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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 319/22·02.04.2024

Zulassung der Berufung gegen Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Prüfungs‑Nichtbestehens abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Beendigung seines Beamtenverhältnisses nach endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die nach §§ 124, 124a VwGO erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. Es fehlt an konkreter Divergenzdarstellung, an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage und an schlüssigen Zweifeln; zudem besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung eines lediglich deklaratorischen Schreibens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Divergenzanzeige nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann ausreichend, wenn der Zulassungsantrag einen konkret bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt und die entscheidungstragende Abweichung gegenüber einem divergenzrelevanten Gericht und dessen Rechtssatz konkret darlegt.

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Die bloße Behauptung, eine fremde Entscheidung sei unzutreffend angewendet worden, begründet keine zulässige Divergenzrüge; es bedarf der inhaltlichen Gegenüberstellung der jeweiligen tragenden abstrakten Rechtssätze.

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Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss der Zulassungsantrag eine konkret formulierte, für die Rechtsordnung klärungsbedürftige Rechtsfrage enthalten, die sich im Berufungsverfahren behandeln lässt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nur, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, sodass das Gericht die Zweifel bereits aus dem Antragsvorbringen beurteilen kann.

Relevante Normen
§ BeamtStG § 22 Abs. 4§ VAPPol II Bachelor § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b)§ VAPPol II Bachelor § 14 Abs. 2§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5916/20

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, der sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 8.134,08 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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1. Soweit sich der Kläger auf Seite 4 seiner Antragsschrift auf "§ 124 Abs. 4 Nr. 4 VwGO" beruft, bleibt schon unklar, auf welchen Zulassungsgrund er damit Bezug nimmt, weil § 124 VwGO nur zwei Absätze hat. Sofern es sich um einen Schreibfehler handelt und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gemeint sein soll, ist das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes gleichwohl nicht hinreichend dargelegt.

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Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanzeinem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Er macht lediglich geltend, die seitens des Verwaltungsgerichts zitierte Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, juris) könne nicht zur Anwendung gelangen, weil der vorliegende Sachverhalt weder Inhalt noch Gegenstand des Senatsbeschlusses gewesen sei und überdies zum damaligen Zeitpunkt die "Corona-Problematik", die zu der Allgemeinverfügung des Prüfungsausschusses vom 17.8.2020 über die Nichtwertung des ersten Prüfungsversuchs geführt habe, noch nicht bekannt gewesen sei. Die aus seiner Sicht divergierenden Rechtssätze zeigt der Kläger damit jedoch nicht auf.

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2. Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es fehlt schon an der zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlichen Ausformulierung einer von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehaltenen Frage, die der Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sein könnte.

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Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2023 - 6 A 3495/20 -, juris Rn. 21, und vom 28.2.2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rn. 21; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211.

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3. Erfolglos macht der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ihm sei aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.8.2020 zur Nichtwertung des ersten Prüfungsversuchs das Recht eingeräumt worden, an einer weiteren "Wiederholungsprüfung" teilzunehmen, was ihm rechtswidrig verwehrt worden sei. Aufgrund der in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelung habe es sich bei der Klausur vom 16.9.2020, die wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden gewertet worden sei, rechtlich gesehen für ihn nicht um eine Wiederholungsklausur, sondern um die "erste Klausur" gehandelt und ihm habe daher ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden. Das Nichtbestehen der Klausur am 16.9.2020 habe daher nicht dazu geführt, dass er die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Das beklagte Land habe ihn daher auch nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen dürfen.

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Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, weil es an den maßgeblichen entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht und es an jeglicher Auseinandersetzung damit fehlen lässt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klage unzulässig sei, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der "Entlassungsverfügung" vom 22.10.2020 fehle. Die Aufhebung sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern, weil dem Schreiben vom 22.10.2020 lediglich deklaratorische Wirkung zukomme und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kraft Gesetzes erfolgt sei (Urteilsabdruck, S. 4). Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt sei. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ende das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben werde (Urteilsabdruck, S. 5). Die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses sei demnach ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung geknüpft (Urteilsabdruck, S. 6). Das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung bedeute gemäß § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor zugleich das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung (Urteilsabdruck, S. 5). So liege der Fall hier: Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.10.2020 sei seitens der Hochschule für Polizei undöffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen festgestellt worden, dass die Prüfungsleistung des Klägers in der Klausur Kriminalitätskontrolle (Modul GS 5) vom 16.09.2020 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde, dass der Kläger wegen des Vorliegens eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens von der Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werde sowie die Modulprüfung damit gemäß Teil A § 13 Abs. 2 StudO-BA endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei (Urteilsabdruck, S. 6-7).

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All dem setzt der Kläger mit seinen Ausführungen dazu, dass ihm nach der Allgemeinverfügung vom 17.8.2020 ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden hätte, nichts entgegen. Er zieht weder in Zweifel, dass das Schreiben vom 22.10.2020lediglich deklaratorischen Charakter hat und es sich dabei gerade nicht um eine durch das beklagte Land durch Verwaltungsakt verfügte Entlassung handelt, noch stellt er die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass derBescheid über die Bewertung der Klausur und das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung vom 20.10.2020 mangels dagegen erhobener Klage bestandskräftig geworden ist. Inwiefern gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die von ihm begehrte Aufhebung des Schreibens vom 22.10.2020 bestehen könnte, legt der Kläger ebenfalls nicht dar und zieht damit auch die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht in Zweifel.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Mit der gegen das - vom Kläger als "Entlassungsbescheid" bzw. "Entlassungsverfügung" bezeichneten - Schreiben vom 22.10.2020 erhobenen Anfechtungsklage verfolgt er das Begehren, die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zu verhindern. Dieses Begehren ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG mit einem Streitwert in Höhe von 6 x 1.355,68 Euro = 8.134,08 Euro zu bemessen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).