Zurruhesetzung eines Studienrats wegen Dienstunfähigkeit: Berufungszulassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bestätigt hatte. Er machte u. a. ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und Divergenz geltend. Das OVG NRW verneinte alle Zulassungsgründe, weil das Vorbringen die erstinstanzliche Beweiswürdigung und die maßgeblichen Rechtssätze nicht substantiiert erschütterte. Insbesondere sei das amtsärztliche Untersuchungsergebnis auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar; eine Suchpflicht bzw. ein BEM seien hier nicht entscheidungserheblich. Der Streitwert wurde auf bis 65.000 Euro herabgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten substantiell in Frage gestellt wird.
Das Ergebnis einer durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung kann als Grundlage dienstrechtlicher Entscheidungen grundsätzlich auch dann verwertet werden, wenn die zugrunde liegende Untersuchungsaufforderung rechtswidrig gewesen sein sollte.
Die Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit kann auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt werden, wenn dieses eine nachvollziehbare Diagnose und eine darauf bezogene Aussage zur fehlenden Verwendbarkeit in einer Behördenstruktur enthält; bloße abweichende Eigenbewertungen genügen nicht zur Erschütterung.
Die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 BeamtStG) setzt ein ausreichendes gesundheitliches Restleistungsvermögen voraus und entfällt, wenn voraussichtlich kein Dienst in einem behördlich-hierarchischen Umfeld mehr geleistet werden kann.
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 252/20
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Studienrats, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn die Rechtsmittelführerin oder der Rechtsmittelführer
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Ohne Erfolg wendet der Kläger zunächst ein, das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung sei rechtswidrig erlangt worden bzw. dürfe nicht als Grundlage für die Entscheidung über seine Zurruhesetzung dienen, weil deren Anordnung unzulässig gewesen sei. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der Untersuchungsanordnung angenommen, dieser lägen zahlreiche tatsächliche Feststellungen zugrunde, die eine Dienstunfähigkeit des Klägers als naheliegend erscheinen ließen, und in der besonderen Häufung einzelner krankheitsbedingter Fehltage an Tagen, an denen dienstliche Gespräche in der Schule oder auch bei der Bezirksregierung vorgesehen waren, sowie den auffälligen Veränderungen im Kommunikationsverhalten des Klägers einen ausreichenden Anlass für eine psychiatrische Zusatzuntersuchung erkannt (vgl. Seiten 20 bis 22 des Urteilsabdrucks). Dem setzt der Kläger nichts von Gewicht entgegen. Weil das Verwaltungsgericht nicht auf die Zahl der Fehltage abgestellt hat, sondern auf deren gehäuftes Zusammenfallen mit Tagen, an denen dienstliche Gespräche vorgesehen waren, geht der Hinweis des Klägers, er habe lediglich einzelne Tage gefehlt, von vornherein ins Leere. Zu den (zunehmenden) Verhaltensauffälligkeiten, die auf den Seiten 7 bis 11 der Untersuchungsanordnung im Einzelnen wiedergegeben sind, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Behauptung, eine ausreichende Tatsachengrundlage sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, einer tragfähigen Grundlage.
Letztlich kommt es auf die vom Kläger geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung, die sich insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung beziehen,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2020- 6 B 1447/19 -, mit dem eine Beschwerde des Antragstellers unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, IÖD 2019, 122 = juris Rn. 20 ff. zwar zurückgewiesen worden war, weil die Untersuchungsanordnung als Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht selbstständig angreifbar sei, der sich aber auch zu den Umständen des Einzelfalls verhält; vgl. weiter BVerfG, Beschlüsse vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, IÖD 2022, 62= juris Ls. 2b und Rn. 18 ff. und vom 21.10.2020 ‑ 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 32 ff. zur isolierten Anfechtbarkeit von Untersuchungsanordnungen,
nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogen hat, ist das Ergebnis einer durchgeführten Untersuchung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung verwertbar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, a. a. O. Rn. 34, und Urteil vom 26.4.2012 ‑ 2 C 17.10 -, IÖD 2012, 170 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 64.
Diese Rechtsprechung zieht der Kläger mit der bloßen Rechtsbehauptung, eine rechtswidrige Untersuchungsanordnung dürfe nicht durch die Verwertung des Untersuchungsergebnisses nachträglich „quasi ‚legalisiert‘ werden“, nicht durchgreifend in Zweifel.
2. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Klägers, es habe eine einfachere Möglichkeit zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zur Verfügung gestanden, weil er z. B. die ihn behandelnde Ärztin Dr. N. von deren Schweigepflicht entbunden habe. Es erschließt sich bereits nicht, dass und ggf. inwiefern Dr. N. , die den Kläger - nach dessen Angaben gegenüber Dr. T. im Rahmen der psychiatrischen Zusatzuntersuchung - im Jahr 2019 (nur) vier Mal wegen schmerzhafter Verspannungen im Rücken behandelt hat, Entscheidendes zur Klärung seiner Dienstfähigkeit hätte beitragen können. Nach dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.9.2021 bzw. der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 12.10.2021 litt der Kläger an einer Anpassungsstörung und querulatorischen Persönlichkeitsakzentuierung mit Krankheitswert. Die ihn (wohl) in den Jahren 2019 bis 2021 psychologisch behandelnden Ärzte Dr. N1. und Frau B. -L. hat der Kläger dagegen erst nach seiner psychiatrischen Zusatzbegutachtung namentlich genannt. Im Übrigen lässt der Kläger außer Acht, dass die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG NRW erfolgt. Dass die Beklagte darauf bestanden hat, sich des Amtsarztes als sachverständigen Helfer zu bedienen, um sich die medizinische Sachkunde vermitteln zu lassen, ist danach nicht zu beanstanden, sondern - im Gegenteil - von Gesetzes wegen geboten.
3. Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei im (maßgeblichen) Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 20.12.2019 dauernd (vollständig) dienstunfähig gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel. Sein diesbezügliches Zulassungsvorbringen verfehlt wiederum mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.9.2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2021 sowie die Ausführungen von Dr. T. und der Amtsärztin bei deren Vernehmung in der mündlichen Verhandlung eingehend gewürdigt (vgl. Seiten 10 bis 15 des Abdrucks) und ist auf dieser Grundlage zu der Annahme gelangt, dass beim Kläger im Dezember 2019 eine Anpassungsstörung und querulatorische Persönlichkeitsakzentuierung mit Krankheitswert vorgelegen habe, die jegliche Verwendung in einer Behördenstruktur ausschließe. Damit findet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des o. g. amtsärztlichen Gutachtens, wonach ab dem 20.12.2019 und bis auf weiteres von einer Unfähigkeit, in einer Schule Dienst zu verrichten, auszugehen und auch eine „Verweistätigkeit“ aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes nicht zu empfehlen sei, weil eine Tätigkeit in einem hierarchisch strukturierten Umfeld mit der Notwendigkeit im Team mit anderen zu arbeiten und Dienstanweisungen zu befolgen, dem Kläger seinerzeit und auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Dem stellt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen letztlich (nur) die eigene Sicht der Dinge gegenüber, wonach nicht ersichtlich bzw. mit ausreichender Sicherheit dargelegt sei, dass die Diagnose - die der Kläger als solche nicht in Abrede stellt - zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit führe und auch eine Teildienstfähigkeit („Restleistungsvermögen“) bzw. jegliche Verwendung in einer Behördenstruktur ausschließe. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine allgemeine Erwerbsfähigkeit abstellt, womit er sich (offensichtlich) auf die Ausführungen von Dr. T. in dessen Zusatzgutachten vom 19.8.2021 (dort Seiten 48 f.) bezieht, blendet er aus, dass auch die Amtsärztin ihm nicht die Fähigkeit abgesprochen hat, eine freiberufliche Tätigkeit ohne Notwendigkeit, sich in eine hierarchische Struktur einzufügen, auszuüben (vgl. Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2021). Bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat die Amtsärztin allerdings - wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben - weiter ausgeführt, dass der Kläger größte Schwierigkeiten habe, sich in eine Hierarchie einzufügen und Aufträge auszuführen, wenn sie seinem Wunsch und Willen nicht entsprechen; dies sei auch in anderen Behörden zwingend notwendig. Dass diese Schwierigkeiten einer anderweitigen Verwendung im Wege stehen, bei der der Kläger ebenfalls verpflichtet wäre, den - ihm ggf. unerwünschten - dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2BeamtStG), liegt auf der Hand. Mit alldem setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der Kläger zeigt insbesondere nicht auf, dass und ggf. inwiefern das Gutachten vom 20.9.2021 hinter den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ein amtsärztliches Gutachten stellt, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung sein zu können,
vgl. BVerwG, Urteile vom 7.7.2022 - 2 A 4.21 -, NVwZ 2022, 1916 = juris Rn. 48 und vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.2023- 6 A 610/21 -, juris Rn. 19 und vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.,
zurückbleibt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
4. Damit ist der Hinweis des Klägers auf die sog. Suchpflicht hinfällig. Die Suchpflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG kommt im Einzelfall nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, a. a. O. = juris Rn. 34 und vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 ‑, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, a. a. O. Rn. 64 und vom 15.12.2022 - 6 A 1576/20 -, juris Rn. 15.
Von letzterem ist hier auszugehen, weil - wie unter 3. ausgeführt - die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt dauernd (vollständig) dienstunfähig gewesen und ein Restleistungsvermögen für eine Tätigkeit in einer behördlichen Struktur habe nicht vorgelegen, vor dem Zulassungsvorbringen Stand hält.
5. Soweit der Kläger schließlich meint, jedenfalls habe zunächst zwingend eine (stufenweise) Wiedereingliederung versucht werden müssen, lässt er außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gerade keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung ist, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, a. a. O. Ls. 1 und Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2015 - 6 B 1022/15 -, juris Ls. 3 und Rn. 9 sowie vom 21.5.2010 - 6 A 816/09 -, IÖD 2010, 150 = juris Ls. und Rn. 5 ff.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist insoweit, als der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses annimmt, nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Klägers begründet ferner die Frage keine besonderen Schwierigkeiten, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.2014 - 2 B 69.12 -, NJW 2014, 2971 = juris Ls. Rn. 13,
auch gilt, wenn in der mündlichen Verhandlung - ggf. unter Hinweis auf die Folgen einer rechtsgrundlosen Verweigerung - auf die (freiwillige) Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung hingewirkt wird. Insoweit fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn die o. g. Rechtsprechung kommt (nur) dann zum Tragen, wenn eine Schweigepflichtentbindungserklärung verweigert wird; erweist sich die gerichtliche Anordnung als rechtswidrig, weil sie eine unverhältnismäßig weitgehende Entbindung von der Schweigepflicht verlangt, darf eine Verweigerung nicht zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO genommen werden. Hier liegen die Dinge anders. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2021 zu Protokoll erklärt, den Amtsarzt sowie die ihn in der Vergangenheit und gegenwärtig behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, und ist auch der Untersuchungsanordnung nachgekommen; dass er die ihn (wohl) in den Jahren 2019 bis 2021 psychologisch behandelnden Ärzte Dr. N1. und Frau B. -L. erst im Anschluss an die psychiatrischen Zusatzbegutachtung namentlich genannt hat, ist nicht zu seinem Nachteil gewertet worden. Danach ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und ggf. inwiefern ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Ausgang des Berufungsverfahrens von Bedeutung sein könnte.
Nurmehr ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Es spricht im Übrigen nichts dafür, dass der Umfang der vom Kläger abgegebenen Schweigepflichtentbindung unverhältnismäßig ist. Wie oben ausgeführt äußert der Kläger sich nicht zu den (zunehmenden) Verhaltensauffälligkeiten, in denen das Verwaltungsgericht einen ausreichenden Anlass für die psychiatrische Zusatzuntersuchung gesehen hat. Dass - wie der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt - ausreichend medizinische Unterlagen für eine Entscheidung über seine Dienstfähigkeit vorgelegen hätte, ist unzutreffend.
III. Der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten (sog. divergenzrelevanten) Gerichte aufgestellten ebensolchen tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzrelevantes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.8.2022 - 2 B 26.22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 - 6 A 745/20 -, a. a. O. Rn. 41 und vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159, 215 bis 217 m. w. N.
Dies zugrunde gelegt ist die Berufung nicht aufgrund der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Soweit der Kläger pauschal eine Abweichung von dem o. g. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.5.2014 - 2 B 69.12 -, a. a. O., behauptet, zeigt er bereits die aus seiner Sicht divergierenden Rechtssätze nicht auf.
Anders als der Kläger meint, weicht das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 = juris ab. Danach ist - wie der Kläger zutreffend ausführt - die Suche nach einer anderweitigen Verwendung zwar auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten (vgl. juris Ls. 2 und Rn. 17 f.). Von diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht aber nicht abgewichen; weder legt der Kläger dar noch ist sonst ersichtlich, dass es einen hiervon divergierenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - was allenfalls auf die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen könnte - auch nicht falsch angewandt. Es ist vielmehr unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers entfallen ist, weil ihr Zweck von vornherein nicht hatte erreicht werden können (vgl. dazu die Ausführungen unter I. 4.). Auf die Anforderungen, die- bei bestehender Verpflichtung - das Bundesverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 - a. a. O. an die Suche stellt, kam es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Ausweislich einer vom Kläger im Verwaltungsverfahren beigebrachten Bezügemitteilung aus März 2020 (vgl. Bl. 976 des Verwaltungsvorgangs) richtete sich sein Grundgehalt seinerzeit nach der Erfahrungsstufe 10 (5.167,16 Euro). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, das von der Erfahrungsstufe 12 ausgegangen ist (65.067,72 Euro = 5.422,31 Euro x 12), lagen die Jahresbezüge (sog. großer Gesamtstatus) damit sowohl bei Klageerhebung am 31.1.2020 als auch bei Stellung des Zulassungsantrags am 13.1.2022 jedenfalls unterhalb 65.000 Euro. Selbst bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 11 beliefen sich die Jahresbezüge auch zum letztgenannten Zeitpunkt (nur) auf 64.426,56 Euro(= 5.368,88 Euro x 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).