Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung einer Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Sie rügte u. a. unzureichende amtsärztliche Begutachtung, fehlende Prognosen sowie einen Verfahrensmangel durch Ablehnung eines Beweisantrags. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und einen beachtlichen Verfahrensfehler: Die Gutachten/Stellungnahmen seien schlüssig, aktuell verwertbar und die Beweisablehnung prozessrechtlich gedeckt. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern eine fristgerechte, substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, die das Berufungsgericht in die Lage versetzt, die Zweifel anhand des Antragsvorbringens zu prüfen.
Für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht primär ihr Erstellungsdatum maßgeblich, sondern ob Umstände vorliegen, die unabhängig vom Zeitablauf Zweifel begründen, dass sie den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zutreffend abbildet.
Eine Verpflichtung, in Gutachten oder Zurruhesetzungsverfügung im Einzelnen darzulegen, weshalb sämtliche denkbaren Therapieformen erfolglos bleiben, besteht nicht ohne fallbezogene Anhaltspunkte, die eine solche vertiefte Darlegung ausnahmsweise erfordern.
Eine amtsärztliche Beurteilung kann auf fachärztlichen Feststellungen beruhen; die fehlende persönliche Untersuchung durch den Amtsarzt begründet für sich genommen keinen durchgreifenden Mangel, wenn die herangezogenen fachärztlichen Grundlagen verwertbar sind.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet; das Gericht darf nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO von weiterer Beweisaufnahme absehen, wenn vorliegende Gutachten objektiv geeignet sind, die erforderlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung zu vermitteln.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2644/22
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieserZulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
1. Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichenZweifel geltend, die Zurruhesetzungsverfügung vom 22.8.2022 sei ohne eine den Anforderungen der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG NRW genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden. Hierzu beruft sie sich zunächst darauf, der Befund im Gutachten des Dr. I. vom 31.3.2022, bei ihr bestehe eine "Restsymptomatik bei depressiver Episode", bleibe erklärungsbedürftig. Es sei nicht beantwortet, wie eine Restsymptomatik zu einer völligen Dienstunfähigkeit führen könne.
Das verfängt nicht. Die verwendete Begrifflichkeit der "Restsymptomatik bei depressiver Episode" ist vielmehr in den erläuternden Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. D. vom 27.4.2023 bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. vom 11.4.2023 dahin konkretisiert, es handele sich bei der Restsymptomatik nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern um einen ungünstigen Verlauf einer depressiven Erkrankung. Bei der Klägerin habe sich bei der zweitendepressiven Episode aufgrund verschiedener, näher dargestellter Umstände- u.a. einer Multimorbidität - ein ungünstiger Verlauf in Form einer anhaltendenRestsymptomatik und wahrscheinlich sogar Chronifizierung gezeigt, so dass in den darauffolgenden sechs Monaten keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen bzw. eingeschränkten Dienstfähigkeit bestanden habe. Soweit die Klägerin dem ihr eigenes, aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleitetes Verständnis von "Restsymptomatik" entgegensetzt, führt das nicht weiter. Die Rüge, es sei nicht beantwortet worden, wie eine Restsymptomatik zur Dienstunfähigkeit führen könne, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in den oben genannten Stellungnahmen nicht nachvollziehbar. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Stellungnahme der Frau Dr. D. ist ebensowenig der Vorwurf berechtigt, eine individuelle Bewertung betreffend ein mögliches Verschwinden der Restsymptomatik bei der Klägerin fehle dort.
2. Vergeblich macht die Klägerin weiter geltend, da der Zurruhesetzungsbescheid vom 22.8.2022 datiere, sei der Zeitraum bis Februar 2023 in den Blick zu nehmen, für den jedwede medizinischen Erkenntnisse bzw. Prognosen fehlten. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zutreffend wiedergibt.
Vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 5.7.2023 - 6 A 610/21 -, juris Rn. 10 m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 28.
Hierbei kann durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch vom Beamten - der hierüber zuvörderst über Erkenntnisse verfügt -
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
nicht vorgetragen bzw. belegt wird, dass sich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben haben könnte.
VGH BW, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, juris Rn. 28.
Im Streitfall ist im Übrigen auch nicht bekannt geworden - insbesondere mit demZulassungsantrag nicht vorgetragen -, dass sich die seit dem Dezember 2019 und damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bereits seit über2 ½ Jahren durchgehend dienstunfähige Klägerin im Verlaufe des behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens wieder als dienstfähig gemeldet hätte.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erläuterung, weshalb mit weiteren Therapieerfolgen nicht zu rechnen sei, mit dem Hinweis auf die Schwere der Erkrankung auch weder "vollkommen unbefriedigend" noch "ersichtlich zu plakativ". Die Klägerin überspannt die Anforderungen, wenn sie die generelle Verpflichtungpostuliert, in einem der Zurruhesetzungsentscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten oder in der Zurruhesetzungsverfügung sei im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen alle denkbaren Therapieformen keine Erfolge erbrächt hätten.Warum dies im konkreten Fall der Klägerin geboten gewesen wäre, wird mit demZulassungsantrag nicht dargetan, sondern ohne konkreten Bezug zum Streitfall nur behauptet.
4. Zu dem Einwand, es werde kein Bezug zum medizinischen Klassifikationssystem ICD hergestellt, hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt;danach war auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen von einem bei der Klägerin im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bestehenden Krankheitsbild nach ICD-10 F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) auszugehen. Der Zulassungsantrag setzt dem nichts von Substanz entgegen. Die Rüge, es hätte einer Spezifikation des Schweregrads der depressiven Episode bedurft, ist angesichts dieser Einordnung unverständlich. Die weitere Behauptung der Klägerin, es habe "keine gegenwärtig schwereEpisode gegeben, auch nicht eine wiederholte, sondern nur eine einmalige im Jahre 2014, die dann allerdings remittiert" gewesen sei, ist in keiner Weise belegt und steht überdies bereits in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben anlässlich der fachärztlichen Anamnese. Dort hat sie angegeben, im Jahr 2020 erneut in eine Depression "gerutscht" zu sein (S. 5 des Gutachtens Dr. O. vom 11.3.2022). Dies wird imÜbrigen durch den "Bericht" der Diplom-Psychologin H. vom 10.10.2021bestätigt, bei der sich die Klägerin im Oktober 2020 wegen starker Erschöpfung,Antriebsminderung und sehr wechselhafter Stimmung vorgestellt hatte. Im Übrigen lässt sich die Behauptung nicht damit in Einklang bringen, dass die Klägerin - wie erwähnt - seit Dezember 2019 durchgängig dienstunfähig erkrankt war.
5. Nicht nachvollziehbar ist ferner das Zulassungsvorbringen, es dränge sich die Frage auf, wie der Arzt der unteren Gesundheitsbehörde, Dr. I., den Gesundheitszustand der Klägerin habe beurteilen können, da er sie selbst nie in Augenschein genommen habe. Mit dem Antrag selbst wird in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, Dr. I. habe sich zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Kunde der Fachärztin Dr. O. bedienen dürfen, sowie - unter Hinweis auf diesbezügliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung -, die Stellungnahme der Fachärztin könne ihm zugerechnet werden. Dazu, warum unter diesen Umständen noch eine "Inaugenscheinnahme" bzw. Untersuchung durch Dr. I. selbst erforderlich gewesen sein soll, ist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht veranlasst gesehen hat, eine Aufklärungsverfügung zu erlassen, nicht aus sich heraus, dass die im Streitfall eingeholten Gutachten den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügten. Das Gericht hat - was maßgeblich ist - im angegriffenen Urteil das Gegenteil festgestellt: Die gutachterlichen Stellungnahmen seien detailliert und in ihrer Erläuterung durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar; in ihnen werde die Dienstunfähigkeit der Klägerin schlüssig dargelegt. Die Rechtsbehauptung der Klägerin, auch die Erläuterung durch Dr. D. in der mündlichen Verhandlung habe die Annahme ihrer vollständigen Dienstunfähigkeit nicht zu begründen vermocht, entbehrt wiederum der Nachvollziehbarkeit, nachdem mit dem Zulassungsantrag selbst vorgetragen wird, Dr. D. habe auf die schnelle Erschöpfbarkeit der Klägerin sowie die Einschränkung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit und allgemeinen Belastbarkeit hingewiesen. Auch der Umstand, dass Dr. D. die Schule als "Stressor" angesehen hat, stellt ihre Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin noch im Alltag deutliche Einschränkungen aufgewiesen habe; wenn selbst im Alltag - und damit außerhalb jeglichen Arbeitszusammenhangs - solche Symptome vorlägen, sei eine Dienstfähigkeit noch nicht in Sicht.
7. Ist nach allem die Feststellung, dass die Klägerin kein Restleistungsvermögen mehr aufwies, nicht zu beanstanden, scheidet eine Verletzung der Suchpflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus, weil eine solche nicht bestand.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen.
III. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verletzt worden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O. bezogen auf die Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten und alternative Verwendungsmöglichkeiten zu vernehmen.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse 21.1.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10.8.2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag ausgehend von den einschlägigen höchstrichterlichen Vorgaben (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 - 2 B 23.15 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.) auf der Grundlage des § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO mit der Erwägung abgelehnt, es könne sich auf eingeholte Sachverständigengutachten stützen, die objektiv geeignet seien, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, nämlich die amtsärztlichen Stellungnahmen von Dr. I. und Dr. D., die auf den Feststellungen und Würdigungen der Fachärztin Dr. O. beruhten. Dies wird im (zutreffenden) rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage gestellt und hält nach dem oben Ausgeführten auch im Übrigen der Rechtskontrolle stand. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habekeinen Anlass gesehen, abweichende privatärztliche Stellungnahmen einzuholen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass ärztliche Stellungnahmen, die Zweifel an der Tragfähigkeit der amtsärztlichen Gutachten begründet hätten, nicht vorlagen. Im Übrigen hat die Klägerin dahingehende privatärztliche Bescheinigungen auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).