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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 3195/20·04.10.2022

Zulassungsantrag gegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Justizvollzugsamtsinspektor beantragt die Zulassung der Berufung gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, da die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht erfüllt sind. Es fehlen substantiiert vorgetragene Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen; weitere Einwendungen überzeugen nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt eine innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiierte und mit schlüssigen Gegenargumenten belegte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen voraus.

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Ein dienstliches Rundschreiben des Bundes ist nicht ohne Weiteres auf Landesbeamte anwendbar; dessen Heranziehung rechtfertigt nur dann Zweifel an der Entscheidung, wenn seine Relevanz für das einschlägige Rechtsverhältnis dargelegt wird.

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Die bloße Behauptung, Fortbildungs- oder Vermittlungsmöglichkeiten seien nicht ermöglicht worden, begründet die Zulassung der Berufung nicht, wenn keine konkreten Zusammenhänge, Nachweise oder Umstände vorgetragen werden, die ein Versagen der Weitervermittlung belegen.

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Eine formelle Beanstandung mangelnder Beteiligung von Personalvertretungen oder Gleichstellungsbeauftragten begründet nur dann Zulassungszweifel, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde oder die Beteiligten konkrete entscheidungserhebliche Einwendungen vorgebracht hätten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 44 bis 49 BBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5329/18

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Justizvollzugsamtsinspektors, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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1. Erfolglos stellt der Zulassungsantrag „die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides (...) im Hinblick auf die Verletzung formellen Rechts in Abrede“. Der Kläger beanstandet insoweit die nicht ausreichende Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten und macht dazu sinngemäß geltend, diese hätten seine „Stellungnahme im Rahmen der Anhörung“ zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht berücksichtigen können, weil sie ihnen nicht vorgelegen habe. Die Beanstandung geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger, dem hierzu mit Schreiben vom 17.5.2018 Gelegenheit gegeben worden war, vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht Stellung genommen bzw. keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhoben hat.

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2. Keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet ferner der Hinweis auf die „Vorgaben des Rundschreibens zur Dienstunfähigkeit (RdSchr. d. BMI v. 4.5.2016 – D1-30101/5#1)“. Das gilt bereits deshalb, weil sich das genannte Rundschreiben zu Fragen der Dienstunfähigkeit bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nach §§ 44 bis 49 BBG verhält. Diese Bestimmungen sind indessen im Streitfall nicht einschlägig, weil es sich bei dem Kläger um einen Landesbeamten handelt. Abgesehen davon bleibt auch insoweit jede Darlegung aus, inwieweit „deren Äquivalenz in Bezug auf das hier seitens der Beklagten verfolgte konzeptionelle Projekt ‚Vorfahrt für Weiterbeschäftigung‘ problematisch“ sein soll.

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3. Vergeblich macht der Zulassungsantrag überdies geltend, „dass seitens der Kammer die erfolglose Weitervermittlung als festgeschrieben angesehen wurde, obgleich zum einen dem Kläger die Teilnahme an maßgeblichen Qualifikationskursen nicht ermöglicht und damit praktisch verwehrt worden war und zum anderen auch belegt entsprechende Stellen verfügbar waren“. Dabei geht es dem Kläger nicht um Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG), sondern um einen Microsoft Word-Schreibkurs. Hierbei legt der Zulassungsantrag weder dar, aufgrund welcher Zusammenhänge dem Kläger die Teilnahme an einer derartigen Maßnahme hätte ermöglicht werden müssen, noch setzt er sich damit auseinander, dass der Kläger ausweislich der Mitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 24.4.2018 zur „Word 2010 - Grundlagenschulung“ vom 22. bis 25.1.2018 in Düsseldorf zugelassen wurde und eine entsprechende Abordnung durch seine Dienststelle erfolgte. Der Kläger teilte per E-Mail vom 19.1.2018 indes mit, akut dienstunfähig erkrankt zu sein und nicht an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Dazu, welche Stellen „belegt“ verfügbar gewesen sein sollen, verhält sich der Zulassungsantrag in keiner Weise.

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II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit den Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,

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„inwieweit eine ressortinterne Amtsstellensuche anhand der gesetzlichen Vorgaben zu reglementieren ist und eine Entscheidung Verbindlichkeit zu beanspruchen vermag“,

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ist schon nur eingeschränkt verständlich. Ungeachtet dessen bleibt jede Darlegung zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit aus.

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III. Hinsichtlich der darüber hinaus noch benannten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), werden mangels jeglicher Erläuterungen ebenfalls die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).