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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1053/05·01.07.2007

Zulassungsantrag zu Beihilfeanspruch bei gesetzlicher Krankenversicherung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtSozialversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein Urteil, mit dem sein Beihilfeanspruch abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob die Ablehnung das Alimentationsprinzip verletzt und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das Gericht lehnte den Antrag mangels hinreichender substantiierten Darlegung ab und begründete, dass freiwillig in der GKV Versicherte die damit verbundenen Nachteile hinnehmen müssen.

Ausgang: Zulassungsantrag des Klägers wurde mangels substantiierter Darlegung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und substantiiert darlegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, wenn der Beamte sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, da diese die notwendige medizinische Versorgung durch Sachleistungen gewährleistet und mit der Wahl des Versicherungssystems Nachteile (z. B. Zuzahlungen) in Kauf genommen werden.

3

Erhöht der Beamte seine Krankheitskosten durch eigene Entscheidungen (z. B. Inanspruchnahme privater Rezepte statt Sachleistungen der GKV), kann er den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht dem Dienstherrn als Beihilfepflicht vorhalten.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der unterliegende Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG (insb. §§ 52, 47, 40 GKG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 3 GKG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 965/02

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Der Kläger hat nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Der Kläger trägt lediglich vor, das Alimentationsprinzip sei dadurch verletzt, dass Zuzahlungen und Kosten, die ihm nach Leistungserbringung durch seine gesetzliche Krankenversicherung verblieben waren, nicht beihilfefähig seien und die Beamtenschaft im Übrigen zuletzt eine Vielzahl von finanziellen Einschnitten habe hinnehmen müssen. Er setzt sich jedoch weder mit dem angegriffenen Urteil und der dort angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander noch begründet er näher, worin die Verletzung des Alimentationsprinzips durch den ablehnenden Beihilfebescheid im Einzelnen liegen soll.

5

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn der Beamte sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, die grundsätzlich die notwendige medizinische Versorgung durch Sachleistungen gewährleistet. Mit der Wahl des Versicherungssystems hat der Beamte eine Entscheidung getroffen, die es ihm einerseits ermöglicht, die Vorteile der gewählten Versicherungsart zu nutzen, ihn andererseits verpflichtet, die dort anzutreffenden Nachteile (Zuzahlungen und dergleichen) hinzunehmen. Erhöht der Beamte seine Krankheitskosten durch eigenen Entschluss, indem er benötigte Medikamente nicht als Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entgegennimmt, sondern sich Privatrezepte ausstellen lässt, die von dieser nicht vollständig erstattet werden, kann er dies dem Dienstherrn nicht vorhalten.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 A 3510/04 - (juris).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).