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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1439/15.A·16.11.2015

Zulassungsablehnung im Asylverfahren wegen fehlender Anhörungsrüge

Öffentliches RechtAsylrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein ablehnendes VG-Urteil im Asylverfahren mit der alleinigen Verfahrensrüge (Anhörungsrüge). Das OVG hält die Rüge für unbegründet: Es sei nicht dargelegt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde, und bloße Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung rechtfertige die Zulassung nicht. Auch eine behauptete unzureichende Aufklärung begründe keinen Gehörsverstoß. Die Zulassungsablehnung ist unanfechtbar; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.2 VwGO, 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender substantiierten Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig/verworfen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung der Ausführungen der Beteiligten; eine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens in den Urteilsgründen ist nicht erforderlich, eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn klar erkennbar ist, dass Vorbringen unberücksichtigt blieb.

3

Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und begründen für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

4

Beanstandungen mangelhafter gerichtlicher Aufklärungspflicht begründen grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und gehören nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

Zitiert von (17)

16 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6738/14.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 –, FamRZ 2013, 1953 = juris, Rn. 14, m. w. N.

4

Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seinen Ausreisegründen zur Kenntnis genommen und unter Einbeziehung der Würdigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im ablehnenden Bescheid berücksichtigt (Urteilsabdruck Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, Ende des dritten Absatzes, sowie Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz). Dass das Verwaltungsgericht dabei tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5

Der Kläger hält die diesbezügliche Würdigung vielmehr nur in der Sache für fehlerhaft. Dies berührt jedoch nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das gilt insbesondere für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe es sich durch das unsinnige Argument, der Kläger sei aus asylfremden Gründen nach Deutschland gekommen, weil er schon 2012 nach Italien gereist sei und noch im September 2013 ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland beantragt habe, unmöglich gemacht, auf die Verfolgungsbefürchtungen des Klägers einzugehen. Dieses Vorbringen sowie die weiteren Erläuterungen dazu setzen sich bereits nicht mit der ausführlichen Würdigung der Verfolgungsgründe des Klägers durch das Bundesamt auseinander, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist. Vor allem aber erschöpfen sie sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn 5.

7

Mit der Rüge, der Kläger sei nur mangelhaft angehört worden, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch ebenfalls weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2015 – 4 A 45/15.A – und vom 17.2.2009 – 8 A 136/09.A –, juris, Rn. 23 f., BayVGH, Beschluss vom 8.2.2011 – 9 ZB 11.30039 –, juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 25.9.2001 – 12 UZ 2284/01.A –, juris, Rn. 8 f.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.