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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1740/19.A·15.05.2019

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlendem Verfahrensmangel

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren. Streitpunkt ist, ob ein Verfahrensmangel im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO vorliegt. Das OVG verneint dies, da die gerügten Fehler Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffen. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt, da kein Verfahrensmangel nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG setzt das Vorliegen eines der in §138 VwGO genannten Verfahrensfehler voraus.

2

Beanstandungen der Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung sind regelmäßig der materiellen Überzeugungsbildung zuzuordnen und begründen keinen Verfahrensmangel im Sinne von §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.

3

Eine bloße Kritik an der Glaubwürdigkeitswürdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt ohne konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für offenkundige Unhaltbarkeit keine Zulassung der Berufung.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kann dem Antragssteller auferlegt werden; maßgeblich sind §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 13534/17.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger legt nicht dar, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen ist. Mit der Antragsbegründung wird schon keiner der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler benannt. Ein solcher ist ihr auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Der Kläger rügt, die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Nutzung eines dienstlichen USB-Sticks für satirische Videos sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, die Begründung in den Entscheidungsgründen sei falsch, die Glaubwürdigkeitsüberlegungen des Gerichts seien willkürlich und lebensfremd. Dies verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die damit geltend gemachten Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind eine Frage der Überzeugungsbildung und damit regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein behaupteter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört im Asylrecht grundsätzlich nicht zu den Verfahrensfehlern, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO zur Zulassung der Berufung führen können.

3

              Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 4 A 570/18.A ‑, SächsVBl 2019, 66 = juris Rn. 8.

4

Für die behauptete Willkür ist mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Übrigen nichts ersichtlich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).