Zulassungsantrag zur Berufung verworfen – Fristversäumnis und fehlende Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Begründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht fristgerecht einging. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig und lehnt eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ab. Die Versäumung geht auf ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten zurück, die die Frist bei Vorlage der Akte nicht eigenverantwortlich überprüften.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Verschuldens der Prozessbevollmächtigten abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist einzuhalten; eine nachträgliche Zulassung scheidet bei Verspätung der Begründung aus.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist scheitert, wenn das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht; dieses Verschulden ist dem Mandanten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ein Rechtsanwalt kann die Fristenüberwachung auf sorgfältig eingewiesenes Büropersonal übertragen, muss jedoch den Ablauf und die richtige Notierung von Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
Eine Wiedereinsetzung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO voraus; bei nachgewiesenem Organisations- oder Überwachungsmangel des Prozessbevollmächtigten fehlt es an der erforderlichen Unverschuldetheit.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheidet aus, wenn der Prozessbevollmächtigte den Ablauf und die Notierung der Frist nicht eigenverantwortlich geprüft hat, als ihm die Akten im Zusammenhang mit der Fertigung des Zulassungsantrages vorgelegt worden sind.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist unzulässig.
Er ist entgegen der Vorgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht fristgerecht bis zum 1. September 2008 begründet worden. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 30. Juni 2008 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief am 1. September 2008 (Montag) ab. Die Begründung des Zulassungsantrages ist indessen erst am 19. September 2008 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Die Prozessbevollmächtigten haben ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen nicht genügt. Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt die Einhaltung der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich selbst überwachen muss und dies nicht – wie hier geschehen – gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen darf und ob jedenfalls hier etwas anderes gilt, weil in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers häufig Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bearbeitet werden und es sich deshalb bei der Fristberechnung und -kontrolle um gängige Routineangelegenheiten handelt, mit denen die Büroangestellten vertraut sind.
Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 243, 70; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60 Rn. 21.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben jedenfalls ihre Pflicht verletzt, bei der Fertigung des Zulassungsantrages nachzuprüfen, ob der Fristablauf der Begründungsfrist (richtig) notiert ist.
Selbst wenn ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, NJW 1995, 2122; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris.
Hier hätten die Prozessbevollmächtigte anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrages selbständig prüfen müssen, wann die Begründungsfrist abläuft und ob der Ablauf der Begründungsfrist richtig notiert ist. Dabei wäre aufgefallen, dass bisher weder im PC-Fristenkalender noch auf der Akte eine Frist notiert war, und es wäre der Eintrag der zutreffenden Frist veranlasst worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).