Wiedereinsetzung abgelehnt: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Fristenkontrolle
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags wurde abgelehnt. Das Gericht sah die Fristversäumnis als auf das Verschulden der Prozessbevollmächtigten zurückgehend an und machte sie dem Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar. Es betonte die besondere Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Berechnung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen und dass eine Delegation an Büropersonal die persönliche Prüfpflicht nicht enthebt.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Zulassungsantrags mangels unverschuldeter Versäumung abgewiesen (Verschulden der Prozessbevollmächtigten)
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, das der Partei nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Der Prozessbevollmächtigte hat eine besondere Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen; eine bloße Übertragung der Fristenkontrolle auf nichtanwaltliches Büropersonal entbindet ihn nicht von der Verantwortung.
Selbst bei zulässiger Delegation routinemäßiger Fristen an Kanzleipersonal ist der Rechtsanwalt verpflichtet, bei Vorlage der Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung die Ablaufberechnung und Notierung der Frist eigenverantwortlich zu prüfen.
Fehlt diese eigenverantwortliche Prüfung und führt dies zu einer fehlerhaften Fristnotierung oder -berechnung, begründet dies regelmäßig die Verweigerung der Wiedereinsetzung.
Die Verpflichtung zur persönlichen Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf Rechtsmittelbegründungsfristen, deren Ablauf bei der Fertigung oder Vorlage der entsprechenden Eingaben zu überprüfen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 807/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags.
Zur Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten, zur eigenverantwortlichen Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Das in dem Beschluss vom 24. Februar 2012 festgestellte Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Die Prozessbevollmächtigten haben ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen nicht genügt. Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt die Einhaltung der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich selbst überwachen muss und dies nicht – wie hier geschehen – gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen darf und ob gegebenenfalls etwas anderes gilt, wenn in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers – wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist – häufig Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bearbeitet werden und es sich deshalb bei der Fristberechnung und -kontrolle um gängige Routineangelegenheiten handelt, mit denen die Büroangestellten vertraut sind.
Vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 243, 70; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 60 Rn. 21.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben jedenfalls ihre Pflicht verletzt, bei der Fertigung des Zulassungsantrages nachzuprüfen, ob der Fristablauf der Begründungsfrist (richtig) notiert ist.
Selbst wenn ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2010 – 6 A 2083/08 -, juris, und vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris.
Hier hätte der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers, als ihm anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrages die Akte vorgelegt wurde, und ein weiteres Mal anlässlich der Vorlage der Akte am 20. Februar 2012 zur Erstellung der Begründung für den Zulassungsantrag selbständig prüfen müssen, wann die Begründungsfrist abläuft und ob der Ablauf der Begründungsfrist richtig notiert ist. Dabei wäre aufgefallen, dass die im PC-Fristenkalender mit dem 23. Februar 2012 (anstelle 21. Februar 2012) notierte Frist unzutreffend berechnet worden war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.