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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2648/16.A·09.02.2017

Antrag auf PKH abgelehnt und Zulassung der Berufung im Asylverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster im Asylverfahren wegen Religionswechsel. Das OVG lehnte die PKH ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Eine Gehörsverletzung sah das Gericht nicht; die Ablehnung eines Beweisantrags und der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten waren verfahrensrechtlich gedeckt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen umfassend mit allen Vorbringen auseinanderzusetzen; die bloße Meinungsverschiedenheit über die Beweiswürdigung begründet keine Gehörsverletzung.

3

Bei Glaubenswechseln handelt es sich um höchstpersönliche innere Tatsachen, deren Glaubhaftmachung und Beurteilung der betroffene Asylbewerber darlegen muss; die Tatrichter hat dies in einer persönlichen Anhörung zu würdigen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht willkürlich, wenn das Gericht darlegt, dass es um innere Tatsachen geht, zu denen ein Zeuge keine eigenen Wahrnehmungen beitragen kann, oder dass das Beweisergebnis für die Überzeugungsbildung entbehrlich ist.

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15 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 797/16.A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

4

a. Die Gehörsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin im Urteil unzureichend gewürdigt.

5

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, juris, Rn. 15.

7

Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie ausweislich des Protokolls mehr als die Hälfte der Zeit im Einzelnen über ihren praktizierten Glauben und die Hintergründe des Glaubenswechsels berichtet, das Verwaltungsgericht aber vorwiegend auf ihre Aussage abgestellt habe, der Islam sei von Gewalt und das Christentum sei von Liebe geprägt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe das übrige Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht war „unter Würdigung des Akteninhalts“ – wozu auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung zählt – nicht davon überzeugt, dass der Klägerin wegen der Konversion zum Christentum Verfolgung droht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen. Der Sache nach wendet die Klägerin sich vielmehr gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, sie habe sich nicht ernsthaft dem Christentum zugewandt und ihre Aktivitäten würden nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris.

9

b. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der Ablehnung des Beweisantrags, „für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin nicht ernsthaft zum christlichen Glauben übergetreten ist und diesen Glauben aktiv lebt, das Zeugnis des Gemeindeleiters“ einzuholen.

10

Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Dies ist hier nicht der Fall. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe eine innere Tatsache unter Beweis gestellt, die der Wahrnehmung durch Zeugen entzogen sei. Konkrete Tatsachen, zu denen der Gemeindeleiter eigene Wahrnehmungen bekunden könne, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Zudem habe es seines Zeugnisses deshalb nicht bedurft, weil zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Klägerin Aktivitäten entfalte. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist durch das Prozessrecht gedeckt.

11

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es bei dem ersten Teil der Beweisfrage („dass die Klägerin nicht ernsthaft zum christlichen Glauben übergetreten ist“) um innere Tatsachen geht. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat.

12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, und Beschlüsse vom 10. April 2012 - 13 A 796/12.A -, juris, vom 18. März 2014 – 13 A 1080/13.A –, juris, und vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A -, juris.

13

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass mit der oben wiedergegebenen Beweisfrage, auch soweit sie sich darauf bezieht, dass die Klägerin ihren Glauben „aktiv lebt“, keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt werden, zu denen der Zeuge eigene Wahrnehmungen schildern könnte. Abgesehen davon hat es mit der Formulierung, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Aktivitäten entfalte, diese "äußeren Tatsachen" als wahr unterstellt. Von dieser Wahrunterstellung ist es auch nicht in dem Urteil abgewichen. Vielmehr hat es angenommen, dass die Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden.

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c. Ein Verfahrensmangel liegt weiter nicht darin begründet, dass das Gericht zur Frage, ob die Klägerin Christin geworden sei, kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Wie ausgeführt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, der einen Religionswechsel vollzogen hat, zu überprüfen. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass das Gericht diese Überprüfung vornehmen darf. Dabei wird auch nicht die kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Taufe oder anderer den Religionsgesellschaften vorbehaltener Akte geprüft oder in Frage gestellt, sondern allein für das Asyl- oder Flüchtlingsrecht die Frage der Verfolgungsgefahr untersucht.

15

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 – 13 A 440/15.A -, juris; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZB 13.30199 -, juris.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).