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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1892/23·09.03.2026

Urlaubsabgeltung Beamter: Berufungszulassung zu Hinweisobliegenheit bei Dauererkrankung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar a.D. begehrt die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs (u.a. 2014 sowie 2015–2020). Das OVG NRW lässt die Berufung teilweise zu, soweit es um 40 Urlaubstage aus 2019/2020 und Zinsen geht, weil klärungsbedürftig ist, ob § 19 Abs. 6 S. 3 FrUrlV NRW bei durchgängiger Erkrankung teleologisch zu reduzieren ist. Im Übrigen (2014 sowie 2015–2018) wird der Zulassungsantrag mangels ausreichender Darlegung bzw. wegen bereits geklärter unionsrechtlicher Fragen abgelehnt.

Ausgang: Berufung für Urlaubsabgeltung 2019/2020 (40 Tage) und Zinsen zugelassen, im Übrigen Zulassungsantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsfortbildung hat und im Zulassungsantrag substantiiert dargelegt wird.

2

Für die Prüfung, ob Urlaubsansprüche nach beamtenrechtlichen Urlaubsregelungen verfallen, ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls maßgeblich.

3

Ob eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge bei Verletzung einer Hinweis- und Mitteilungspflicht (hier: § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW) auch bei durchgängiger Erkrankung im Bezugs- und Übertragungszeitraum eingreift, kann eine klärungsbedürftige Frage sein, wenn hierzu obergerichtliche Rechtsprechung fehlt und die Antwort für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung entscheidungserheblich ist.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn sich der Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist substantiiert mit den tragenden Gründen auseinandersetzt und schlüssige Gegenargumente aufzeigt.

5

Bei durchgängiger krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum kann ein unterbliebener Hinweis des Dienstherrn auf den drohenden Verfall unionsrechtlich folgenlos sein, wenn die fehlende Urlaubsnahme allein auf der Dienstunfähigkeit beruht und die Hinweisverletzung nicht kausal für den Verfall ist.

Relevante Normen
§ FrUrlV § 19 Abs. 6§ RL 2003/88/EG Art. 7§ AEUV Art. 267 Abs. 3§ 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7889/22

Leitsatz

Teilweise erfolgreicher Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars a. D.

Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der Beamte im Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig erkrankt war.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2022 die Verpflichtung des beklagten Landes zur Abgeltung von Ansprüchen auf Erholungsurlaub für die Jahre 2019 und 2020 von insgesamt 40 Tagen sowie die Zahlung von sich hieraus ergebenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat im sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg.

2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist (nur) begründet, soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes zur Abgeltung von Ansprüchen auf Erholungsurlaub für die Jahre 2019 und 2020 von insgesamt 40 Tagen und hiermit einhergehend zur Zahlung sich hieraus ergebender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt.

3

Die hierzu in der Zulassungsbegründung enthaltenen Ausführungen, die für die Prüfung des Antrags auf Zulassung der Berufung maßgeblich sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zeigen die vom Kläger vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5

Die vom Kläger allein hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs für die Jahre 2019 und 2020 sinngemäß aufgeworfene Frage,

6

ob § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der betroffene Beamte in dem entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig erkrankt war,

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hat grundsätzliche Bedeutung.

8

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt unter ergänzender Berücksichtigung seines in diesem Zusammenhang erfolgten Vortrags zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (noch) den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm formulierten Frage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Vgl. zur Möglichkeit einer Umdeutung: Roth in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 1.1.2026, § 124a Rn. 80.1.

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Die aufgeworfene Frage hat für die von der Zulassung der Berufung erfassten Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub für die Jahre 2019 und 2020 grundsätzliche Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich. Die Regelung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ist in der seit dem 22.10.2020 geltenden Fassung bei der Prüfung eines Verfalls der klägerischen Ansprüche auf Erholungsurlaub für die Jahre 2019 und 2020 angesichts der Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls (hier am 31.3.2021 bzw. 31.3.2022) zu berücksichtigen.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013 - 5 LC 160/13 -, RiA 2014, 135 = juris Rn. 48 und Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, RiA 2013, 271 = juris Rn. 25 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 C 3.15 -, NVwZ 2016, 770 = juris Rn. 25.

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Die Norm bestimmt in ihrem Satz 1, dass die dienstvorgesetzte Stelle von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mitteilt, zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auffordert und für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2 belehrt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nach Satz 3 der Vorschrift nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten.

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Für den Fall, dass die Norm - wie vom Zulassungsvorbringen geltend gemacht - der teleologischen Reduktion für die Fälle durchgängiger krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum nicht zugänglich wäre, würde mithin allein das Fehlen eines Hinweises im Sinne des Satz 1 einem Verfall des Urlaubsanspruchs im Rahmen der nationalen Anspruchsgrundlage des § 19a FrUrlV NRW entgegenstehen, unabhängig davon, welche Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Sachverhaltskonstellation zu entnehmen ist (vgl. hierzu unter II.2.).

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Obergerichtliche Rechtsprechung ist zu der aufgeworfenen Frage bisher nicht ergangen. Die Beantwortung dieser konnte bislang vielmehr offenbleiben.

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Vgl. hierzu zuletzt: OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 19; und vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, NVwZ-RR 2023, 1000= juris Rn. 26.

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II. Hinsichtlich der mit Bescheid des Polizeipräsidiums Q. vom 11.10.2022 erfolgten Ablehnung der finanziellen Abgeltung von insgesamt 98 Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 (dazu 1.) und den Jahren 2015 bis 2018 (dazu 2.) bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

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1. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung betreffend Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2014 wegen der insoweit allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Der Einwand des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei für das Vorliegen von Ansprüchen auf Resturlaub beweisbelastet, verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 5 des Entscheidungsabdrucks, 1. Absatz) nicht tragend auf die Annahme gestützt hat, dem Kläger obliege die Beweislast für das Vorliegen von (Rest-)Urlaubsansprüchen. Dies ergibt sich daraus, dass es diese Erwägung "lediglich ergänzend" angemerkt hat.

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Der Kläger vermag auch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage zu stellen, sein Abgeltungsanspruch für das Jahr 2014 scheitere daran, dass er für dieses Jahr über keinen Resturlaubsanspruch verfüge. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus den von dem beklagten Land vorgelegten Monatsbögen für das Jahr 2014 ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2014 Erholungsurlaub von mehr als 20Tagen in Anspruch genommen habe. Die vom Kläger angeführten Zweifel an der Richtigkeit der in den Monatsbögen erfassten Daten überzeugten nicht.

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Mit seinem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen dringt der Kläger nicht durch. Er wendet ein, er habe zwar dargelegt, keine ganz konkrete Erinnerung daran zu haben, an welchen Tagen er im Jahr 2014 Urlaub in Anspruch genommen habe. Er habe jedoch deutlich gemacht, dass er sich sehr wohl daran erinnern könne, nicht einen Zeitraum von fast sieben Wochen am Stück dienstfrei gehabt zu haben und die extrem lange Abwesenheitszeit von Mitte Juli bis Ende August 2014 für eine Falscheintragung zu halten. Aus dem Umstand, dass er nicht anderweitig ständig Falscheintragungen geltend gemacht habe, lasse sich nicht ableiten, dass es sich vorliegend nicht um eine Falscheintragung handele. Dieses Vorbringen setzt sich schon nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, soweit dieses die fehlende Substantiierung der klägerischen Einwendungen auch auf das Ausbleiben einer Rüge durch den Kläger nach Übersendung der Monatsbögen an diesen im Jahr 2017 zurückführt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere nicht zu Lasten des Klägers gewertet, dass er nicht "anderweitig ständig Falscheintragungen geltend gemacht" habe. Es hat hingegen - beanstandungsfrei - angenommen, eine Fehlerhaftigkeit bei der Urlaubseintragung in den Monatsbögen hätte dem Kläger auffallen und ihn zur Rüge veranlassen müssen. Der klägerische Einwand, die Monatsbögen seien ihm im Jahr 2017 zu einem anderen Zweck, nämlich der Überprüfung der Anzahl vorhandener Überstunden übersandt worden, er habe den vermerkten Urlaubstagen damals keinerlei Augenmerk geschenkt, überzeugt nicht. Auch wenn Anlass der Übersendung der Monatsbögen im Jahr 2017 das Anliegen des Klägers war, Mehrarbeitsstunden zur Auszahlung zu beantragen, und daher sein Augenmerk in erster Linie auf die Mehrarbeitsstunden gerichtet war, fällt bei Durchsicht der lediglich zwei dem Kläger im April 2017 übersandten Monatsbögen unmittelbar die Eintragung von Urlaub in der Zeit vom 14.7.2014 bis 31.7.2014 auf, wobei am Ende der Monatsübersicht noch 25 Urlaubstage übrig waren. Die Diskrepanz zu der Angabe im zeitgleich übersandten Monatsbogen für September 2014, in dem durchgehend nur noch sechs Tage Resturlaub verzeichnet sind, ist derart markant, dass - sofern tatsächlich ein Fehler vorgelegen hätte - eine diesbezügliche Rüge oder zumindest Nachfrage zu erwarten gewesen wäre, zumal zum Zeitpunkt der Übersendung im April 2017 noch nicht so viel Zeit seit dem Jahr 2014 verstrichen war, dass die Erinnerung an etwaige Urlaubsgewährungen größeren Umfangs bereits gänzlich verblasst gewesen sein könnte.

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Das Vorliegen anderer Zulassungsgründe legt der Kläger in Bezug auf einen Abgeltungsanspruch für das Jahr 2014 nicht dar.

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2. Die Berufung ist in Bezug auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 bis 2018 nicht wegen der insoweit allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Eine solche ist mit dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

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"Verfällt der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers / Beamten trotz fehlender Belehrung des Arbeitgebers / Dienstherrn über den drohenden Verfall auch dann, wenn der Arbeitnehmer / Beamte aufgrund an­dauernder Erkrankung im Bezugs- beziehungsweise Übertragungszeitraum bereits aus diesem Grunde gar nicht in der Lage war, den Urlaub in Anspruch zu nehmen?",

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nicht dargelegt.

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Der Kläger macht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ausweislich seines Zulassungsvorbringens allein im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Abgeltung von Erholungsurlaub unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh) geltend. Im Zusammenhang mit diesen Anspruchsgrundlagen und auch im Zusammenhang mit einer richtlinienkonformen Auslegung etwaiger anspruchsbegründender nationaler Anspruchsgrundlagen (hier § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW) ist die aufgeworfene Frage - im Unterschied zu der bereits vorstehend (unter I.) erörterten Frage zur grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 19 Abs. 6 FrUrlV in der gegebenen Sachverhaltskonstellation - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und auch in der höchstrichter­lichen Rechtsprechung bereits geklärt.

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Nach dieser bleibt in den Fällen einer durchgehenden Erkrankung eines Arbeitnehmers bzw. Beamten

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männ­lichen und der weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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im Bezugs- und Übertragungszeitraum der fehlende Hinweis des Arbeitsgebers bzw. Dienstherrn auf den Verfall für diesen folgenlos. In diesen Fällen waren nicht Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn, sondern war allein die Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. Beamten kausal dafür, dass er tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.10.2024 - 6 A 1430/22 -, NWVBl 2025, 113 = juris Rn. 104; und vom 12.9.2025 - 1 A 710/22 -, NVwZ-RR 2026, 112 = juris Rn. 56; BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 107/20 -, BAGE 180, 97 = juris Rn. 14.

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Hiervon ausgehend ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache auch nicht aus einer vom Kläger als verpflichtend erachteten Vorlage der von ihm aufgeworfenen Frage an den Europäischen Gerichtshof.

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Der Kläger führt hierzu aus, das beschließende Gericht habe zwar mit Beschluss vom 20.4.2023 (6 A 152/22) entschieden, dass der Urlaub in einem Fall durchgängiger Erkrankung im Bezugs- und Übertragungszeitraum auch ohne Hinweis des Dienstherrn auf den drohenden Verlust der Urlaubsansprüche verfalle. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch in diesem wie auch in anderen Parallelverfahren die oben genannte Frage dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegt und den Klägern damit den gesetzlichen Richter vorenthalten. Zur Vorlage sei es verpflichtet, weil es im Berufungszulassungsverfahren das letztinstanzliche Gericht sei. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20.4.2023 ausgeführt, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 22.9.2022 (C-518/20 und C-727/20) ließen sich nur so verstehen, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers bzw. Beamten für die Urlaubsjahre, in denen dieser im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum durchgängig erkrankt gewesen sei, auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn verfallen könnten. Diese hier entscheidungsrelevante Frage habe dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht zur Entscheidung vorgelegen. Die zitierten Entscheidungen seien vielmehr zu der Sachverhaltskonstellation ergangen, in denen der Arbeitnehmer bzw. Beamte in dem den Anspruch auf Urlaubsabgeltung begründenden Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet habe, bevor er dienstunfähig geworden sei.

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Dieses Zulassungsvorbringen verfängt nicht. Eine Vorlage der vom Kläger aufgeworfenen Frage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. Nach der Rechtsprechung des EuGH,

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vgl. Urteil vom 6.10.2021 - C-561/19 -, NJW 2021, 3303 = juris Rn. 33 ff., 66,

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kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

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S. auch BVerwG, Beschluss vom 7.7.2022 - 1 WB 2.22 -, BVerwGE 176, 138 = juris Rn. 208.

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Zunächst ist festzustellen, dass die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete und nach dem Zulassungsvorbringen dem Europäischen Gerichtshof verpflichtend vorzulegende Frage in ihrer allgemeinen Formulierung schon nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 1 AEUV vorgelegt werden könnte. Denn der Europäische Gerichtshof entscheidet nach Art. 267 Abs. 1 AEUV über die Auslegung der Verträge der Europäischen Union. Eine solche Auslegungsfrage hat der Kläger jedoch nicht aufgeworfen.

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Soweit der Kläger die - der von ihm formulierten Frage allenfalls sinngemäß zu entnehmende - vorlagefähige Frage aufwerfen möchte,

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ob Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein im Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig arbeits-/dienstunfähig erkrankter Arbeitnehmer bzw. Beamter seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und entsprechend den Anspruch auf die finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Beamtenverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auch dann verliert, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ihn nicht durch entsprechende Aufforderungen und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen,

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ist auch diese in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die vorstehend zitierte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts folgt, zur Überzeugung des Senats als geklärt anzusehen. Jedenfalls besteht hinsichtlich ihrer Beantwortung ausgehend von den vorliegenden Entscheidungen des Gerichtshofes für vernünftige Zweifel keinerlei Raum.

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Vgl. schon OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 75, und vom 20.4.2023 - 6 A 152/22 -, NVwZ-RR 2023, 1000 = juris Rn. 45.

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Zwar ist nach der Rechtsprechung des gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen Europäischen Gerichtshofs Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein Beschäftigter seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und entsprechend den Anspruch auf die finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Grundsatz nur dann verliert, wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstherr ihn durch entsprechende Aufforderungen und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dazu muss er den Arbeitnehmer (bzw. Beamten) - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 6.11.2018 - C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] -, NJW 2019, 495 = juris Rn. 45, und - C-619/16 [Kreuziger] -, NJW 2019, 36 = juris Rn. 52.

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Allerdings ist diese Schlussfolgerung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst unter besonderen Umständen zu nuancieren.

45

Vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2011 - C- 214/10 [KHS], NJW 2012, 290 = juris Rn. 28, und vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NJW 2022, 3203 = juris Rn. 35.

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Darunter fällt die Konstellation durchgehender Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit im Bezugs- und Übertragungszeitraum des Erholungsurlaubs. Anderenfalls wäre nämlich ein Arbeitnehmer (bzw. Beamter), der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub.

47

Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NJW 2022, 3203 = juris Rn. 34 m. w. N.

48

Zwar lag den mit dem Zulassungsvorbringen hervorgehobenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 - nicht die hier relevante Konstellation einer durchgängigen Erkrankung während des für das Entstehen des Urlaubsanspruchs maßgeblichen Bezugs- und Übertragungszeitraums zugrunde.

49

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren lassen sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in den zu den Vorlagebeschlüssen des Bundesarbeitsgerichts ergangenen Urteilen vom 22.9.2022 jedoch nur so verstehen, dass dieser die Ansicht teilt, wonach der Urlaubsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der betreffende Arbeitnehmer oder Beamte in dem Urlaubsjahr, für das er Urlaubsabgeltung begehrt, und auch im Übertragungszeitraum des Urlaubs durchgängig dienstunfähig erkrankt war, auch ohne einen vorherigen Hinweis des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn verfallen kann. Der Einwand des Klägers, die von ihm in der Zulassungsbegründung vom 29.11.2023 zitierten "drei Sätze in den Entscheidungen vom 22.9.2022" (gemeint sind wohl die vom Kläger zitierten Ausführungen unter Randnummer 45 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.9.2022 in den Verfahren C-518/20 [Fraport] und C-727/20) ließen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, wie der Europäische Gerichtshof diese Frage abschließend beantworten würde, verfängt nicht.

50

Der Einwand lässt schon die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem weiteren Urteil vom 22.9.2022 - C-120/21 - unberücksichtigt. In diesem hat er ausgeführt, eine solche Situation - gemeint: eine Situation, in der der Arbeitgeber sich dadurch, dass er davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich wahrzunehmen, selbst in eine Situation gebracht hat, in der er mit Abgeltungsansprüchen konfrontiert wird und aus der er zulasten des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könnte - sei nicht mit derjenigen vergleichbar, für die, wenn die längere Abwesenheit des Arbeitnehmers auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran anzuerkennen sei, sich nicht der Gefahr einer Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten gegenüberzusehen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten.

51

Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-120/21 -, NJW 2022, 3207 = juris Rn. 54, hierauf Bezug nehmend bereits OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 42.

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Damit bringt der Europäische Gerichtshof zum Ausdruck, dass es für die Frage des Verfalls der Urlaubs- bzw. Abgeltungsansprüche maßgeblich auf die Ursache der Nichtinanspruchnahme bzw. darauf ankommt, ob der Umstand, dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr den Arbeitnehmer bzw. Beamten nicht in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, für die ausgebliebene Inanspruchnahme tatsächlich (mit)ursächlich gewesen ist, wovon bei durchgängiger krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers bzw. Beamten im Bezugs- und Übertragungszeitraum nicht ausgegangen werden kann, bei nur zeitweiliger krankheitsbedingter Abwesenheit und unterbliebenem Hinweis des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn auf die bestehenden Ansprüche und ihren drohenden Verfall aber durchaus.

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Unbeschadet dessen ergibt sich zur Überzeugung des Senats entgegen den Einwendungen des Zulassungsvorbringens auch aus einer Gesamtwürdigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 in den Verfahren C-518/20 [Fraport] und C-727/20 unzweifelhaft, dass nach dessen Auffassung die Verletzung der Hinweisobliegenheit durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auf einen drohenden Verfall von Erholungsurlaub in den Fällen einer durchgängigen Erkrankung eines Arbeitnehmers bzw. Beamten im Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums dem Verfall nicht entgegensteht. In der vom Kläger zitierten Randnummer 45 der vorgenannten Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof abgrenzend zu seinen in den Randnummern 34 und 40 dieser Entscheidungen erfolgten Ausführungen - welche sich zu einer Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit während mehrerer Bezugszeiträume (Hervorhebung durch den Senat) verhalten - aus, eine solche Beschränkung (in Bezug auf ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer) könne nicht auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub angewandt werden, der im Lauf eines Bezugszeitraums erworben wurde, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig wurde, ohne dass geprüft wurde, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch geltend zu machen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NJW 2022, 320 = juris Rn. 45.

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Dies belegt, dass der Europäische Gerichtshof für die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen differenzieren wollte zwischen solchen, deren Erwerb Zeiten durchgängiger Erkrankung im Bezugs- und Übertragungszeitraum betraf, und solchen nur teilweiser Erkrankung.

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An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand nichts, es sei zu berücksichtigen, dass man bis zum Abschluss des Bezugs- und Übertragungszeitraums gar nicht wissen könne, ob der Beamte im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum erkrankt sein werde, sodass der Hinweis denklogisch vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgen müsse. Im Streitfall ist verfahrensgegenständlich nicht die (Durchsetzung der) Obliegenheit des Dienstherrn, auf einen möglichen Verfall von Urlaub hinzuweisen, sondern der Urlaubsabgeltungsanspruch. Für diesen ist die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung von Bedeutung. Der Kläger verkennt, dass die Hinweisobliegenheiten keinem Selbstzweck dienen, sondern verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer bzw. Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn geltend macht. Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten als auch deren Rechtsfolgen.

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Vgl. BAG, Urteil vom 31.1.2023 - 9 AZR 107/20 -, BAGE 180, 97 = juris Rn. 17.

58

Ausgehend von Sinn und Zweck der Hinweisobliegenheit soll deren Verletzung nur in den Fällen für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Folgen haben, in denen sie kausal für den Verfall der Urlaubsansprüche war, weil er den Arbeitnehmer bzw. Beamten nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Es erwiese sich angesichts einer krankheitsbedingt bestehenden Unmöglichkeit des Beamten, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, als bloße Förmelei und dürfte auch in nicht allen Fällen - etwa in solchen besonders schwerwiegender Erkrankungen - mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sein, wenn der Dienstherr gleichwohl zur Information über den möglichen Verfall des Erholungsurlaubs verpflichtet wäre. Dies entspricht nicht nur der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu derartigen Konstellationen.

59

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2023 - 6 A 2059/21 -, juris Rn. 44 m. w. N. zur hierzu ergangenen Rechtsprechung.