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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2216/19.A·18.06.2019

Zulassung der Berufung (Asylrecht): Ablehnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit dem Vorwurf, die Gerichte könnten die innere Glaubenseinstellung bei Konversion nicht entscheidungserheblich prüfen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil kein Darlegungsanspruch nach §78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllt ist. Es verweist auf bestehende Rechtsprechung und betont die eigenständige Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG mangels substantierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt voraus, dass konkret eine obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Frage herausgearbeitet und ihre allgemeine Bedeutung dargelegt wird.

2

Offenkundige oder bereits durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Fragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung; ein bloßes Bestreiten der vorinstanzlichen Bewertung genügt nicht.

3

Bei Konversionsangaben sind Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung kirchlicher Amtsträger gebunden; die innere Glaubenseinstellung ist als Tatsachenfrage eigenständig zu überprüfen und nach dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 VwGO).

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Ein Zulassungsantrag, der im Wesentlichen appellierend die erstinstanzliche Sachverhalts- und Würdigungssicht wiederholt, ohne die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung zu erfüllen, ist zurückzuweisen.

Zitiert von (14)

13 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1625/19.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen zu je 1/3 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der allein ausdrücklich angeführte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

3

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff.

4

Die Kläger zeigen schon nicht auf, dass die formulierte Frage, „inwieweit es dem Gericht möglich sein soll, die innere Glaubenseinstellung und Glaubenseinrichtung der Kläger und die diesbezügliche geistige Entwicklung entscheidungserheblich zu bewerten“ der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Konversion zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist und welchen Grundsätzen die gerichtliche Prüfung hierbei folgen muss.

5

Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff.

6

Dabei ist insbesondere anerkannt, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutzgründen nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

7

Vgl. - auch unter Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen staatskirchenrechtlichen Fragestellungen - BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 9 ff., m.w.N.; OVG NRW, etwa Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 2294/17.A ‑, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 8.

8

Dem weiteren Vorbringen ist auch sinngemäß kein Zulassungsgrund zu entnehmen. Die Kläger wenden sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie hätten zwar ihr Engagement in ihrer Kirchengemeinde, nicht aber eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum glaubhaft gemacht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).