Zulassungsantrag gegen Abweisung dienstlicher Beurteilung: Kein Rehabilitationsinteresse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung seiner Klage auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung. Zentrale Frage war, ob ein objektives Rehabilitationsinteresse wegen angeblicher Diskriminierung vorliegt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Beurteilung keinen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt aufweist. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil als unbegründet/abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; fehlen solche Zweifel, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse bemisst sich objektiv danach, ob die angegriffene Maßnahme einen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt hat und das Persönlichkeitsrecht verletzt; rein subjektive Empfindungen genügen nicht.
Eine dienstliche Beurteilung, die Leistungen und Fähigkeiten sachlich beschreibt und insgesamt den Anforderungen entspricht, begründet regelmäßig kein Rehabilitationsinteresse.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1427/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des mit Ablauf des Monats September 2002 in den Ruhestand versetzten Klägers, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Januar 2000 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie zwei Hilfsanträge, darunter den Antrag festzustellen, dass die Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, sämtlich als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe kein Rehabilitationsinteresse, weil die angegriffene Beurteilung weder diskriminierenden noch beleidigenden Inhalt habe, sondern dem Kläger auf Grund einer sachlichen Beschreibung insgesamt Leistungen und Fähigkeiten bescheinige, die den Anforderungen voll entsprächen.
Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, er habe die Beurteilung als diskriminierend empfunden, weil er durch sie einen Imageschaden erlitten habe und bei der Kreispolizeibehörde E. als sozialer Versager gelte, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rehabilitationsinteresse vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Parteimaßstab, sondern danach, ob der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die umstrittene Beurteilung bei objektiver Betrachtung einen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt hat, der ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).