Zulassung der Berufung nach Nichtbestehen einer polizeilichen Einsatzbewertung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Ein Kommissaranwärter beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Einsatzbewertung abgewiesen hatte. Er rügte u.a. die Befangenheit der Prüfer wegen der Bezeichnung als „Totalausfall“ sowie Bewertungsfehler. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und besondere Schwierigkeiten: Die Äußerungen seien im Kontext als (drastische) Leistungsbewertung zu verstehen und begründeten keine Besorgnis der Befangenheit; Bewertungsfehler und ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums seien nicht schlüssig dargelegt. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil wurde rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Fehlt in einer Prüfungsordnung eine Sonderregelung zur Voreingenommenheit von Prüfern, ist für den Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit § 21 VwVfG NRW heranzuziehen; erforderlich sind objektive Tatsachen, die Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung rechtfertigen.
Eine drastische Formulierung in einer Prüferstellungnahme begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und keine Besorgnis der Befangenheit, wenn sie im Gesamtzusammenhang erkennbar als Bewertung der Prüfungsleistung gemeint ist und keine Anhaltspunkte für emotionale Entgleisungen im Prüfungsverlauf vorliegen.
Kenntnisse eines Prüfers von früheren Prüfungsversuchen oder Bewertungen begründen regelmäßig keine Voreingenommenheit; sie widerlegen die Unvoreingenommenheit nur bei zusätzlichen, einzelfallbezogenen Anhaltspunkten für fehlende eigenverantwortliche Neubewertung.
Gerichte dürfen in prüfungsspezifische Wertungen (u.a. Punktevergabe, Gewichtung von Mängeln) grundsätzlich nicht eingreifen; ein Überschreiten des Bewertungsspielraums kommt nur bei Verfahrensfehlern, Rechtsanwendungsfehlern, unrichtiger Tatsachengrundlage, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2576/23
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung (Einsatzbewertung) insbesondere mit dem Einwand der Befangenheit der Prüfer wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 = juris Rn. 96.
Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch darauf, dass ihm unter Aufhebung des Bescheides der HSPV NRW vom 15.10.2022 und des Widerspruchsbescheides der HSPV NRW vom 20.3.2023 ein erneuter Prüfungsversuch in dem Modul HS 2.7 - Praxis GE in Form einer Einsatzbewertung gewährt werde, noch darauf, dass eine neue Bewertung seines am 15.10.2022 abgelegten Prüfungsversuchs erfolge. Die genannten, auf § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Studienordnung-Bachelor (StudO-BA) - Teil A in der maßgeblichen Fassung vom 30.8.2022, gültig seit dem 1.9.2022, gestützten Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe die Einsatzbewertung auch im Wiederholungsversuch vom 15.10.2022 nicht bestanden. Der Wiederholungsversuch lasse weder hinsichtlich des Prüfungsverfahrens noch hinsichtlich der Prüfungsbewertung Rechtsfehler erkennen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
1. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Prüfer seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts voreingenommen und befangen gewesen. Er meint, dies ergebe sich aus den folgenden Äußerungen des Erstprüfers in dessen undatierter, von der HSPV NRW im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme („Einsatzbewertung KA H. vom 15.10.2022“):
„Zusammenfassend kann ich sagen, dass dieser Einsatz in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von KA H. ein Spiegelbild der Erstprüfung war.
PHK E. und ich sind uns einig, dass es sich bei KA H. um einen Totalausfall handelt.“
Die letztgenannte Bemerkung bilde einen objektiven Anknüpfungspunkt für die Besorgnis der Befangenheit. Die Äußerung sei nicht als bloß drastische Kritik einzuordnen, vielmehr handele es sich um eine inakzeptable, unsachliche Entgleisung der Prüfer. Das darin liegende Werturteil sei eindeutig personenbezogen, der Bedeutungsgehalt der Äußerung laute „KA H. ist ein Totalausfall“. Die Formulierung „Spiegelbild der Erstprüfung“ zeige, dass eine vorgefertigte Meinung der Prüfer über den Kläger bestanden habe, die sich dann auch bestätigt habe. Das Prüfungsergebnis des ersten Prüfungsversuchs sei „in den Köpfen der Prüfer“ gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser beiden Äußerungen ‑ die Herabwertung des Klägers als „Totalausfall“ sowie die mit der Formulierung „Spiegelbild“ hergestellte Verbindung zur Erstprüfung ‑ ergebe sich, dass die Prüfer nicht willens und in der Lage gewesen seien, die Prüfungsleistungen des Klägers objektiv und neutral zu bewerten.
a. Ein Prüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung ‑ wie hier ‑ keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG NRW anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufgebracht hat und nicht offen gewesen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierten Bewertung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 ‑ 6 B 1.16 ‑, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2022 ‑ 19 A 339/22 ‑, juris Rn. 14, und Urteil vom 25.9.2014 ‑ 14 A 1872/12 ‑, DVBl 2015, 52 = juris Rn. 58.
Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt. Danach hat der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die gebotene Gelassenheit und emotionale Distanz verliert. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.5.2016 ‑ 6 B 1.16 ‑, juris Rn. 17, und vom 8.3.2012 ‑ 6 B 36.11 ‑, NJW 2012, 2054 = juris Rn. 16.
Ob das Verhalten eines Prüfers diesen rechtlichen Anforderungen genügt, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2012 ‑ 6 B 36.11 ‑, NJW 2012, 2054 = juris Rn. 18.
Die Besorgnis der Befangenheit kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Prüfer nicht zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Bewertung der Prüfungsleistung fähig und bereit (gewesen) ist. Grundsätzlich ist allerdings vom Bild des selbständig und eigenverantwortlich bewertenden Prüfers auszugehen. So liegt etwa der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer offenen Zweitbewertung die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 ‑ 6 B 1.16 ‑, juris Rn. 12 f., und Urteil vom 10.10.2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063 = juris Rn. 12.
Das schließt indes nicht aus, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d. h. widerlegt sein kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 ‑ 6 B 1.16 ‑, juris Rn. 17.
b. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass aus den oben genannten Äußerungen nicht auf eine Befangenheit der Prüfer zu schließen ist.
Die schriftliche Bemerkung des Prüfers POK X. in dessen undatierter, offenbar einen Tag nach der Prüfung angefertigten (vgl. den einleitenden Satz „Am gestrigen Samstag…“) Stellungnahme, der sich der zweite Prüfer PHK E. angeschlossen hat (vgl. Schreiben von 6.6.2023), bei KA H. handele es sich um einen Totalausfall, verstößt (noch) nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Bemerkung im Gesamtzusammenhang zu sehen und in diesem Zusammenhang als Leistungsbewertung zu verstehen ist. Die Bemerkung folgt im Anschluss an die ‑ sachliche ‑ Darstellung des Prüfungsverlaufs, des Verhaltens des Klägers während der Prüfung sowie die ‑ ebenfalls sachliche ‑ Begründung der Bewertung der gezeigten Prüfungsleistung, einschließlich der Benennung konkreter Defizite. Mit dem im Anschluss daran formulierten Satz, bei KA H. handele es sich um einen Totalausfall, bringt der Prüfer sodann ersichtlich zum Ausdruck, dass er die vom Kläger gezeigten Leistungen für völlig unzureichend hält; dies hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.7.2023 zudem klargestellt („(…) bringt zum Ausdruck, dass die Leistung des Antragstellers weit hinter den Anforderungen zurückblieb.“). Die gewählte Formulierung ist zwar ohne Frage eine drastische Ausdrucksweise, überschreitet im konkreten Fall aber nicht die Grenze zum Rechtsverstoß. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Ausführungen des Prüfers eine sachliche Darstellung des Prüfungsverlaufs und sachlich geäußerte Kritik an den (schlechten) Prüfungsleistungen des Klägers sind; einer drastischen Ausdrucksweise hat sich der Prüfer abgesehen von der beanstandeten Formulierung nicht bedient. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer die gebotene Gelassenheit und emotionale Distanz, insbesondere während der Prüfung, verloren hätte; Derartiges behauptet auch der Kläger nicht.
Der Umstand, dass POK X. Kenntnisse über den ersten Prüfungsversuch und dessen Bewertung hatte (vgl. die Stellungnahme des POK X. vom 4.7.2023), rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme seiner Voreingenommenheit. Vielmehr ist nach den oben dargestellten Grundsätzen davon auszugehen, dass POK X. trotz seiner Vorkenntnisse über den ersten Prüfungsversuch des Klägers zur unabhängigen Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers in der Wiederholungsprüfung fähig und bereit gewesen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er in seiner undatierten schriftlichen Stellungnahme zur Wiederholungsprüfung des Klägers ausgeführt hat, er könne zusammenfassend sagen, dass dieser Einsatz in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von KA H. ein Spiegelbild der Erstprüfung gewesen sei. Aus dieser Äußerung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht schließen, dass POK X. aufgrund seiner Vorkenntnisse über den ersten Prüfungsversuch nicht mehr unvoreingenommen gewesen ist. Vielmehr hat der Prüfer damit (nur) seine eigene Bewertung der Prüfungsleistung und der Handlungskompetenzen des Klägers in der Wiederholungsprüfung mit dem ihm bekannten Ergebnis des ersten Prüfungsversuchs verglichen bzw., wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwei getrennt voneinander vorgenommene Bewertungen in Bezug zueinander gesetzt. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass ein solcher Vergleich für die Begründung der eigenen Leistungsbewertung nicht nötig gewesen wäre. Dass POK X. diesen Vergleich nach Abschluss der Prüfung und erfolgter Bewertung gleichwohl ‑ zusätzlich zur Begründung seiner eigenen Leistungsbewertung ‑ angestellt hat, lässt indes keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit des Prüfers zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des folgenden Satzes in der Stellungnahme mit der Bemerkung „Totalausfall“. Soweit der Kläger meint, die „Annahme des Totalausfalls“ werde damit „jedenfalls auch auf das Ergebnis des ersten Prüfungsversuchs und die hierdurch vermittelten Eindrücke“ gestützt, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Der Stellungnahme lässt sich nicht entnehmen, dass in die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in der Wiederholungsprüfung „Eindrücke“ aus dem ersten Prüfungsversuch eingeflossen sind. Vielmehr werden in der Stellungnahme allein die Prüfungsleistungen des Klägers in der Wiederholungsprüfung thematisiert und bewertet. Dass diese Bewertungen nicht unvoreingenommen erfolgt sind, ist nicht erkennbar. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Wiederholungsprüfung mit 28 Punkten deutlich besser ausgefallen ist als die erste Prüfung, bei der der Kläger lediglich 12 Punkte erzielt hat.
2. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Bewertungsfehler vor, greift ebenfalls nicht durch.
a. Die Rüge des Klägers, die Bewertung der Aktionskompetenz „3. Eigensicherung“ sei bewertungsfehlerhaft, weil die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgingen, greift nicht durch. Der Kläger bezieht sich insoweit auf Ausführungen in den Stellungnahmen der Prüfer, wonach er den Funkstreifenwagen ungünstig „mitten in der Zu- bzw. Ausfahrt zu einem Supermarkt“ abgestellt habe, und verweist auf die konkreten Örtlichkeiten. Es sei nicht zutreffend, dass der Funkstreifenwagen „in“ der Zu- bzw. Abfahrt geparkt gewesen sei, vielmehr sei die Zu- bzw. Abfahrt zu dem betreffenden C.-Supermarkt (N.-straße 000, 00000 M.) ebenso wie ein erster Linksabzweig, von dem aus Parkplätze zu erreichen seien, bereits passiert worden, als das Fahrzeug abgestellt worden sei.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Prüfer im Rahmen der zu bewertenden Aktionskompetenz „Eigensicherung“ den ihnen bei prüfungsspezifischen Wertungen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen.
Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 ‑ 2 B 57.17 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 433 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 5.3.2019 ‑ 6 A 1476/17 ‑, juris Rn. 23.
Die Prüfer haben ihre Bewertung der Kompetenz „Eigensicherung“ maßgeblich damit begründet, dass der Funkstreifenwagen ungünstig abgestellt worden sei. In seiner undatierten Stellungnahme hat POK X. ausgeführt, dass als „Prüfungspunkt Eigensicherung“ das „ungünstige Abstellen des Fustkw gewählt“ worden sei, das „durch KA H. nicht erkannt“ worden sei. PHK E. hat die Bewertung der Kompetenz „Eigensicherung“ in seinen Stellungnahmen vom 25.6.2023 und vom 2.8.2023 wie folgt begründet: Das taktisches Abstellen des Streifenwagens sei von enormer Bedeutung, es ermögliche den Beamten, Einsatzbereiche gegen mögliche Gefahren abzusichern. Das Abstellen des Streifenwagens im konkreten Fall in der Zufahrt bzw. Ausfahrt des Parkplatzes vernachlässige die Prinzipien der Eigensicherung grob. Es gehe vorrangig um das Herbeiführen eines „sicheren Arbeitsbereichs“, was im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei. Sicher wäre das Abstellen des Streifenwagens in einer Parklücke rechts neben dem beschädigten Pkw gewesen. Das hätte die erforderliche Sicherheit garantiert, weil dann „PVB“ die „Fahrbahn bzw. die einzige Zufahrt zum Parkplatz“ nicht ständig hätten überqueren müssen. Da „PVB u.a.“ sämtliche Formulare am/im Streifenwagen ausfüllen müssten, stelle die Überquerung einer durchaus hoch frequentierten Zufahrt eine nicht unwichtige Gefahr dar, die nicht erkannt worden sei. Bei der Eigensicherung gehe es um das Erkennen von möglichen Gefahren, dagegen komme es nicht darauf an, ob im Verlauf der Prüfung eine konkrete Gefahr eingetreten sei. Dem im Wesentlichen entsprechend hat POK X. in seiner Stellungnahme vom 4.7.2023 ausgeführt, der mitten in der Zufahrt zum Supermarkt abgestellte Funkstreifenwagen tangiere den Prüfungsaspekt Eigensicherung insofern, als er dazu geführt habe, dass die Zufahrt für den Kundenverkehr verengt worden sei und [dieser] den Einsatzbereich der beteiligten Beamten habe kreuzen müssen. Auch die Beamten hätten aufgrund der Wahl des Parkplatzes die Zufahrt mehrfach während des Einsatzes kreuzen müssen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass die Prüfer in Bezug auf den konkreten Abstellort des Funkstreifenwagens von einem falschen Sachverhalt ausgehen. Anders als der Kläger meint, ist mit der von den Prüfern gewählten Formulierung „in“ bzw. „mitten in“ der Zufahrt zum bzw. Abfahrt vom Parkplatz ersichtlich nicht gemeint, dass der Funkstreifenwagen in der ersten Zufahrt auf das Supermarktgelände abgestellt worden wäre und dort etwa die Zu- und Abfahrt zum Supermarkt blockiert hätte. Die Ausführungen sind vielmehr eindeutig so zu verstehen, dass der Funkstreifenwagen im Bereich der Zu- und Abfahrt stand, also in einem Bereich, der von Kunden als Zu- und Abfahrt auf das bzw. von dem Supermarktgelände genutzt wurde, und insbesondere nicht auf einer Parkfläche (neben dem beschädigten Pkw). Dass dieser Sachverhalt zutrifft, stellt der Kläger nicht in Frage. Abgesehen davon zielt die Prüferkritik unabhängig davon, in welchem Fahrbahnbereich der Funkstreifenwagen ganz genau abgestellt worden war, auf ein jedenfalls taktisch ungünstiges Abstellen des Funkstreifenwagens. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Der weitere Einwand des Klägers, im Übrigen sei eine Bewertung der Kompetenz Eigensicherung durch die Prüfer mit (nur) sechs von 20 Punkten, also mit weniger als der für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderlichen Hälfte der Punktzahl, allein auf der Grundlage eines (vermeintlich) „ungünstig“ abgestellten Funkstreifenwagens vollkommen überzogen, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit diesem Einwand kein Überschreiten der dem Beurteilungsspielraum der Prüfer gesetzten rechtlichen Grenzen aufgezeigt wird. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 ‑ 2 B 57.17 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 433 = juris Rn. 8 m. w. N.
Der Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 ‑ 2 B 57.17 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 433 = juris Rn. 7.
Dass die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums hier überschritten wären, ergibt sich aus dem bloßen Einwand des Klägers, die Vergabe von nur sechs Punkten sei „schlichtweg nicht plausibel und fehlerhaft“, nicht. Vielmehr greift der Kläger damit allein prüfungsspezifische Wertungen an, ohne jedoch insoweit einen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß geltend zu machen.
b. Auch mit seinen Einwänden gegen die Prüferkritik, er sei während der Prüfung „introvertiert“, „nicht handlungsfähig“, „überfordert“ und „apathisch“ gewesen, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Unabhängig davon, dass sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, das die gegen die genannte Kritik der Prüfer vorgebrachten Rügen des Klägers zum Teil als unschlüssig und zum Teil als unsubstantiiert angesehen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen jedenfalls kein Bewertungsfehler. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums legt der Kläger nicht dar.
c. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwands des Klägers, die Prüferkritik, dass die Einsatzdauer weit über der angemessenen Zeit gelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die wertende Begründung in der Stellungnahme des Prüfers POK X. vom 4.7.2023 hingewiesen, wonach die unangemessene Dauer des Einsatzes unter anderem dem passiven Verhalten des Klägers geschuldet gewesen sei, der während der gesamten Prüfung auf externe Impulse angewiesen gewesen sei. Auf die seitens der Prüfer genannten tatsächlichen Gegebenheiten und Beispiele für diese Passivität (erforderliche externe Impulse für: Allgemeiner Zustand des Fahrzeugs?, Ist das Fahrzeug verschlossen?, Ist der Kofferraum verschlossen?, Befinden sich Wertsachen im Fahrzeug?, Liegt etwas unter/vor dem Fahrzeug?, War/en der/die Täter im Fahrzeug?, etc.), sei der Kläger nicht eingegangen. Er zeige auch nicht auf, aus welchen Gründen die darauf fußende Bewertung rechtsfehlerhaft sein sollte. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass die Prüfer mit ihrer Schlussfolgerung die Grenzen des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hätten. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, insbesondere fehlt es an der Darlegung, worin der behauptete Bewertungsfehler liegen soll.
d. Einen Bewertungsfehler zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht im Hinblick auf die vom Erstprüfer POK X. beanstandeten Defizite im rechtlichen Kontext auf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich diese Kritik ausweislich der Stellungnahme des Erstprüfers vom 4.7.2023 darauf bezogen habe, dass der Kläger die Rechtsgrundlage für die polizeiliche Maßnahme der Sicherstellung nicht habe benennen können. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den oben unter I. gemachten Ausführungen nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).