Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Anwendung der besonderen Altersgrenze (§116 LBG NRW) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um die Anwendung der besonderen Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW für sich zu erreichen, obwohl er seit 2010 im allgemeinen Verwaltungsdienst verwendet ist. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargelegt sind. Das Gericht stellt klar, dass § 116 Abs. 3 LBG NRW nur auf hauptamtlich in einer Feuerwehr tätige feuerwehrtechnische Beamte anwendbar ist. Der Kläger trägt die Kosten, Streitwert bis 22.000 €.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe (Divergenz, ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung) verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt und diesen konkret gegenüber einem abweichenden tragenden Rechtssatz eines divergenzrelevanten Gerichts stellt.
Die bloße Behauptung fehlerhafter oder unterbliebener Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzrelevanten Gerichts genügt nicht zur Begründung einer Divergenzrüge.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, substantiierten Gegenargumenten in der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wird.
Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist darzulegen, dass eine bisher nicht geklärte oder von allgemeiner Bedeutung geprägte Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Für die Anwendung des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist entscheidend, dass der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt hauptamtlich in einer Feuerwehr i.S.v. § 7 Abs. 1 BHKG tätig ist; eine bloße Laufbahnzugehörigkeit ohne entsprechende hauptamtliche Verwendung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1410/22
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Beamten, der nicht mehr im feuerwehrtechnischen Dienst, sondern im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig ist, mit dem Ziel, die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW für sich in Anspruch zu nehmen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 42 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, § 124a Rn. 215 bis 217 m. w. N.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht setze sich mit der Feststellung, § 31 LBG NRW betreffe nur Beamte auf Lebenszeit und § 116 Abs. 3 LBG NRW betreffe nur Beamte in den Feuerwehren, nicht aber auch Feuerwehrleute der Laufbahn nach, in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats im Verfahren 6 A 1132/20. Dort habe der Senat entschieden, dass Kräfte in den Leitstellen ebenfalls nicht vorzeitig ausscheiden dürften ohne Abschläge. Dies bedeute aber, dass es gerade nicht auf den bloßen Einsatz bei Feuerwehren ankomme. Vielmehr, so der Kläger wörtlich, „sollen Beamte einer Leitstelle der Feuerwehr auch vorzeitigen Ruhestand ohne Abschläge, wenn sie nicht bis zuletzt in der Feuerwehr eingesetzt wurden. Wenn aber diejenigen, die in der Leitstelle angesetzt werden, mit 60 in eine abschlagslose Rente eintreten dürfen, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der für die Stadt K. gearbeitet hat, nicht die Rente mit 60 Abschlagschluss antreten können darf.“
Mit diesem Vortrag - soweit er überhaupt verständlich ist - wird keine Divergenz aufgezeigt. Der Kläger macht lediglich - und noch dazu unzutreffend - eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. So weist er zunächst darauf hin, nach den Feststellungen in dem vom ihm angeführten Senatsurteil sei das Leitstellenpersonal „ebenfalls“ und damit ebenso wie er selbst nicht von § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst. Dass sich das Verwaltungsgericht, das in seinem Urteil den Erwägungen des Senats in dem betreffenden Urteil vom 9.6.2022 im Verfahren 6 A 1132/20 ausdrücklich gefolgt ist (S. 8 ff. der Urteilsausfertigung - UA -), hierzu in Widerspruch gesetzt hätte, macht der Kläger demzufolge gar nicht geltend. Er greift vielmehr im Folgenden die unter Randnummer 93 (juris) des Senatsurteils wiedergegebene Absicht der Abteilung 7 des für Inneres zuständigen Ministeriums auf, die in § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 3.3.2017 bzw. 13.9.2017 (GV. NRW. S. 369 und S. 765, ber. 803) für das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung auch für das Leitstellenpersonal anzuwenden.
Der Senat hat jedoch in ebendiesem Urteil festgestellt, dass diese Verordnung rechtswidrig und als untergesetzliche Norm damit nichtig ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 - 6 A 1132/20 -, juris Rn. 107 ff.
Dem folgend hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ausschließlich § 116 Abs. 3 LBG NRW zugrunde gelegt und diese Vorschrift im Einklang mit den Erwägungen des Senats dahingehend ausgelegt, dass von § 116 Abs. 3 LBG NRW ausschließlich Beamtinnen und Beamte
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
des feuerwehrtechnischen Dienstes erfasst sind, die hauptamtlich in einer Feuerwehr i. S. d. § 7 Abs. 1 BHKG tätig sind (S. 9 UA). Damit gilt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für Beamte in den Leitstellen ebenso wie für den Kläger die Regelaltersgrenze. Soweit der Kläger schließlich mit seinen ergänzenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 18.4.2023 meint, nach der einschlägigen Rechtsprechung dürften auch diejenigen, die in der Leitstelle eingesetzt seien, „mit 60 in eine abschlagslose Rente eintreten“, findet dies weder in dem angeführten Senatsurteil noch in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Stütze.
2. Erfolglos macht der Kläger ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den Verweis auf seine Ausführungen zum Vorliegen einer Divergenz. Aus welchen Gründen die in einem Schreiben der Abteilung 7 des für Inneres zuständigen Ministeriums geäußerte Absicht, die besondere Altersgrenze auch auf Leitstellenpersonal anzuwenden, nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen, folgt bereits aus den Ausführungen unter 1. Dass nach der einschlägigen Rechtsprechung das Leitstellenpersonal in den Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW einzubeziehen wäre, wie vom Kläger behauptet, trifft aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht zu. Hiervon abgesehen erschließt sich nicht, inwieweit der Kläger, der seit Mai 2010 im allgemeinen Verwaltungsdienst verwendet wird, mit einem in einer Leitstelle tätigen Beamten vergleichbar sein soll. Auf ihn ist nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 9.6.2022 die Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW erst recht nicht anwendbar.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2023 - 6 A 3495/20 -, juris Rn. 21, und vom 28.2.2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rn. 21; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211.
Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
ob § 117 Abs. 1 LBG NRW auch im Falle reiner Laufbahnzugehörigkeit anwendbar ist oder es auf die laufbahnentsprechende Verwendung ankommt,
würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Zum einen ist vorliegend § 117 LBG NRW nicht einschlägig, weil diese Bestimmung eine Abweichung von der Regelaltersgrenze für den Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, den Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und den Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben regelt. Selbst wenn der Senat die Frage als auf § 116 Abs. 3 LBG NRW bezogen versteht, stellte sie sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil aufgrund des oben genannten Senatsurteils vom 9.6.2022 geklärt ist, dass es für die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 LBG NRW entscheidend darauf ankommt, ob der Beamte bei Erreichen der maßgeblichen (abgesenkten) Altersgrenze hauptamtlich in einer Feuerwehr tätig gewesen ist.
OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 - 6 A 1132/20 -, juris Rn. 67.
Da dies beim Kläger nicht der Fall gewesen ist, stellte sich die Frage der Laufbahnzugehörigkeit nicht. Seine frühere Rechtsprechung zu § 116 Abs. 3 LBG NRW, nach welcher eine laufbahnentsprechende Verwendung Anwendungsvoraussetzung sein sollte, hat der Senat mit dem genannten Urteil zwischenzeitlich aufgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG sieht vor, dass in Verfahren, die - wie hier - den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, der Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags ist, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach diesen Maßgaben ergibt sich ausgehend von dem vom Kläger bekleideten Amt der Besoldungsgruppe A 8 und der maßgeblichen Erfahrungsstufe 11 im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges (vgl. § 40 GKG) ein Streitwert innerhalb der genannten Wertstufe.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).