem Hinweis übersandt, eine „Entscheidung [werde] sich maßgeblich damit befassen, ob die Klägerin Anerkennungszeiten wegen der Pflege ihrer Mutter geltend   machen“ könne. Mit diesem Hinweis hat das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, die Frage nach einem den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW genügenden Nachweis einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dass es - wie das Verwaltungsgericht weiter mitgeteilt hat - für die Entscheidung aus seiner Sicht „auf die Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin […] nicht ankommen“ dürfe, hätte der Klägerin vor Augen führen müssen, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis nunmehr als nicht erbracht angesehen hat, weil die Frage nach der gesundheitlichen Eignung der Klägerin andernfalls entscheidungserheblich gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).