Beihilfe bei GKV-Kostenerstattung: Kein Ersatz für ungedeckte Arzneimittelkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Beihilfe zu Arzneimittelkosten, die seine gesetzliche Krankenversicherung bei gewählter Kostenerstattung nur teilweise erstattet hatte. Streitpunkt war, ob trotz GKV-Mitgliedschaft (KVdR) ein Beihilfeanspruch für den ungedeckten Rest besteht. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und lehnte den Zulassungsantrag ab. Wer in der GKV Sachleistungen beanspruchen kann, aber stattdessen Kostenerstattung wählt, muss verbleibende Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen; maßgeblich ist die Systemwahl für die GKV, nicht ein konkreter Tarif.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Subsidiaritätsprinzip des Beihilferechts sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit der Berechtigte Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann (§ 3 Abs. 3 BVO).
Wählt ein gesetzlich Versicherter statt der möglichen Sachleistung die Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V) und bleibt die Erstattung hinter den tatsächlichen Kosten zurück, begründet der ungedeckte Differenzbetrag regelmäßig keinen Beihilfeanspruch.
Für die Frage des beihilferechtlichen Ausschlusses kommt es auf die grundlegende Entscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung an; die Wahl eines bestimmten Tarifs oder einzelner Leistungsmodalitäten ist hierfür nicht entscheidend.
Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) kann als Fortwirkung einer zuvor freiwilligen Systementscheidung für die gesetzliche Krankenversicherung bewertet werden.
Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folgt kein Erfordernis, den Ausschluss der Beihilfefähigkeit davon abhängig zu machen, dass die GKV-Mitgliedschaft dauerhaft freiwillig ist und ausschließlich Sachleistungen gewährt werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1205/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.190 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm entstanden seien, weil seine gesetzliche Krankenversicherung Kosten für Medikamente nur teilweise erstattet habe. Der Kläger sei als Rentner Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Medikamentenversorgung erfolge dort als Sachleistung oder als Sachleistungssurrogat in Form der Kostenerstattung. Dass der Kläger vor dem Rentenbezug freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Tarif ohne Sachleistungen gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Kläger sich für das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden habe. Rechtlich unerheblich sei, ob er dem beklagten Land hierdurch in der Vergangenheit Leistungen erspart habe. Um sich Aufwendungen zu ersparen, könne der Kläger künftig von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Sachleistungen entgegennehmen.
Der Kläger trägt hiergegen im Wesentlichen vor, er habe sich nicht für die freiwillige Versicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, wie es vom Bundesverwaltungsgericht für den zulässigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit vorausgesetzt werde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 - VI C 25.76 -, BVerwGE 57, 336.
Zwar sei er als aktiver Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, habe aber bewusst einen Tarif gewählt, in dem das Sachleistungsprinzip nicht gegolten habe (geschlossene Beitragsklasse 901 der DAK). Der Übertritt in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sei dagegen nicht freiwillig erfolgt, sondern durch gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Weil das Krankheitsrisiko ab der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr privat versicherbar sei, habe er als Rentner nicht mehr die Wahl gehabt, die KVdR zu verlassen. Im Übrigen habe ihm sein Dienstherr bei der Begründung des Beamtenverhältnisses empfohlen, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Schließlich habe dieser ihn hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes nicht richtig beraten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), werden keine Beihilfen gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der Fassung vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 673). Nach Satz 2 gelten als Sachleistungen auch an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährte Geldleistungen in Fällen, in denen die Geldleistung die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - deckt.
Soweit der Kläger meint, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO sei auf ihn nicht anwendbar, trifft das nicht zu. Der Ausschluss solcher Aufwendungen von der Beihilfe, für die Sachleistungen und an deren Stelle tretende Geldzahlungen gewährt werden, ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. Personen, die die Möglichkeit hatten, anstelle einer Kostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21 zur Beihilfe in Hessen mit weiteren Nachweisen seiner früheren Rechtsprechung.
So liegt es hier. Der Kläger ist Mitglied der KVdR, seine Ehefrau ist dort über ihn familienversichert. Beide haben nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegen die Techniker Krankenkasse, die für sie die KVdR durchführt, einen Anspruch darauf, dass ihnen die benötigten Medikamente als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Wahl dieser Leistungsart verblieben ihnen lediglich Aufwendungen in Form von Zuzahlungen, die allen gesetzlich Versicherten zugemutet werden und die nicht beihilfefähig sind (so inzwischen ausdrücklich § 3 Abs. 3 Satz 4 BVO in der seit dem Jahr 2004 geltenden Fassung). Aus eigenem Entschluss haben der Kläger und seine Ehefrau jedoch ihren Bedarf an Medikamenten nicht durch die Entgegennahme der Arzneimittel als Sachleistung gedeckt. Sie haben stattdessen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt. Bleiben die Erstattungsbeträge hinter den tatsächlich entstandenen Kosten zurück, weil die Techniker Krankenkasse nur Kosten in der Höhe erstattet hat, die ihr selbst entstanden wären, wenn sie die Medikamente als Sachleistungen erbracht hätte, hat der Kläger den ungedeckten Teil der Aufwendungen als nicht beihilfefähig hinzunehmen.
Der Kläger meint hingegen, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO sei wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur anwendbar, wenn die Mitgliedschaft des Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung (dauernd) freiwillig sei und ihm gleichzeitig nur Sachleistungen zustünden. An diese Voraussetzungen ist jedoch ein zulässiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen gesetzlich Versicherter nicht geknüpft. Sie lassen sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Krankheitsfall ableiten, wie sie durch die Rechtsprechung ausgeformt ist.
In dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heißt es zwar, dass der Beamte der Hilfeleistung des Dienstherrn nicht mehr bedarf, wenn er sich für die "freiwillige Versicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung entschieden" hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 (a.a.O.).
Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die der Kläger daraus herleiten will, lassen sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr herausgestellt, dass allein die Wahl des Versicherungssystems ausschlaggebend dafür ist, in welchem Umfang der Beamte der ergänzenden Fürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer Beihilfe bedarf.
Bei den Leistungssystemen stehen sich die private und die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber. Während erstere nach dem privatwirtschaftlichen Versicherungsprinzip arbeitet, sich die Prämie also vor allem nach dem Wagnis und dem vereinbarten Leistungsumfang richtet, folgt die gesetzliche Krankenversicherung vor allem sozialen Grundsätzen. Die Versicherungsarten sind daher zwar gleichwertig, aber nicht gleich. Der Beamte kann sich entscheiden, ob er das von der Beihilfe nicht gedeckte Kostenrisiko durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder den Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse absichert. Hat er die Entscheidung zwischen beiden Versicherungsarten getroffen, sind hiervon die gesamten Vor- als auch die Nachteile der gewählten Form der Eigenvorsorge erfasst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).
Der Kläger hat sich bei der Begründung seines Beamtenverhältnisses freiwillig für den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit für deren System als Ganzes entschieden. Wenn er dem entgegenhält, er habe damals mit der Beitragsklasse 901 nicht das die gesetzliche Krankenversicherung prägende Sachleistungsprinzip gewählt, sondern Sachleistungen seien bei ihm gerade ausgeschlossen gewesen, stellt das die grundsätzliche Entscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nicht, dass die Systemwahlentscheidung immer nur dann vorliegt, wenn für den Beamten das Sachleistungsprinzip tatsächlich eingreift. Die Formulierung, dass die gesetzliche Krankenversicherung "vom Sachleistungsprinzip beherrscht" sei, hebt lediglich einen regelmäßigen Unterschied zu der privaten Krankenversicherung hervor, enthält aber keine abschließende Definition. Die sonstigen Eigentümlichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung - etwa die fehlende Abhängigkeit der Beitragshöhe von Risiko und Leistungsumfang - sind nicht weniger als das Sachleistungsprinzip für diese Versicherungsart charakteristisch.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.).
Ausgehend davon hat sich der Kläger durchaus freiwillig für die "vom Sachleistungsprinzip beherrschte gesetzliche Krankenversicherung" entschieden, auch wenn es für ihn und seine Familie zunächst nicht zur Anwendung gelangte. Die Entscheidung des Beamten für die gesetzliche Krankenversicherung erlaubte es ihm, sich innerhalb ihrer satzungsgemäßen Möglichkeiten zu bewegen und dort eröffnete Vorteile, wie etwa Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, für sich zu nutzen. Fallen solche Vorteile später weg und werden sie - wie hier durch Zuzahlungen und dergleichen - relativiert, stellt dies die einmal getroffene Entscheidung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Die Notwendigkeit, sich zwischen beiden Sicherungssystemen grundsätzlich zu entscheiden, lässt eine Beschränkung der Wahl auf eine bestimmte Tarifvariante nicht zu. Entscheidend ist die Versicherungsart, nicht der im Einzelnen gewählte Tarif.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen KdVR mitsamt der seitherigen Leistungserbringung durch Sachleistungen bzw. durch dieser gleichstehende Kostenerstattungen, stellt sich als Fortwirkung seiner freiwilligen Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Denn die Versicherungspflicht für Rentner tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nur ein, wenn - wie beim Kläger - vor dem Rentenbezug erhebliche Zeiträume in einer gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt worden sind.
Auf dem freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auch die ab dem 65. Lebensjahr eingetretene tatsächliche Unmöglichkeit für den Kläger, die erforderliche Eigenvorsorge nach dem Beginn seines Ruhestandes auf das System der privaten Krankenversicherung umzustellen. Weitere Folge hiervon ist, dass der Kläger durch diese Umstände faktisch gezwungen war, in der KdVR zu bleiben und sich nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte.
Der Verweis auf § 3 Abs. 4 BVO, der für Rentner, die vor dem 1. Januar 1994 in der KVdR pflichtversichert waren, nicht gilt (Art. II Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung, GV. NRW. 1993 S. 261), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO bei gewährten Sachleistungssurrogaten beihilfefähige Aufwendungen gar nicht erst entstehen.
Dass die bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgegebene Empfehlung des Dienstherrn, gesetzlich krankenversichert zu bleiben, verfehlt war, lässt sich dem Zulassungsantrag unter anderem mit Blick auf die für den Kläger günstigen Umstände während seiner aktiven Dienstzeit nicht entnehmen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger nach besonderer Beratung zur Krankenversicherung verlangt hätte oder ein besonderer Beratungsbedarf dem Dienstherrn offensichtlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).