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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 22/23·10.08.2025

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Berufungszulassung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Justizvollzugsobersekretär a. D. begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Streitpunkt war u. a. die Verwertbarkeit eines knapp zwei Jahre alten amtsärztlichen Gutachtens sowie die ausreichende Suche nach anderweitiger Verwendung. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung: Maßgeblich sei nicht das Gutachtenalter, sondern ob konkrete Umstände Zweifel an der fortbestehenden Aussagekraft begründen. Auch eine anderweitige Einsatzmöglichkeit und Defizite bei den Vermittlungsbemühungen seien nicht substantiiert aufgezeigt worden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt es nicht vorrangig auf ihr Alter an, sondern darauf, ob konkrete Umstände Zweifel begründen, dass sie den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zutreffend abbildet.

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Bei der Beurteilung der Aktualität medizinischer Stellungnahmen kann berücksichtigt werden, dass der Beamte keine Anhaltspunkte für eine Besserung seines Gesundheitszustands vorträgt oder belegt.

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Dienstunfähigkeit liegt nicht vor, wenn für den Beamten ein geeigneter Dienstposten durch Freimachen oder organisatorische Änderungen bereitgestellt werden kann; dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung über das vorübergehend unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt würde.

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Bei der Suche nach anderweitiger Verwendung kann sich die anfragende Behörde grundsätzlich auf knapp gehaltene Fehlanzeigen der befragten Dienststellen verlassen und ist ohne substantiierte Einwände gegen deren Richtigkeit nicht zu weitergehenden Nachfragen oder Überprüfungen verpflichtet.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26§ VwGO § 124 Abs. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6721/20

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Justizvollzugsobersekretärs a. D., der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungserfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, ist unbegründet.

2

Die Berufung ist nicht wegen solcher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96.

4

Daran fehlt es hier.

5

1. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 24.11.2020 auf das amtsärztliche Gutachten vom 5.12.2018 habe gestützt werden können, obwohl die diesem Gutachten zugrundeliegende amtsärztliche Untersuchung bzw. die vom Amtsarzt in Auftrag gegebene fachärztliche Begutachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen hätten.

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Dieser Einwand greift nicht durch. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zutreffend wiedergibt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.8.2025 - 6 A 336/24 -, juris Rn. 5 ff., und vom 5.7.2023 - 6 A 610/21 -, juris Rn. 10, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 28.

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Hierbei kann durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch vom Beamten - der hierüber zuvörderst über Erkenntnisse verfügt -

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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nicht vorgetragen bzw. belegt wird, dass sich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben haben könnte.

11

VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, juris Rn. 28.

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Die vorgenannten Gutachten waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch hinreichend aktuell und uneingeschränkt verwertbar. Der Amtsarzt hatte sein Gutachten zwar fast 24 Monate vor Erlass der Verfügung gefertigt. Er hat indes in seinem Gutachten festgestellt, dass die bei dem Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit einer schwerwiegenden Symptomatik zwar behandelbar, jedoch nicht zu erwarten sei, dass der Kläger für den Justizvollzugsdienst eine ausreichende Dienstfähigkeit wieder erreichen werde. Der Kläger selbst sehe sich nicht in der Lage, in einer Justizvollzugsanstalt mit Kontakt zu Gefangenen Dienst zu verrichten. Auf dieser Ebene sehe der Amtsarzt keinen therapeutischen Ansatz. Er ist deshalb davon ausgegangen, dass der Kläger "auf Dauer" nicht mehr in der Lage sein werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren hat der Amtsarzt entsprechend nicht für zweckmäßig gehalten und dies damit begründet, dass eine Chronifizierung der Symptomatik mit Auswirkungen auf die Tätigkeit im Justizvollzug zu erwarten sei.

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Dem hält der Kläger entgegen, dass sich dem fachärztlichen Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung Köln vom 19.11.2018 eine solche Prognose nicht entnehmen lasse. Das trifft zwar zu, die Würdigung der fachärztlichen Feststellungen durch den Amtsarzt in Bezug auf die (auch prognostischen) Auswirkungen derdiagnostizierten Erkrankungen auf den beruflichen Kontext sind aber ohne weiteres nachvollziehbar. So hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse T. keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kläger aufgrund des Brandereignisses am 14.2.2018 in einer Zelle im Hochsicherheitstrakt seiner Dienststelle an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die diagnostischen Kriterien seien als erfüllt anzusehen und die für diese Erkrankung richtungsweisende Symptomatik, Intrusionen und Vermeidungsverhalten, bestünden fort, wenn auch sicher in einem geringeren Umfang als zu Beginn der Behandlung im März 2018. Zu einer möglichen Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz verhält sich das Gutachten nicht. Dahingehender Feststellungen bedurfte es aber für die amtsärztliche Würdigung des Krankheitsbilds des Klägers nicht. Der Amtsarzt konnte vielmehr aus der fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, die auf einem traumatischen Erleben anlässlich der Tätigkeit des Klägers als Justizvollzugsbeamter beruht, auf eine Dienstunfähigkeit bezogen auf diesen Aufgabenbereich schließen. Zum einen hat sich der Kläger selbst nicht zu einem Dienst mit Kontakt zu Gefangenen in der Lage gesehen und zum anderen sprach die Gefahr von Flachbacks, einer Reaktivierung des Traumas oder einer Retraumatisierung auch langfristig gegeneinen erneuten Einsatz des Klägers in einer Justizvollzugsanstalt.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Bericht der den Kläger behandelnden Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 5.2.2020 gegen eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit alsJustizvollzugsbeamter zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung spricht. So ist zwar im März 2018 angenommen worden, dass eine diesbezügliche Dienstfähigkeit noch erhalten sei, bereits Ende August 2018 wurde aber festgestellt, dass eine Rückführung in das bisherige Arbeitsfeld in absehbarer Zeit und prognostisch auch langfristig nicht realistisch sei. Auch im Januar 2020 bestand in Bezug auf eine künftige Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter eine unverändert ungünstigePrognose.

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2. Der Einwand, die Justizvollzugsanstalt Köln habe nicht nachgewiesen, dass dem Kläger auch nicht durch organisatorische Umstrukturierung ein geeigneter Dienstposten hätte zur Verfügung gestellt werden können, greift nicht durch.

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Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufsdürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2016 - 6 A 915/14 -, juris Rn. 74; Bay. VGH, Urteil vom 28.2.2018 - 3 B 16.1996 -, juris Rn. 77.

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Solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten sind aber nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen. Aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge insoweit eine ins Einzelne gehende Dokumentationspflicht des beklagten Landes bestehen soll, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Vielmehr steht der Einwand des Klägers in Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen auf Seite 12 des Zulassungsantrags. Danach soll seines Erachtens ein Einsatz in Justizvollzugsanstalten für ihn von vorneherein nicht in Betracht gekommen sein, weshalb auf die dahingehenden Verwendungsanfragen hätte verzichtet werden können. Wenn er selbst aber meint, aufgrund der eindeutigen Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens keinesfalls in einer Justizvollzugsanstalt Dienst verrichten zu können, erschließt sich nicht, inwieweit ihm ein Einsatz in seiner früheren Dienststelle möglich sein sollte. Welcher Tätigkeit er sich insoweit grundsätzlich gewachsen sehen würde, erläutert der Kläger auch nicht einmal ansatzweise. Im Übrigen sprach gegen einen Einsatz in der Justizvollzugsanstalt Köln auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber dem Amtsarzt angegeben hat, auf keinen Fall in die Justizvollzugsanstalt zurück zu können. Er könne diese nicht betreten.

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3. Ebenfalls ohne Erfolg greift der Kläger die erstinstanzlichen Feststellungen dazu an, dass vor seiner Zurruhesetzung entsprechend den Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung für ihn gesucht worden ist.

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a. Ernstliche Zweifel hieran sind zunächst nicht in Bezug auf die Reaktion auf Rückmeldungen seitens der angefragten Behörden dargelegt.

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Der Vorwurf, das beklagte Land habe offensichtlich nicht geprüft, den Kläger aufeiner Stelle mit einer niedrigeren Besoldung einzusetzen, ist nicht berechtigt. In der Anfrage ist ausdrücklich auf die zu prüfende Möglichkeit eines geringerwertigen Einsatzes hingewiesen worden. Dass die angefragten Behörden zu einer solchen Verwendungsmöglichkeit in ihren Rückmeldungen nicht ausdrücklich Stellung genommen haben, belegt entgegen der Annahme des Klägers nicht, dass insoweit keine Suche erfolgt wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.6.2024 im Verfahren 2 C 17.23 festgestellt hat, kann sich die befragte Stelle auf eine knapp gehaltene Fehlanzeige beschränken. Eine weitergehende Verpflichtung zur Nachfrage besteht für die anfragende Behörde nicht. Diese Behörde kann sich ferner grundsätzlich auf die Richtigkeit der Stellungnahme der befragten Dienststellen verlassen und ist dementsprechend nicht gehalten, von sich aus vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung die Richtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen zu überprüfen.

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Vgl. BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 37 ff.

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Vor diesem Hintergrund verfängt auch der weitere Einwand des Klägers nicht, dass derartige Rückmeldungen grundsätzlich Zweifeln ausgesetzt wären. Davon ist eben nicht auszugehen und eine solche Fehlerhaftigkeit bzw. Wahrheitswidrigkeit ist schon gar nicht - wie der Kläger aber behauptet - gerichtsbekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit einzelner Fehlanzeigen, die zu einer weiteren Überprüfung hätten Anlass geben können, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt erhoben. Sollten tatsächlich (weitergehende) dialogische Bemühungen zwischen dem Vermittlungsteam und den angefragten Behörden stattgefunden haben, wären solche Bemühungen überobligatorisch und die Tatsache, dass sich diese Bemühungen - wie vom Kläger beanstandet - nicht aus dem Verwaltungsvorgang ergeben, unschädlich.

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b. Die vom Verwaltungsgericht als ausreichend angesehenen Bemühungen des beklagten Landes, den Kläger in eine andere Verwendung zu vermitteln, stellt dieser auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage.

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aa. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit sich die Tatsache, dass auch der Geschäftsbereich des Justizministeriums in die Suche eingezogen worden ist, zu seinen Lasten ausgewirkt haben soll. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass diese Suche überflüssig gewesen sei, weil nach den eindeutigen Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 5.12.2018 (S. 4) eine Verwendung weder im Gerichtskontext noch bei Justizvollzugsanstalten in Betracht gekommen sei; selbst wenn dies zuträfe, führte die Überflüssigkeit der Anfrage nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung. Unabhängig davon dürften allein die angefragten Behörden entscheiden können, ob für den Kläger nicht doch eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich einer Justizbehörde ohne Publikumsverkehr in Frage kommen könnte.

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bb. Nicht anhand der Verwaltungsvorgänge zu belegen ist der weitere Einwand des Klägers, es fehle in Bezug auf Vermittlungsbemühungen bei den Behörden derweiteren Ressorts der Landesregierung an nachvollziehbaren Belegen für diesbezügliche Anfragen. In der Vermittlungsakte finden sich vielmehr unter der Rubrik "Rückmeldungen" Stellungnahmen beispielsweise des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (Bl. 28), der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen (Bl. 36), der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (Bl. 43), der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen (Bl. 44), des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (Bl. 52), desLandesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW (Bl. 70), des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (Bl. 78), des Landtags (Bl. 81), der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule (Bl. 83), des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Bl. 85), des Ministeriums des Innern des Landes NRW (Bl. 97) und des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW (Bl. 100).

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cc. Die Suche erweist sich auch nicht insofern als defizitär, als eine Verwendung des Klägers als Schulverwaltungsassistent nicht in Betracht gezogen und ihm entsprechend auch nicht angeboten wurde. Das Vermittlungsteam musste davon ausgehen, dass eine solche Tätigkeit für den Kläger nicht in Frage kam. So hatte er die ihm bereits im November 2019 angebotenen IT-Schulungen, an denen er jeweils an vier Tagen zu Excel-Grundlagen im Januar 2020 und zu Word-Grundlagen im März 2020 bei der Bezirksregierung in Köln teilnehmen sollte, am 10.1.2020 und 1.2.2020 mit der Begründung abgesagt, dass er wegen psychischer Rückfälle zur Zeit bzw. bis auf weiteres nicht in der Lage sei, ganztätige Seminare zu absolvieren. Solche Fortbildungen benötigte er jedoch auch nach seiner eigenen Einschätzung. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" am 23.9.2019 hat der Kläger angegeben, dass er selbst Fortbildungsbedarf imBereich von Basisschulungen betreffend Word und Excel sehe. Ohne eine solche Fortbildungsmaßnahme dürfte aber eine erfolgreiche Vermittlung in eine Tätigkeit als Schulverwaltungsassistent nicht in Frage kommen. Nach dem Runderlass desMinisteriums für Schule und Bildung vom 20.8.2019 betreffend die Schulverwaltungsassistenz im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW 09/19 = BASS 21-01 Nr. 32) erfordern die dort in der Anlage 2 aufgeführten möglichen Aufgabenbereiche sämtlich zumindest Grundkenntnisse im Bereich IT.

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Im Hinblick auf die genannten E-Mails des Klägers bezüglich seiner Teilnahme an IT‑Schulungen ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass er meinte, sich für nicht absehbare Zeit nicht an dem Vermittlungsverfahren beteiligen zu können. So hat er gegenüber dem Vermittlungsteam angegeben, bis aufweiteres nicht in der Lage zu sein, an dem Vermittlungsverfahren teilzunehmen. Letzteres ergibt sich aus seiner E-Mail vom 1.2.2020 an den für ihn zuständigen Vermittler. In den darauffolgenden Monaten konnte dieser den Kläger ausweislich des Schreibens vom 29.5.2020 dann weder telefonisch noch per E-Mail erreichen. Es trifft demgegenüber nicht zu, dass der Kläger die Qualifikationsmaßnahmen wegen einer (nur) vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands abgesagt hätte. Er hat vielmehr ausdrücklich angegeben, bis auf weiteres keine ganztätigen Schulungen absolvieren zu können. Die von ihm außerdem als Nachweis übersandte fachärztliche Bescheinigung der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 6.1.2020 belegt ebenfalls gerade keine nur vorübergehende Verschlechterung, sondern, dass er "leidensgerecht bis auf weiteres nicht in der Lage sei, ganztägige Seminare wahrzunehmen."

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dd. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger im Verlauf des Vermittlungsverfahrens vorgeschlagenen Stellen für ihn offensichtlich nicht in Betracht gekommen seien, tritt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht erfolgreich entgegen. Dass diesen Anregungen - soweit sie überhaupt vakante Stellen in der Landesverwaltung betrafen und für die Verwendung eines Beamten in Betracht kamen - nicht nachgegangen wurde, weil die Bewerbungsfristen bereits zum Zeitpunkt der Übersendung seitens des Klägers abgelaufen waren, begegnet keinen Bedenken. Inwieweit der Kläger ohne rechtzeitige Bewerbung bei der Besetzung der fraglichen Stellen hätte berücksichtigt werden sollen, erläutert er bereits selbst nicht.

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ee. Die erstinstanzliche Würdigung der Bemühungen des Programms "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" werden schließlich auch nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, es seien lediglich 71 und damit nicht sämtliche in Betracht kommendenBehörden nach einer Verwendung gefragt worden. Insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass dem Vermittlungsteam ausweislich des Berichts des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen vom 15.6.2020 für mehrere in dem Bericht nachfolgend genannte Behörden und Einrichtungen pauschale Absagen vorlagen. Danach hätten teils für mindestens sechs Monate in die Zukunft gerichtet keine freien oder freiwerdenden Stellen der Laufbahngruppe 1.2 zur Verfügung gestanden oder einer Verwendung eines Angehörigen dieser Laufbahngruppe spezifische andere Hinderungsgründe, wie etwa eine zwingend vorausgesetzte fachliche Eignung oder eine "Entbeamtung" entgegengestanden. Die Frage der Rechtmäßigkeit solcherpauschaler Absagen ist nicht Gegenstand des Zulassungsvorbringens.

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4. Soweit der Kläger den Zweifeln des Verwaltungsgerichts an der Verpflichtung des beklagten Landes, für ihn nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, entgegentritt, können seine Einwände die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht rechtfertigen, weil diese Erwägungen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht als entscheidungstragend angesehen worden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bezügemitteilung richtete sich sein Grundgehalt bei Klageerhebung im Dezember 2020 nach der Erfahrungsstufe 7. Bei Stellung des Zulassungsantrags im Januar 2023 hätte sich der Kläger im Fall seines Verbleibens im aktiven Dienst in der Erfahrungsstufe 8 befunden. Nach den ab dem 1.12.2022 geltenden Grundgehaltssätzen ist der Festsetzung des Streitwerts zweiter Instanz ein Jahresbetrag i. H. v. 42.245,76 Euro (3.155,24 Euro zuzüglich Unfallausgleich i. H. v. 283,00 Euro und Strukturzulage gemäß § 47 Buchstabe b) aa) i. V. m. Anl. 14 i. H. v. 82,24 Euro = 3.520,48 Euro x 12) zugrundezulegen, der damit in der Wertstufe bis 45.000 Euro liegt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66

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Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).