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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 2059/21·05.06.2023

Urlaubsabgeltung bei dauernder Dienstunfähigkeit: Verfall trotz fehlendem Hinweis

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Polizeibeamter begehrte die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs (2016/2017) und beantragte die Zulassung der Berufung. Streitpunkt war insbesondere, ob der Urlaub trotz unterbliebenen Hinweises des Dienstherrn nach 15 Monaten verfallen ist und ob § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW (Hinweispflicht) rückwirkend greift. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil der Urlaubsanspruch bereits nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen war und § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW zeitlich nicht anwendbar ist. Art. 7 RL 2003/88/EG stehe dem Verfall bei durchgehender Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum auch ohne Hinweis nicht entgegen, da es an der Kausalität der fehlenden Information fehlt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Urlaubsabgeltung ohne Erfolg abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ruhestandseintritt).

2

Abzugelten ist nur der Urlaubsanspruch, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses noch besteht und nicht bereits nach den maßgeblichen Verfallsregelungen erloschen ist; für den Verfall ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des möglichen Verfalls entscheidend.

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Eine nach dem Verfallszeitpunkt in Kraft getretene urlaubsrechtliche Hinweispflichtregelung ist ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung nicht geeignet, einen bereits eingetretenen Verfall zu verhindern.

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Art. 7 RL 2003/88/EG steht dem Verfall des unionsrechtlichen Mindesturlaubs bei durchgehender (Dienst-)Unfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum nicht entgegen, auch wenn der Dienstherr keinen Hinweis auf den drohenden Verfall erteilt hat.

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Die unionsrechtliche Informationsobliegenheit des Arbeitgebers/Dienstherrn setzt voraus, dass der Beschäftigte tatsächlich in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen; fehlt diese Möglichkeit wegen dauernder (Dienst-)Unfähigkeit, ist die unterbliebene Information für den Verfall nicht kausal.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ FrUrlV NRW § 19 Abs. 2§ FrUrlV NRW § 19a Abs. 1§ RL 2003/88/EG Art. 7§ FrlUrlV NRW § 38 Satz 1§ Art. 7 RL 2003/88/EG§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 3604/19

Leitsatz

1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars a. D., der finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt.

2. Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich.

3. Abzugelten ist nur der Urlaubsanspruch, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfallen ist. Für die Frage des Verfalls ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls maßgeblich.

4. Bei durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum des in Rede stehenden Urlaubsanspruchs steht Art. 7 RL 2003/88/EG dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, auch wenn der Dienstherr den Beamten nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

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I.  Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 40 Tagen Erholungsurlaub für die Jahre 2016 und 2017. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) in der Fassung vom 12.7.2019 seien nicht erfüllt. Danach sei Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen sei, von Amts wegen finanziell abzugelten. Vorliegend sei der Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 verfallen, weil er nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Jahres in Anspruch genommen worden sei. Die Verfallsmöglichkeit sei für den unionsrechtlichen Mindesturlaub höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegen stehe, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränke, dass er einen Übergangszeitraum von 15 Monaten bis zum Verfall vorsehe. Der Verfall sei auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er wegen seiner lang anhaltenden Dienstunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen und sein Anspruch nicht habe verfallen können. Eine solche Ausnahme sei weder in § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW vorgesehen noch unionsrechtlich geboten. Der Verfall von Urlaubsansprüchen verstoße auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das darin enthaltene Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Erholungsurlaub könne nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Schließlich stehe auch die Hinweispflicht des Dienstherrn dem Verfall nicht entgegen. Art. 7 der RL 2003/88/EG verpflichte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen. Angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu gewährleisten, sei der Arbeitgeber verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn auffordere, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteile, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nehme, verfallen werde. Die unionsrechtliche Hinweispflicht bestehe mit dem Ziel, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, Erholungsurlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitnehmer also tatsächlich Urlaub nehmen könne, treffe den Arbeitgeber die entsprechende Hinweispflicht. Demgegenüber könne dem Urteil des EuGH vom 6.11.2018 - C-619/16 - nicht entnommen werden, dass die Hinweispflicht auch dann greife, wenn der Arbeitnehmer offensichtlich nicht in der Lage sein werde, Erholungsurlaub zu nehmen. Bei einer andauernden Dienstunfähigkeit bestehe nicht die Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen. Aus denselben Gründen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs der Jahre 2016 und 2017 in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

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Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

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1.  Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch aus § 19a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift in ihrer seit dem 1.7.2016 - bis heute unverändert - geltenden Fassung (GV. NRW. 2016 S. 485) ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten.

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Nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der seit dem 4.7.2015 - heute als Satz 1 der Norm - geltenden Fassung (GV. NRW. 2015 S. 497) verfällt allerdings Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a angespart wird. Hierauf gestützt hat das Verwaltungsgericht angenommen, der dem Kläger für die Jahre 2016 und 2017 zustehende Urlaub sei 15 Monate nach dem Ende des Jahres 2017, d. h. am 31.3.2019 verfallen, womit die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen sei. Der Kläger tritt dem vergeblich mit dem Argument entgegen, im Streitfall sei trotz seiner Zurruhesetzung zum 1.5.2019 § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der FrUrlV NRW vom 6.10.2020 anwendbar (GV. NRW. 2020 S. 1007). Diese Vorschrift sei zwar erst am 22.10.2020 in Kraft getreten, ihr komme jedoch Rückwirkung auf alle nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle zu.

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Die Rechtsauffassung ist unzutreffend. § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der bis heute geltenden Fassung bestimmt, dass die dienstvorgesetzte Stelle von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mitteilt, zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auffordert und über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2 für den Fall der Nichtinanspruchnahme belehrt (Satz 1). Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a FrUrlV NRW finanziell abgegolten (Satz 3). Eine diesen Anforderungen entsprechende Mitteilung ist im Streitfall nicht erfolgt. Dies steht dem Verfall des Urlaubsanspruchs aber nicht entgegen, weil die genannte Bestimmung im Streitfall keine Anwendung findet.

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Insoweit greift das Vorbringen des Klägers, es handele sich um ein Verpflichtungsbegehren, so dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend sei, zu kurz. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung, dass für alle Klagearten die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften darüber entscheiden, welche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts maßgeblich sein soll. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.3.2012 - 2 B 11.12 -, juris Rn. 7; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 94.

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Zeitgebundene Ansprüche, also Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, beurteilen sich unbeschadet späterer Gesetzesänderungen grundsätzlich nach "altem" Recht, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits zu dem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt sein mussten. Das Gesetz verlangt hier die Bewertung eines zeitlich gebundenen Vorgangs nach Maßstäben, die zu dem betreffenden Zeitpunkt gelten.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2014 - 6 A 228/14 -, juris Rn. 7, und vom 10.3.2014 - 6 A 2680/12 -, juris Rn. 10; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 113 Rn. 129, jeweils m. w. N.

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Für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs folgt bereits unmittelbar aus § 19a FrUrlV NRW ("zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses"), dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach knüpft der Abgeltungsanspruch sachlich an den im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (noch) bestehenden Urlaubsanspruch an. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist bei Beamten der Ruhestandseintritt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, ZBR 2016, 138 = juris Rn. 11 f.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8.7.2016 - 3 ZB 13.630 -, juris Rn. 8; Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, ZBR 2013, 313 = juris Rn. 25 sowie OVG NRW, Urteil vom 2.4.2013 - 6 A 1615/11 -, juris Rn. 26.

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Abzugelten ist allerdings nur der Urlaubsanspruch, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfallen ist. Hierbei handelt es sich um einen zeitgebundenen Vorgang, bei dem es nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls ankommen kann.

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Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013 - 5 LC 160/13 -, RiA 2014, 135 = juris Rn. 48 und Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, a. a. O. Rn. 25 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 ‑ 2 C 3.15 -, a. a. O. Rn. 25.

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Vorliegend ist der Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2016 und 2017 danach gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der Fassung vom 12.7.2019, (rückwirkend) in Kraft getreten am 1.1.2019 (GV. NRW 2019 S. 378), mit dem Ablauf des Monats März 2018 bzw. 2019 verfallen. Die erst zum 22.10.2020 und danach deutlich nach dem Verfallszeitpunkt in Kraft getretene Bestimmung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der Fassung vom 6.10.2020, der der Verordnungsgeber keine Rückwirkung beigemessen hat, war hierfür unmaßgeblich. Es fehlt insoweit das materielle Substrat für einen finanziellen Abgeltungsanspruch.

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Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW dahin, dass auch bei durchgehender Dienstunfähigkeit eines Beamten für den Bezugs- und Übertragungszeitraum des Urlaubs dessen Verfall nur bei Erfüllung der Informationsobliegenheit des Dienstherrn eintritt, kommt nicht in Betracht. Sie wird mit dem Zulassungsantrag bereits nicht geltend gemacht. Überdies ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht, dass in einer solchen Fallgestaltung die Versäumung der Informationsobliegenheit dem Verfall des Urlaubsanspruchs entgegensteht; hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen unter I. 2. verwiesen. Ob - umgekehrt - § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der seit dem 22.10.2020 geltenden Fassung dahin teleologisch zu reduzieren ist, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der betroffene Beamte im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war,

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so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.5.2022 - 1 K 2881/21 -, juris Rn. 33 ff.,

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muss nach allem anlässlich des Streitfalls nicht entschieden werden.

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2.  Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger einen Abgeltungsanspruch auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) herleiten. Der Kläger macht hierzu geltend, nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe der nationale Gesetzgeber zwar Verfallsregelungen hinsichtlich eines solchen Anspruchs einführen; diese gälten aber (generell und so auch hier) nicht, wenn der Dienstherr den Beamten auf den Verfall nicht hingewiesen habe. Dem ist für die im Streitfall gegebene Fallkonstellation nicht zu folgen.

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Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Diese Bestimmung steht dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, wenn der betroffene Beamte - wie hier der Kläger - im Bezugs- und Übertragungszeitraum des in Rede stehenden Urlaubsanspruchs durchgehend dienstunfähig war, auch wenn der Dienstherr ihn nicht auf den möglichen Verfall hingewiesen hat. In einer solchen Fallgestaltung fehlt es an der Kausalität der unterbliebenen Information für den Verfall.

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Nach der Rechtsprechung des gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen EuGH folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs.

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Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C-118/13 [Bollacke] -, EuZW 2014, 590 = juris Rn. 23.

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Geregelt ist dabei nur der unionsrechtliche Urlaubsanspruch von vier Wochen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Neidel] -, NVwZ 2012, 688 = juris Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 -, NVwZ 2014, 1160 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris Rn. 18.

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Dieser Anspruch gilt in personeller Hinsicht auch für Beamte. Der Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung und umfasst grundsätzlich auch Beamte.

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Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 [Neidel] -, a. a. O. Rn. 19 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, a. a. O. Rn. 11.

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Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub können verfallen. Für den unionsrechtlichen Mindesturlaub ist die Verfallsmöglichkeit höchstrichterlich geklärt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C- 214/10 [KHS] -, NJW 2012, 290 = juris Rn. 33 f., 41; BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, a. a. O. Rn. 26, und vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, a. a. O. Rn. 20 ff.

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Art. 7 RL 2003/88/EG ist nach der Rechtsprechung des EuGH ferner dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und entsprechend den Anspruch auf die finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Grundsatz nur dann verliert, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ihn durch entsprechende Aufforderungen und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 45, und - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 52.

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Allerdings ist diese Schlussfolgerung nach der Rechtsprechung des EuGH selbst unter besonderen Umständen zu nuancieren.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2011 - C- 214/10 [KHS], a. a. O. Rn. 28, und vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NZA 2022, 1323 = juris Rn. 35.

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Darunter fällt die Konstellation durchgehender Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum des Erholungsurlaubs. Anderenfalls wäre nämlich ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, a. a. O. Rn. 34 m. w. N.

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Insbesondere die auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesarbeitsgerichts ergangenen Urteile des EuGH vom 22.9.2022 lassen sich nur so verstehen, dass der EuGH die ‑ in jenen Beschlüssen näher dargelegte - Auffassung des Bundesarbeitsgerichts teilt, wonach der Urlaubsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der betreffende Arbeitnehmer oder Beamte in dem Urlaubsjahr, für das er Urlaubsabgeltung begehrt, und auch im Übertragungszeitraum des Urlaubs durchgängig dienstunfähig erkrankt war, auch ohne einen vorherigen Hinweis des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn verfallen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Rechtsprechung des EuGH als geklärt angesehen, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs ungeachtet einer Missachtung der Informationsobliegenheit möglich ist in Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund fortdauernder Krankheit tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Urlaub während des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums anzutreten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub könne erlöschen, wenn es diesem bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres allein aufgrund durchgehend bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, den Urlaub zu nehmen, auch wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt habe. In einem solchen Fall lägen besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor, die den Verfall des Urlaubsanspruchs rechtfertigten.

39

Vgl. BAG, Beschlüsse vom 7.7.2020 - 9 AZR 245/19 (A) -, NZA 2020, 1547 = juris Rn. 20, 24 ff., und ‑ 9 AZR 401/19 (A) -, a. a. O. Rn. 17, 23 ff.

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Der Obliegenheit des Arbeitgebers bzw. - hier - Dienstherrn, den Arbeitnehmer bzw. Beamten durch transparente Aufklärung tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, kommt in diesen Konstellationen in der Tat keine Bedeutung zu. Ihr Sinn und Zweck, es dem Arbeitnehmer bzw. Beamten zu ermöglichen, frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt, und zu verhindern, dass er seinen Urlaubsanspruch verliert, weil er dies in Unkenntnis des möglichen Verfalls nicht tut, kann dabei nicht erreicht werden. War der Arbeitnehmer bzw. Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeits- bzw. dienstunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, sondern ist allein die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit für den Verfall des Urlaubs kausal.

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Vgl. BAG, Beschlüsse vom 7.7.2020 - 9 AZR 245/19 (A) -, a. a. O. Rn. 27, und - 9 AZR 401/19 (A) -, a. a. O. Rn. 26.

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Diese Feststellungen hat der EuGH in den auf die Vorlagebeschlüsse ergangenen Entscheidungen nur - und insofern bestätigend - aufgegriffen, als er unter Bezugnahme auf seine oben wiedergegebene Rechtsprechung ausgeführt hat, eine solche Situation - gemeint: eine Situation, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen, und sich dadurch selbst in eine Situation gebracht hat, in der er mit Abgeltungsansprüchen konfrontiert wird und aus der er zulasten des Arbeitnehmers      Nutzen ziehen könnte - sei nicht mit derjenigen vergleichbar, für die, wenn die längere Abwesenheit des Arbeitnehmers auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran anzuerkennen sei, sich nicht der Gefahr einer Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten gegenüberzusehen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten. Die zeitliche Begrenzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 [KHS] -, für zulässig erklärt habe, hindere den Arbeitnehmer daran, den Erhalt sämtlicher Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er während seiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen erworben hat, einzufordern. Anders liege es im Fall des Arbeitnehmers, der während des Bezugszeitraums des in Rede stehenden Urlaubs tatsächlich gearbeitet habe, bevor er voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig geworden sei. (Nur) In jenem Fall komme es auf die Erfüllung der Informationsobliegenheit an.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 22.9.2022 - C-120/21 -, NJW 2022, 3207= juris Rn. 54, und - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, a. a. O. Rn. 40, 45.

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Nach allem ergibt sich aus Art. 7 RL 2003/88/EG nicht, dass der Erholungsurlaub auch in Fällen durchgehender Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum nur dann verfällt, wenn der Dienstherr zuvor auf die Verfallsmöglichkeit hingewiesen hat. Vielmehr fehlt es dann an der Kausalität des Ausbleibens jenes Hinweises für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs, die allein auf der dauerhaften Dienstunfähigkeit beruht. Angesichts der bestehenden Unmöglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, erwiese es sich als bloße Förmelei und dürfte auch in nicht allen Fällen - etwa in solchen besonders schwerwiegender Erkrankungen - mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sein, wenn der Dienstherr gleichwohl zur Information über den möglichen Verfall des Erholungsurlaubs verpflichtet wäre. Dies entspricht nicht nur der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu derartigen Konstellationen.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.5.2022 - 1 K 4003/20 -, a. a. O. Rn. 49 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11.11.2021 - 1 K 3705/19 -, juris Rn. 66; VG Köln, Urteile vom 22.10.2021 - 19 K 182/21 -, juris Rn. 30, und vom 31.8.2020 - 15 K 8349/18 -, juris Rn. 64 ff.; VG Minden, Urteil vom 29.12.2020 - 12 K 2070/18 -, juris Rn. 179; VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192 -, juris Rn. 39 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2019 - 4 K 10252/18 -, juris Rn. 38 f.; VG Trier, Urteil vom 8.12.2020 - 7 K 2761/20.TR 7 -, beck-online Rn. 22; auch etwa LAG Rh.-Pf., Urteil vom 15.1.2020 - 7 Sa 284/19 -, NZA-RR 2020, 240 = juris Rn. 49 ff. m. w. N. und Bayreuther, NZA 2022, 1381 (1384) zum Arbeitsrecht.

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Auch im Streitfall gilt, dass eine rechtzeitige Aufklärung des beklagten Landes     darüber, dass die in den Jahren 2016 und 2017 nicht genommenen Urlaubstage zum 31.3.2018 bzw. 2019 verfallen, den Kläger nicht in die Lage hätte versetzen können, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dieser war nicht durch mangelnde Aufklärung bzw. fehlende Aufforderung des Dienstherrn an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus den Jahren 2016 und 2017 gehindert, sondern allein aufgrund seiner durchgehenden Dienstunfähigkeit bereits seit dem 8.8.2015.

47

Der Zulassungsantrag macht nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge die vorgenannten Maßgaben für Beamte nicht gelten sollten. Mit ihm wird vergeblich vorgetragen, es sei beamtenrechtlich - anders als im Arbeitsrecht - zulässig, möglich und unter Umständen sinnvoll, "Urlaub auch dann zu nehmen, wenn man erkrankt ist". Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er vielmehr - ebenso wie ein Arbeitnehmer - von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann,

48

vgl. BVerwG, etwa Beschluss vom 24.9.2014 - 2 B 92.13 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 30 = juris Rn. 7 m. w. N.; für das Arbeitsrecht BAG, Urteil vom 18.3.2014 - 9 AZR 669/12 -, ZTR 2014, 549 = juris Rn. 16 m. w. N.;

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er kann daher nicht mehr durch Urlaubserteilung von seiner Dienstpflicht befreit werden.

50

Für seine abweichende Auffassung kann sich der Kläger nicht auf § 38 Satz 1 FrlUrlV NRW stützen, wonach die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs auf den Urlaub nicht angerechnet wird, wenn dies unverzüglich angezeigt wird und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Ein Unterschied zur arbeitsrechtlichen Lage ist damit nicht aufgezeigt; vielmehr besteht dort mit § 9 BUrlG, wonach ‑ ebenfalls - die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, eine (im Wesentlichen) entsprechende Regelung. Im Übrigen handelt es sich bei beiden Bestimmungen um Sonderregelungen für unerwartet während des Urlaubs eintretende Dienstunfähigkeit, deren Hintergrund es gerade ist, dem Beamten die Urlaubstage zu erhalten, eben weil in der Zeit der Erkrankung der Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann. Daraus kann für den umgekehrten Fall einer beabsichtigten Reise in einer Zeit langdauernder Dienstunfähigkeit die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht gefolgert werden; das Gegenteil ist richtig.

51

Vgl. BAG, Urteil vom 18.3.2014 - 9 AZR 669/12 -, a. a. O. Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.5.2022 - 1 K 4003/20 -, a. a. O. Rn. 66.

52

Der vom Kläger in diesem Zusammenhang noch angesprochene Umstand, dass die Nichtanrechnung der Zeit der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit von einer Anzeige durch den Beamten (kombiniert mit ärztlichem Nachweis) abhängig ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies beruht schlicht darauf, dass der Dienstherr von den entsprechenden Gegebenheiten aus der Sphäre des Beamten zunächst überhaupt (belastbare) Kenntnis erhalten muss.

53

Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, ein Beamter müsse auch in der Zeit der Dienstunfähigkeit Urlaub nehmen, wenn er etwa für mehrere Wochen ins Ausland reisen wolle, weil er dann dem Dienstherrn für amtsärztliche Untersuchungen oder Personalgespräche nicht zur Verfügung stehe. Ein Beamter darf grundsätzlich auch verreisen, wenn er dienstunfähig erkrankt ist. Allerdings hat jeder Beamte die Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, kann er diese Pflicht vorübergehend nicht erfüllen. An ihre Stelle tritt die Pflicht, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss er den Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte.

54

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 2 A 2.12 -, BVerwGE 147, 127 = juris Rn. 18.

55

Demgemäß setzt eine Reise in der Zeit der Dienstunfähigkeit voraus, dass dieser aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht, namentlich eine Genesung durch sie nicht behindert oder verzögert wird. Unter diesen Voraussetzungen ist sie aber möglich, ohne dass der Beamte hierfür Urlaub in Anspruch nehmen muss. Es mag aus Gründen der beamtenrechtlichen Treuepflicht - etwa um dem Dienstherrn die Prüfung, ob die Reise genesungsbeeinträchtigend sein kann, sowie die Planung etwa in Aussicht genommener amtsärztlicher Untersuchungen oder Personalgespräche zu ermöglichen - angezeigt sein, eine während einer (langdauernden) Dienstunfähigkeit geplante Reise dem Dienstherrn mitzuteilen. In einer Reihe von Beamtengesetzen ist - dementsprechend - ausdrücklich bestimmt, dass ein Beamter, der während der Krankheit seinen Wohnort (längerfristig) verlassen will, dies vorher dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben hat (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 Hamb. BG, § 81 Abs. 2 Nds. BG, § 27 Abs. 4 ThürUrlV), ggfs. auch nur auf begründetes Verlangen (§ 61 Abs. 2 LBG Brandenburg). Indessen kann (auch) hieraus nur entnommen werden, dass während der Zeit der Dienstunfähigkeit für eine Reise Erholungsurlaub nicht in Anspruch zu nehmen ist.

56

II.  Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall; insbesondere bestehen solche Schwierigkeiten nicht im Hinblick auf die - ohne Weiteres zu verneinende - Anwendbarkeit des § 19 Abs. 6 FrUlrV NRW in der Fassung der Änderungsverordnung vom 6.10.2020.

57

Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag besondere (wohl) rechtliche Schwierigkeiten der Sache daraus ableiten will, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 7.7.2020 - 9 AZR 401/19 (A) -, a. a. O., die Frage,

58

Stehen Art. 7 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Auslegung einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegen, der zufolge der bisher nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem im Verlauf des Urlaubsjahres aus gesundheitlichen Gründen eine volle Erwerbsminderung eintritt, der den Urlaub aber vor Beginn seiner Erwerbsminderung im Urlaubsjahr - zumindest teilweise - noch hätte nehmen können, bei ununterbrochen fortbestehender Erwerbsminderung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres auch in dem Fall erlischt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?,

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dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat, ist das schon deshalb nicht tragfähig, weil der EuGH - wie oben dargestellt - inzwischen entschieden hat.

60

Vgl. Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C‑727/20 -, jeweils a. a. O.

61

Abgesehen davon lässt der Kläger unerwähnt, dass das Bundesarbeitsgericht - wie oben ausgeführt - Klärungsbedarf lediglich für die - hier nicht gegebene - Fallgestaltung erkannt hat, in der im Verlauf des Urlaubsjahres aus gesundheitlichen Gründen eine volle Erwerbsminderung eintritt, in der der Arbeitnehmer den Urlaub aber vor Beginn seiner Erwerbsminderung im Urlaubsjahr - zumindest teilweise - noch hätte nehmen können. Für die Konstellation durchgehender Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum des Urlaubs, die dem Streitfall zugrunde liegt, hat das Bundesarbeitsgericht einen Klärungsbedarf gerade verneint. Es hat - wie bereits referiert - vielmehr festgestellt, es sei einem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres voll erwerbsgemindert gewesen sei, ohne dass dem Arbeitnehmer vor deren Beginn (weiterer) Urlaub hätte gewährt werden können. Dann seien nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die volle Erwerbsminderung des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der durch den EuGH gefundenen Auslegung des Unionsrechts.

62

Vgl. BAG, Beschluss vom 7.7.2020 - 9 AZR 401/19 (A) -, a. a. O. Rn. 26 f.

63

III.  Schließlich ist der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

64

Hinsichtlich der Frage,

65

"Ist Artikel (gemeint wohl: §) 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 6.10.2002, in Kraft getreten am 22.10.2020, nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Beamte nach dem 21.10.2020 in den Ruhestand tritt oder in denen zumindest nach dem 21.10.2020 die behördliche Festsetzung der abzugeltenden Urlaubstage erfolgt oder auch auf solche Fälle, in denen am 22.10.2020 noch keine bestandskräftige Entscheidung über die abzugeltenden Urlaubstage vorliegt?",

66

kann auf sich beruhen, ob und inwieweit den Anforderungen an die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit genügt ist. Jedenfalls ist die Frage, soweit es auf sie für den Streitfall ankommt, im unter I. 1. dargelegten Sinn zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

67

Hinsichtlich der weiteren Frage,

68

"Steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Auslegung einer nationalen Regelung wie § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW entgegen, der zu Folge der bisher nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines dienstunfähig erkrankten Beamten bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres auch in dem Fall erlischt, in dem der Dienstherr den Beamten nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben?",

69

ist die Darlegung gleichfalls zumindest insoweit unzureichend, als Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug genommen wird, nachdem sich der Zulassungsantrag hierzu in keiner Weise verhält. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, wie oben ausgeführt, für die im Streitfall gegebene Konstellation durchgehender Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum des Urlaubs in der Rechtsprechung des EuGH als geklärt anzusehen.

70

Eine vom Kläger - allerdings erst (deutlich) nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - beantragte Vorlage dieser Frage an den EuGH ist nicht veranlasst.

71

Nach der Rechtsprechung des EuGH,

72

vgl. Urteil vom 6.10.2021 - C-561/19 - NJW 2021, 3303 = juris Rn. 33 ff (66),

73

kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende      unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

74

S. auch BVerwG, Beschluss vom 7.7.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 208.

75

Die Frage ist - wie soeben ausgeführt - in der Rechtsprechung des EuGH als geklärt anzusehen. Jedenfalls lässt ihre Beantwortung entsprechend der obigen Ausführungen ausgehend von dessen vorliegenden Entscheidungen für vernünftige Zweifel keinerlei Raum.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

77

Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

78

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).