Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Akteneinsicht; Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf, nachdem die Begründungsfrist versäumt worden war. Wiedereinsetzung wurde gewährt, weil der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden keine rechtzeitige Akteneinsicht erhielt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da keine konkret darzulegende grundsätzliche Rechtsfrage vorgetragen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden an der fristgemäßen Begründung eines Rechtsmittels gehindert war, etwa durch nicht gewährte Akteneinsicht trotz rechtzeitigen Antrags.
Ein nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mandatiertes Prozessbevollmächtigter muss nicht vor Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der laufenden Frist eine vollständige Antragsbegründung einreichen; die Entscheidung über Zulassungsgründe kann erst nach Einsicht in die Gerichtsakte getroffen werden.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt die Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage und einen substantiierten Vortrag über den grundsätzlichen Klärungsbedarf voraus.
Bloße Rügen der Tatsachenwürdigung oder allgemeine Verweise auf Prüfungsfehler begründen keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigen daher die Zulassung der Berufung nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 6935/17.A
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsbegründungsfrist zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war ohne Verschulden gehindert, den Antrag auf Zulassung der Berufung vor Fristablauf zu begründen, weil er bis dahin trotz rechtzeitigen Antrags ohne sein Verschulden keine Akteneinsicht erhalten hat.
Vgl. zur Frage der Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, NJW 2018, 952 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2016 ‑ 6 B 1357/15 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.
Mit der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 12. Juni 2018 hatte er kurzfristige Akteneinsicht beantragt. Diese hätte auch noch bis Fristablauf am 18. Juni 2018 erfolgen und ihm eine rechtzeitige Begründung ermöglichen können. Aus Gründen, die allein der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind, hat er die Akten aber erst einen Monat später, am 13. Juli 2018, erhalten. Der Prozessbevollmächtigte, der erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mandatiert worden ist, war auch nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Begründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen. Vielmehr konnte er erst nach Vorliegen der Gerichtsakte, aus der sich etwa eventuelle Verfahrensfehler ergeben können, darüber entscheiden, welche Zulassungsgründe vorgetragen werden sollen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17 -, a. a. O., Rn. 9 ff.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Diese wendet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es stehe nicht fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet habe. Auch mit der allenfalls verallgemeinerungsfähigen Rüge, das Gericht habe sich nicht lediglich an formalen Gesichtspunkten des Christentums orientieren dürfen und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen, ob wahrhaftig Glaube vorliege, wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Konversion zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist und welchen Grundsätzen die gerichtliche Prüfung hierbei folgen muss.
Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).