Zulassung der Berufung bei Umsetzung einer Beamtin: Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (leitende Beamtin) begehrte u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung sowie Auskünfte zu gegen sie erhobenen Beschwerden. Das OVG NRW lässt die Berufung teilweise zu, weil hinsichtlich der „Hin-Umsetzung“ auf den Dienstposten (Leitung Referat 0) nunmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg, insbesondere mangels Feststellungsinteresse zur „Weg-Umsetzung“ und wegen fehlender Anspruchsgrundlage für Auskunft bzw. Entscheidung über Beschwerden; zudem steht § 9 LPVG einer Offenlegung aus dem Personalrat entgegen.
Ausgang: Berufung teilweise zugelassen (Hin-Umsetzung und Hilfsantrag amtsangemessene Beschäftigung), im Übrigen Zulassungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargetan, wenn sich der Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist substantiiert mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt.
Bei Erledigung einer Umsetzungsmaßnahme kann ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur bei besonderen Fallgruppen wie insbesondere Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder fortwirkender Beeinträchtigung bejaht werden; ein bloßes Rechtsklärungsinteresse genügt nicht.
Eine Wiederholungsgefahr setzt neben der konkreten Möglichkeit eines vergleichbaren erneuten Vorgehens voraus, dass die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind; pauschales Bestreiten genügt nicht, wenn konkrete, dem Dienstherrn zuzuordnende Organisationsumstände vorgetragen sind.
Eine Umsetzungsverfügung ist in die Entziehung des bisherigen Dienstpostens (Weg-Umsetzung) und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Hin-Umsetzung) teilbar; die Berufung kann entsprechend auf einen teilbaren Streitgegenstand beschränkt zugelassen werden.
Mit einem (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nicht die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes verlangt werden; Gegenstand ist die Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt.
Ein Auskunfts- oder Aufklärungsanspruch des Beamten zu internen Beschwerden Dritter folgt nicht ohne Weiteres aus der Fürsorgepflicht; etwaige Pflichten sind durch Verhältnismäßigkeit sowie schutzwürdige Belange und Rechte Dritter begrenzt und können mit Zeitablauf an Gewicht verlieren.
Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Personalrats (§ 9 LPVG) kann der Offenlegung von Informationen über an den Personalrat herangetragene Beschwerden entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 10801/17
Leitsatz
Teilweise erfolgreicher Zulassungsantrag einer Leitenden Verwaltungsdirektorin, deren Klage u.a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung gerichtet ist.
Tenor
1. Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 00.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 0 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" an sie rechtswidrig war (Hauptantrag zu 1.), und sie hilfsweise beantragt feststellen, dass sie in der Zeit vom 00.10.2016 bis zum 00.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend ohne Erfolg. Begründet ist er (nur) insoweit, als die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Hin-Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 00.10.2016 rechtswidrig war, und hilfsweise die Feststellung beantragt, dass sie in der Zeit vom 00.10.2016 bis zum 00.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist. (Nur) Insoweit weckt das Zulassungsvorbringen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
Die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 1., einschließlich der Hilfsanträge, unzulässig, bezüglich der Hauptanträge zu 2. und 3. unbegründet und im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2. unzulässig.
Der Klägerin fehle nach Eintritt der Erledigung der Organisationsmaßnahme durch ihre Abordnung an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zum 00.1.2018 das notwendige besondere Interesse an der mit dem Antrag zu 1. begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Umsetzungsentscheidung der Beklagten. Das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse bestehe grundsätzlich nur in den Fällen einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses, der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses sowie bei typischerweise kurzfristiger Grundrechtsbeeinträchtigung und sei von der Klägerin darzulegen. Im Streitfall liege es nicht vor.
Eine Wiederholungsgefahr sei nicht begründet. Die Wegsetzung vom bisherigen Dienstposten könne sich schon deshalb nicht wiederholen, weil die Klägerin infolge ihrer Abordnung nicht nochmalig von ihrem ehemaligen Dienstposten weggesetzt werden könne. Zudem sei in Bezug auf das Element der Hin-Umsetzung auf den neuen Dienstposten auch nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der nächstmöglich zu erwartenden Dienstpostenübertragung nach Ablauf der Abordnung der Klägerin im Wesentlichen unverändert bleiben würden und somit mit einer erneuten Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens zu rechnen sei. Die Klägerin sei bis zum 31.12.2023 an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet und es sei unklar, wie sich der Personalbedarf und die Organisationsstrukturen innerhalb der Verwaltung der Beklagten während dieser nächsten zweieinhalb Jahre entwickeln würden. Der Beklagtenvertreter habe im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass derzeit nicht absehbar sei, welcher Dienstposten der Klägerin nach Beendigung ihrer Abordnung übertragen werden könnte. Aufgrund der langen Zeitspanne bis zu einer möglichen erneuten Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens fehle es auch an dem für eine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlichen Zeitmoment.
Ein besonderes Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen. Einer Umsetzungsentscheidung hafte grundsätzlich keine stigmatisierende Wirkung an. Diese Maßnahme stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn und sei ihrer Natur nach geprägt durch das Bestreben, eine sachgerechte Aufgabenerfüllung innerhalb der Behörde zu gewährleisten. Dass ihre persönliche Schädigung vorrangiges Ziel der Umsetzungsentscheidung gewesen sei, sei eine nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Vermutung der Klägerin. Der nach außen erkennbare Anlass für die Umsetzung der Klägerin sei eine Umorganisation der Aufgaben innerhalb der Zentralverwaltung der Beklagten gewesen. Dass der Kanzler der Beklagten geäußert habe, Anlass für die Maßnahme seien - jedenfalls was deren beschleunigte Umsetzung angehe - auch Beschwerden über das Führungsverhalten der Klägerin gewesen, gebe für eine stigmatisierende Wirkung ebenfalls nichts her, zumal die Äußerungen nur gegenüber einem kleinen Personenkreis gefallen seien. Gleiches gelte für eine mögliche Äußerung des Kanzlers gegenüber dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Beklagten, der "Initiativantrag" sei der Grund für die Umsetzung der Klägerin gewesen. Gegen eine stigmatisierende Außenwirkung spreche zudem, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben im Referat 0 im Rahmen der Dienstpostenbewertung entsprechend ihrem Statusamt bewertet gewesen seien. Zudem verrichte die Klägerin seit mehreren Jahren nicht mehr ihren Dienst bei der Beklagten, so dass eine mögliche abträgliche Nachwirkung der Umsetzung erheblich an Intensität verloren habe.
Dementsprechend seien auch die Hilfsanträge zu 1. mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Sie richteten sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Teilaspektes der Umsetzungsentscheidung, für deren Feststellung - wie dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein rechtliches Bedürfnis bestehe.
Die Klage hinsichtlich der Hauptanträge zu 2. und 3. sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über Inhalt und Ursprung vermeintlich unberechtigter gegen sie gerichteter Beschwerden anderer Mitarbeiter. Einer Offenlegung von Informationen, die gegenüber dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Beklagten bekanntgemacht worden seien, stehe bereits die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Personalrats gemäß § 9 LPVG entgegen. Dies gelte auch, soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert habe, es müsse aber jedenfalls aufgeklärt werden können, ob Beschäftigte Kritik an das Personalvertretungsgremium herangetragen hätten. Eine von der Klägerin weiter verlangte Befragung der ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin über ihre Zufriedenheit mit deren Führungsverhalten sei nicht streitgegenständlich.
§ 9 LPVG stehe dem Auskunftsverlangen der Klägerin nur insoweit nicht entgegen, als diese die Offenlegung sie betreffender Beschwerden der Mitarbeiter der Beklagten begehre, die nicht gegenüber dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten geäußert worden seien. Für dieses Begehren der Klägerin bestehe aber weder eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage, noch sei die Beklagte aus beamtenrechtlichen Fürsorgegründen hierzu gehalten. Da die Beklagte die Namen der Personen, die Beschwerden über die Klägerin geäußert hätten, sowie den Inhaltdieser Beschwerden soweit ersichtlich nicht schriftlich fixiert habe, komme ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft (§ 85 f. LBG NRW) nicht in Betracht. Der Anspruch finde auch keine Grundlage in der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasse gemäß § 45 Satz 2 BeamtStG die Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehöre es, diesen gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Die Fürsorgepflicht gebiete es ebenfalls, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich selbst gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen könne. Dazu könne es auch gehören, Vorwürfe Dritter gegen die Amtsführung eines Beamten aufzuklären, wenn deren Berechtigung nicht feststehe. Die sich daraus ergebenden Informations- und Aufklärungspflichten würden jedoch jedenfalls durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch entgegenstehende wichtige öffentliche Belange wie auch rechtliche Interessen anderer eingeschränkt. Danach sei die Beklagte nicht verpflichtet, die gegen die Klägerin gerichteten Vorwürfe ihrer Kolleginnen und Kollegen weiter aufzuklären und die Klägerin über die Beschwerden umfassend zu unterrichten. In Ansehung der geringen Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die vermeintlichen Vorwürfe und der entgegenstehenden schützenswerten Rechte der kritisierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Klägerin kein Recht auf weitergehende Information. Die Betroffenheit der Klägerin habe durch den zeitlichen Ablauf weiter an Intensität verloren.
Die Vermutung der Klägerin, ihre Umsetzung habe maßgebend auf der von ihren Kollegen geäußerten Kritik beruht, lasse sich nicht belegen. Unter anderem spreche der zeitliche Ablauf gegen einen Einfluss der vermeintlichen Beschwerden auf die Umsetzungsentscheidung. Der Kanzler der Beklagten habe der Klägerin bereits am 1.7.2016 und damit bereits vor dem "Initiativantrag" des Personalrates der nichtwissenschaftlich Beschäftigten angekündigt, dass der Bereich "Risikomanagement" aus ihrem Dezernat herausgenommen werde und somit zum Ausdruck gebracht, dass Veränderungen der Organisationsstrukturen innerhalb der Hauptverwaltung der Beklagten angedacht worden seien. Die gegen die Klägerin gerichteten Beschwerden seien lediglich (unter anderem) Gegenstand der Begründung des Kanzlers für seine Entscheidung gewesen, der Klägerin die Aufgabe der "Ständigen Vertreterin des Kanzlers" zu entziehen. Ferner sei den die Klägerin betreffenden Beschwerden ein geringes Gewicht beizumessen; sie hätten auch keine über das Dienstverhältnis hinausgehende Außenwirkung gehabt. Überdies sei die lediglich geringe Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch ihre mehrjährige Abordnung an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen nachhaltig verblasst. Die Klägerin habe durch diese Abordnungvoraussichtlich für einen Zeitraum von fünf Jahren die Behörde verlassen, wodurch der dienstliche Bezug und damit das Bedürfnis nach Aufklärung und Information erheblich an Bedeutung verloren hätten.
Der hilfsweise zu dem Antrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsantrag sei unzulässig. Zum einen mangele es bereits an einer substantiierten Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses und zum anderen stehe der Zulässigkeit der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
Danach habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Beklagten über die Begründetheit gegen sie gerichteter Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten. Ihr Persönlichkeitsrecht trete bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung ebenfalls zurück.
I. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift in Bezug auf den ersten Hauptantrag lediglich teilweise durch, nämlich insoweit, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 0 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" - also die in der Verfügung enthaltene Hin-Umsetzung - an sie rechtswidrig war. Diesbezüglich spricht Überwiegendesdafür, dass (heute) ein Feststellungsinteresse aufgrund der gegebenen Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
1. Der Senat fasst den Hauptantrag (sowie den ersten Hilfsantrag zu 1., dazu III.) dahin auf, dass mit ihnen beantragt werden soll, dass die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom00.10.2016 rechtswidrig gewesen ist. Es ist offenkundig und zwischen den Beteiligten außer Streit, dass sich die Umsetzung mit dem Beginn der Abordnung der Klägerin an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen - MKJFGFI) erledigt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsformulierung sinnvollerweise nur wie soeben gefasst verstanden werden.
2. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hin-Umsetzung, also der Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 0 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" beschränkte Zulassung der Berufung ist möglich. Die Berufung kann nur teilweise zugelassen werden, soweit Zulassungsgründe nur wegen eines von mehreren Streitgegenständen, wegen eines Teils eines teilbaren Streitgegenstandes oder wegen eines Beteiligten gegeben sind.
Vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 87 m. w. N.
Die streitgegenständliche Umsetzung ist in die Bestandteile der Entziehung des zuvor innegehaltenen Dienstpostens (Weg-Umsetzung) und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Hin-Umsetzung) teilbar. Diese Bestandteile können jeweils aus unterschiedlichen Gründen rechtlich zu beanstanden sein; die Entziehung des zuvor innegehaltenen Dienstpostens kann bestehen bleiben, auch wenn die Zuweisung des anderen Dienstpostens - etwa mangels Amtsangemessenheit der Verwendung - rückgängig zu machen sein sollte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.9.2010 - 1 B 541/10 -, juris Rn. 10.
3. Es spricht Überwiegendes dafür, dass bezüglich der Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 0 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" an die Klägerin ein Feststellungsinteresse aufgrund der gegebenen Wiederholungsgefahr (heute) zu bejahen ist.
Bei einem - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis kann ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzung einer Klage als Feststellungsklage nur dann bejaht werden, wenn insbesondere auf Grund vom Kläger
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
darzulegender konkreter Umstände negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtverhältnisse zu erwarten sind. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 42, und vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 30.
Dies kann beim Vorliegen einer Wiederholungsgefahr der Fall sein. Dazu ist nach der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 21, und vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 42; Beschluss vom 4.7.2019- 1 WNB 8.18 -, juris Rn. 8 m. w. N.
Ausgehend davon liegt die Annahme einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Hin-Umsetzung der Klägerin auf den Dienstposten nahe, auf dem sie bis zum Beginn ihrer Abordnung an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen) zuletzt verwendet worden ist, nämlich der Leitung des Referats 0. Es besteht hinreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr in den Bereich der Beklagten wiederum dort eingesetzt wird. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragen, das Referat 0, dessen Leitung ihr übertragen gewesen sei, sei nicht mit einem neuen Referenten besetzt worden. Vielmehr werde es mitgeführt von einer anderen Referatsleiterin, die zusätzlich ihr bisheriges größeres Referat zu leiten habe. Es handele sich um K. B., die weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet werde. Offensichtlich werde das Referat 0 freigehalten, um es ihr - der Klägerin - nach ihrer Rückkehr aus der Abordnung wieder übertragen zu können.
Diesen konkreten Angaben der Klägerin hat die Beklagte nichts entgegengesetzt. Ihr Vortrag, es sei "wenig plausibel und lebensfremd", dass sie, die Beklagte, das Referat 0 für den Fall der Rückkehr der Klägerin aus der Abordnung freihalte, genügt nicht ansatzweise. Denn es handelt sich um Umstände aus dem eigenen Bereich der Beklagten, die vollständig ihrer Organisationsgewalt und Personalhoheit unterliegen. Träfe die Schilderung der Klägerin nicht zu, wäre daher zu erwarten gewesen, dass die Beklagte sie durch eine substantiierte abweichende Darstellung entkräftet hätte. Dass dies nicht geschehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Angaben der Klägerin richtig sind und im Falle ihrer Rückkehr in den Bereich der Beklagten mit ihrem Einsatz auf dem vormals innegehaltenen Dienstposten gerechnet werden muss. Darüber hinaus werden die Angaben der Klägerin bestätigt durch das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 8.8.2023. Darin hat diese - in Übereinstimmung mit der Klägerin - ausgeführt, das Referat 0 werde auch aktuell noch mitgeleitet von der Leiterin des Referats 1. Der überaus pauschal gehaltene Vortrag, es stehe "im Hinblick auf die sich laufend verändernden organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen und Anforderungen in einer modernen Hochschule keineswegs sicher fest, welcher Dienstposten der Klägerin nach Beendigung ihrer Abordnung und möglichen Rückkehr zur Beklagten übertragen würde", führt nicht zur Verneinung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf den zu erwartenden Einsatz der Klägerin auf dem zuvor innegehaltenen Dienstposten. Vielmehr erscheint es bezeichnend, dass über eine Dauer von mehreren Jahren die Referatsleitung 0 der Leiterin eines anderen - größeren - Referats mit übertragen war, die Stelle also weiterhin besteht, aber nicht mit einer anderen Person besetzt ist, und dass zudem die Beklagte einen anderen Dienstposten, der für die Klägerin bei ihrer - nunmehr möglicherweise in wenigen Monaten anstehenden, s. sogleich - Rückkehr zur Beklagten auch nur in Betracht kommt, nicht benannt hat.
Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Wiederholungsgefahr hinreichend konkret. DasEnde der Abordnung steht - nach aktuellem Kenntnisstand - nunmehr in absehbarer Zeit an. Die Maßnahme soll mit dem Ablauf des Jahres 2023 enden. Eine Versetzung der Klägerin, die die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde, würde zwar nunmehr offenbar von beiden Beteiligten begrüßt, käme aber nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Klägerin nur dann in Frage, wenn die Klägerin sich mit Erfolg in einem Bewerbungsverfahren für eine offene Stelle bewirbt. Derzeit - so die Klägerin weiter - gebe es allerdings keine offene Stelle im Ministerium, auf die sie sich bewerben könnte. Eine Versetzung ist hiervon ausgehend derzeit nicht absehbar.
II. Vor diesem Hintergrund liegt nicht nur im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1., sondern auch den zweiten Hilfsantrag zu 1. das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Klägerin hat wegen der absehbaren erneuten Übertragung der Leitung des Referats 8 ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass sie auf diesem Dienstposten in der Zeit vom 00.10.2016 bis zum 00.12.2018 nicht amtsangemessen beschäftigt gewesen ist. Der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben- sofern über den Hilfsantrag im Berufungsverfahren überhaupt zu entscheiden sein wird - die Fragen, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist, als der Zulässigkeit des Hilfsantrags entgegenstehen könnte, dass er bereits als Minus im Hauptantrag zu 1. enthalten ist, und zudem nach den nachfolgend (III. 2.) erläuterten Grundsätzen die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes nicht verlangt werden kann.
III. Mit dem ersten Hilfsantrag zu 1., der sinngemäß auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Umsetzungsverfügung vom00.10.2016 rechtswidrig war, soweit sie auf den Umstand gestützt wurde, dass massive Beschwerden gegen die Klägerin wegen ihres Führungsverhaltens vorlägen, wendet sich die Klägerin darüber hinaus gegen ihre in der Umsetzungsverfügung vom 00.10.2016 zugleich enthaltene Weg-Umsetzung vom zuvor innegehaltenen Dienstposten. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag sei unzulässig, ernstlichen Zweifeln begegnet.
1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zutreffend verneint.
a) Eine Wiederholungsgefahr kann diesbezüglich schon deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin den Dienstposten, von dem sie seinerzeit weggesetzt worden ist, seit mehreren Jahren nicht mehr innehat.
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, der Initiativantrag des Personalrats vom 20.9.2016 resp. die darin angesprochene Kritik an ihrem Führungsverhalten sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestimmend für ihre Umsetzung im Jahre 2016 als solche gewesen, also nicht allein für deren Zeitpunkt, was rechtswidrig gewesen sei. Sie meint, der Initiativantrag des Personalrats bzw. die an ihrem Führungsverhalten geäußerte Kritik dürfe deshalb auch bei der Entscheidung über ihren zukünftigen Einsatz keine Rolle mehr spielen. Die für die Bejahung eines Feststellungsinteresses erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung der Weg-Umsetzung von dem von der Klägerin bis Oktober 2016 innegehaltenen Dienstposten ergibt sich daraus jedoch nicht. Es erübrigt sich daher, auf den entsprechenden Zulassungsvortrag (Hinweis auf den Vermerk vom 30.9.2016, das Schreiben an den Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigen vom 28.9.2016, die dienstliche Beurteilung der Klägerin von Juni 2012 sowie das Ergebnis einer nicht näher benannten anonymen Mitarbeiterbefragung, den nicht näher benannten Senatsbeschluss im Konkurrentenstreitverfahren [gemeint ist wohl der Beschluss vom 7.6.2018 - 6 B 444/18 -] sowie das Schreiben des Kanzlers vom 13.9.2017) einzugehen, dessen Relevanz ohnehin in Teilen unzureichend verdeutlicht wird. Ob die Frage, inwieweit die Kritik am Führungsverhalten der Klägerin eine Rolle bei der Hin-Umsetzung in das neu geschaffene Referat 0 gespielt hat und dies rechtlichen Bedenken begegnet, im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1. Entscheidungsrelevanz entfaltet, ist der Prüfung im insoweit durchzuführenden Berufungsverfahren vorbehalten. Insoweit ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht unverändert geblieben sind. Schon aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von über sieben Jahren seit Stellung des Initiativantrags und der mehrjährigen Tätigkeit der Klägerin an anderer Wirkungsstätte sowie in anderen Arbeitszusammenhängen ist nicht anzunehmen, dass der Initiativantrag bzw. die diesem - wohl - zugrunde liegenden Monita bei einer erneuten Verwendung der Klägerin bei der Beklagten - so es zu dieser kommt - für die Entscheidung über den Einsatz der Klägerin in auch nur annähernd gleicher Weise bedeutsam sein werden.
b) Das Zulassungsvorbringen zieht auch nicht erfolgreich die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, ein besonderes Feststellungsinteresse sei insoweit auch nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin zu bejahen.
Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Es besteht deshalb nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 25, und vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 21.
Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Betreffende selbst die Maßnahme als diskriminierend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2000 - 1 WB 34.00 -, ZBR 2000, 419 = juris Rn. 5; OVG NRW,Urteil vom 1.10.2008 - 1 A 4543/06 -, juris Rn. 74, und Beschluss vom 26.1.2007 - 6 A 2534/06 -, juris Rn. 4.
Gemessen daran hat die Klägerin auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass ein Rehabilitationsinteresse besteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht das Vorliegen einer nach außen erkennbaren Herabwürdigung verneint. Insofern kommt es nicht entscheidend auf den eingehenden Zulassungsvortrag dazu an, wievielen Personen bekannt war bzw. bekannt geworden ist, dass für die Umsetzung der Klägerin bzw. zumindest für deren Zeitpunkt ein Initiativantrag des Personalrats bzw. die diesem möglicherweise zugrunde liegende Kritik an ihrem Führungsverhalten mitbestimmend gewesen sein mag. Abgesehen davon, dass hierin für sich genommen schon keine Herabwürdigung von erforderlichem Gewicht liegt, haben diese Umstände, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, aufgrund des erheblichen Zeitablaufs von mehr als sieben Jahren und insbesondere der inzwischen mehr als vierjährigen Tätigkeit der Klägerin an anderer Wirkungsstätte erheblich an Intensität verloren. Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.
Das abweichende subjektive Empfinden der Klägerin, nach deren Ansicht gleichwohl eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung bzw. eine "erhebliche Stigmatisierung" aufgrund ehrenrühriger Behauptungen vorliegt, genügt danach nicht, um ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. In der Tat spricht, wie die Beklagte geltend gemacht hat, gegen die damit vorgenommene Bewertung im Übrigen nicht zuletzt der Umstand, dass die Klägerin ein Jahr gewartet hat, bis sie die vorliegende Klage gegen die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung erhoben hat; auf Eilrechtsschutz hat sie vollständig verzichtet.
Ohne Erfolg führt die Klägerin ferner an, die Schwere der Persönlichkeitsverletzung ergebe sich insbesondere aus dem willkürlichen Handeln der Beklagten. Aufgrund welcher Zusammenhänge ein willkürliches Handeln der Beklagten ohne Weiteres eine (schwere) Persönlichkeitsverletzung begründen soll, ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon ist für Willkür nichts erkennbar. Vielmehr schließt bereits der - unstreitige - Umstand, dass der Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigen Anlass gesehen hat, einen Initiativantrag an den Kanzler zu richten, die Annahme einer willkürlichen Maßnahme aus. Der Dienstherr entscheidet über die dienstliche Verwendung des Beamten nach Maßgabe der organisatorischen Erfordernisse des Personaleinsatzes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; regelmäßig hat insofern der Beamte Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabeseines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinzunehmen. Der Dienstherr kann mithin aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei im Grundsatz keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind allerdings aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, Buchholz 232.01 § 35 BeamtStG Nr. 2 = juris Rn. 8, und Urteil vom 22.5.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 = juris Rn. 23 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, NVwZ-RR 2020, 117 = juris Rn. 7, und vom 8.9.2010 - 1 B 541/10 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N.
Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs, wie sie hier durch den Antrag des Personalrats der nichtwissenschaftlich Beschäftigen zum Ausdruck kommen, stellen regelmäßig einen sachlichen Grund für die Umsetzung des an den Störungen des Dienstbetriebs nicht unbeteiligten Beamten dar, und zwar unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an bestehenden Spannungen überwiegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstherr zunächst der Berechtigung erhobener Vorwürfe auf den Grund geht und die Maßnahme erst vornimmt, wenn die Entstehung und der Verlauf einer behaupteten Konfliktlage vollständig aufgeklärt sind. Es ist vielmehr typisch für Arbeitsplatzkonflikte, die nicht selten eine langdauernde Entwicklung genommen haben, dass insoweit miteinander inhohem Maß voneinander abweichende oder auch vollständig unvereinbare Sichtweisen über deren Verlauf und Verursachungsbeiträge sowie die Berechtigung erhobener Vorwürfe bestehen. Der Dienstherr darf in solchen Fällen das Interesse an der Funktionsfähigkeit und sachgerechten Aufgabenwahrnehmung in der Verwaltung in den Vordergrund stellen und die Weg-Umsetzung einzelner Beamter auch dann verfügen, wenn die Beteiligungsbeiträge der einzelnen Beschäftigten - wie es häufig der Fall sein wird - nicht vollständig aufgeklärt oder auch noch weitgehend unklar sind.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022- 6 B 667/22 -, juris Rn.39 ff.; VGH BW, Beschluss vom 3.12.2019 - 4 S 1963/19 -, PersV 2020, 196 = juris Rn. 14, jeweils m. w. N.
Belanglos ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, dem Personalrat stehe nach der Rechtsprechung des OVG NRW ein Initiativrecht im Sinne des § 66 Abs. 4 LPVG, das auf unmittelbare Einflussnahme auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung gerichtet sei, nicht zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.1991 - CL 24/89 -, NVwZ-RR 1992, 253 = juris Ls.
Denn unabhängig von der Frage, ob dem Personalrat diesbezüglich ein Initiativrecht im Sinne des § 66 Abs. 4 LPVG - mit den dort vorgesehenen auch prozeduralen Konsequenzen - eröffnet war, war der Dienstherr nicht gehindert, den Umstand, dass sich der Personalrat zu dem Schritt eines Initiativantrags veranlasst gesehen hat, der Annahme bestehender Arbeitsplatzkonflikte zugrunde zu legen und diese im Wege der Umsetzung der Klägerin zu entschärfen.
c) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines (erledigten) Eingriffs in bzw. einer Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen.
Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung erfordert, um eine Art Genugtuung (Rehabilitation) und damit wenigstens einen - wenn auch unvollkommenen - Ausgleich für eine (Grund-) Rechtsverletzung zu erlangen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 = juris Rn. 21 m. w. N.
Allein aus der Schwere bzw. Tiefe eines Rechtseingriffs folgt aber kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Hinzukommen muss, dass es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 23 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 = juris Rn. 11.
In Anwendung dieser für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung entwickelten Grundsätze fehlt es im Fall der Klägerin nach dem oben Ausgeführten einerseits an einem hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff und andererseits an dem Element der typischerweise kurzfristigen Erledigung, zu dem der Zulassungsantrag auch nichts ausführt. Umsetzungsverfügungen sind üblicherweise - für den Streitfall gilt nichts anderes - auf (gewisse) Dauer angelegt und gehören nicht zu den Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen. Unergiebig ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8.6.2021- 2 BvR 1306/20 -, NStZ-RR 2021, 324 = juris Rn. 21) die Gerichte verpflichtet sind, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser - in anderem Zusammenhang aufgestellten - Formulierung die etablierten Voraussetzungen für die Annahme eines Feststellungsinteresses zumal im Hinblick auf die von der Klägerin herangezogene Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in Frage stellen wollte. Vielmehr entspricht es auch dessen Rechtsprechung, dass es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar ist, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben angesehen wird, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, a. a. O. Rn. 10 m. w. N.
Ein Feststellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs im hier interessierenden Sinne kann sich ferner von Vornherein nicht aus der - aus Sicht der Klägerin - fehlerhaften Behandlung des Streitverfahrens durch das Verwaltungsgericht oder dem - von ihr behaupteten - Umstand ergeben, dass das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei, Tatsachen falsch gewichtet oder nicht umfassend in seine Würdigung einbezogen habe. Gleiches gilt für den nach ihrer Ansicht gegebenen "wesentlichen Grundrechtsverstoß" infolge einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren durch das Verwaltungsgericht. (Vermeintliche) Fehler des Gerichts sind bereits im Ansatz ungeeignet, ein Feststellungsinteresse in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu begründen, das im Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache bestehen muss.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, BVerwGE 160, 169 = juris Rn. 12 m. w. N.
Insofern führt auch der Hinweis der Klägerin auf die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter, wonach im Rechtsstaat der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf und ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. etwa Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 -, NJW 2021, 455 = juris Rn. 34). Es unterliegt im Übrigen keinem Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht - auch nicht durch die Verneinung des Feststellungsinteresses - im genannten Sinne zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht hat, sondern diese jede Möglichkeit hatte, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Soweit die Klägerin diesbezüglich zusammenhanglos wiederum auf das behauptete willkürliche Verwaltungshandeln der Beklagten verweist, gilt das oben Ausgeführte.
d) Vergeblich macht die Klägerin schließlich geltend, ein besonderes Feststellungsinteresse könne sich, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, auch aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Abgesehen davon, dass sich in der gegebenen Situation der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage nach Klageerhebung die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 43 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung nicht unterscheiden dürften und bei auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen für das Feststellungsinteresse auf die von der Fortsetzungsfeststellungsklage her bekannten Kriterien zurückzugreifen sein dürfte,
BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 = juris Rn. 17; zum Feststellungsinteresse auch Thür. OVG, Urteil vom 26.9.2019 - 3 KO 161/11 -, GewArch 2020, 142 = juris Rn. 31 undMöstl in BeckOK VwGO, 66. Edition Stand: 01.07.2023, § 43 Rn. 28, jeweils m. w. N.,
lässt der Zulassungsantrag es an einer Darlegung dazu fehlen, inwiefern aus dem Vorbringen die Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses folgen soll. Denn es ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, unter welchem weiteren, oben noch nicht behandelten Gesichtspunkt im Streitfall ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein soll.
2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag zu 1. auch deshalb unzulässig ist, weil mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. einem in Anlehnung daran gestellten Feststellungsantrag die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes nicht verlangt werden kann,
vgl. Decker in BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.7.2023, § 113 VwGO Rn. 88.1, unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2009 - 6 B 22.09 -, NVwZ-RR 2010, 154 = juris Rn. 8, vom 23.11.1995 - 8 C 9.95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280 = juris Rn. 6 und vom 5.9.1984 - 1 WB 131.82 -, NVwZ 1985, 266 =juris Rn. 33; zur Zulässigkeit eines in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO formulierten Antrags im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO siehe BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, a. a. O. Rn. 15-16,
worauf der von der Klägerin formulierte Antrag aber hinausliefe.
IV. Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit den Hauptanträgen zu 2. und 3. zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die Klägerin kann weder beanspruchen, dass die Beklagte verurteilt wird, Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit Beschwerden gegen sie erhoben haben und welchen Inhalt diese Beschwerden hatten, noch, dass die Beklagte verurteilt wird, eine Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerden zu treffen.
Unabhängig von der Frage der Relevanz des § 9 LPVG gibt es für den von der Klägerin geltend gemachten Informations- bzw. Aufklärungsanspruch keine Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben ausgeführt - darüber hinaus angenommen, etwaige aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Informations- und Aufklärungspflichten würden jedenfalls durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch entgegenstehende wichtige öffentliche Belange wie auch rechtliche Interessen anderer eingeschränkt, die hier überwögen. Den entsprechenden rechtlichen Ansatz hat die Klägerin mit dem Antragsvorbringen, soweit es innerhalb der mit dem 17.8.2021 abgelaufenen Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangen ist, nicht in Zweifel gezogen. Die mit Schriftsatz vom 27.10.2021 und damit außerhalb der Begründungsfrist noch vorgetragenen Monita bleiben außer Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die diesbezüglich vorzunehmende Abwägung zu Lasten der Klägerin ausgeht. Dies gilt zumal zum jetzigen, für die Begründetheit der Leistungsanträge maßgeblichen Zeitpunkt. Der Senat teilt die Auffassung, wonach die Klägerin durch die an den Personalrat herangetragenen Beschwerden in ihrem Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt worden ist und ihre Betroffenheit durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf weiter an Intensität verloren hat. Denn die fraglichen Beschwerden über das Führungsverhalten der Klägerin - deren Existenz, Inhalt und Berechtigung die Klägerin in Zweifel zieht - sollen im Jahr 2016 (oder früher), mithin vor mindestens sieben Jahren erhoben worden sein. Oben ist bereits festgestellt worden, dass angesichts des Zeitablaufs und der mehrjährigen Tätigkeit der Klägerin an anderer Wirkungsstätte und in anderen Arbeitszusammenhängen nicht anzunehmen ist, dass der Initiativantrag des Personalrats bzw. die gegenüber ihrem Führungsverhalten (wohl) geäußerte Kritik im Falle einer erneuten Verwendung der Klägerin bei der Beklagten - so es zu dieser kommt - für die Frage ihres Einsatzes heute in auch nur annährend gleicher Weise bedeutsam sein werden wie im Jahr 2016. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, sie sei durch die Vorgänge in erheblichem Umfang verletzt worden und weiterhin verletzt, erschöpft sich in dieser abweichenden subjektiven Bewertung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ihr das Verblassen einer etwaigen Betroffenheit auch entgegengehalten werden, ohne dass das Gebot auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt wäre. Die anspruchsbegründenden Umstände müssen zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt, vorliegen; ihr Gegebensein kann nicht aufgrund der Laufzeit des Gerichtsverfahrens (fiktiv) unterstellt werden. Selbst eine unangemessen lange Verfahrensdauer hat nicht zur Folge, dass dem Betroffenen eine Rechtsstellung eingeräumt werden kann oder gar muss, die ihm nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.11.2016 - 3 ZB 15.726 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.
Mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es - wie bereits oben festgestellt - grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben angesehen wird, wie ein gerichtliches Verfahren noch dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrenslaufzeit sich - umgekehrt - zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat, soweit die Berufung zugelassen wird; denn insoweit trägt der Umstand, dass das Ende der Abordnung der Klägerin nähergerückt ist, zur Annahme der Wiederholungsgefahr bei.
V. Gegen die Verneinung des Feststellungsinteresses im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2. bringt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen, soweit es fristgerecht erfolgt ist, nichts vor; der Vortrag beschränkt sich auf die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte über den Antrag entscheiden müssen (was geschehen ist). Dem Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf das fehlende Feststellungsinteresse aus den oben dargelegten Gründen im Übrigen zu folgen. Weitere Zulässigkeitsfragen können deshalb dahinstehen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.