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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1303/17·12.07.2018

Zulassungsablehnung: Einstellungshöchstgrenze (§14 Abs.3 LBG NRW) nicht unionsrechtswidrig

Öffentliches RechtBeamtenrechtEuroparechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Begehrens auf Neubescheidung wegen Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils vorlagen. Die Höchstaltersgrenze sei mit Unionsrecht und dem AGG vereinbar; Ausnahmeregelungen begründen keinen individuellen Anspruch.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze mit Unionsrecht/AGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; werden solche Zweifel nicht substantiiert dargelegt, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Eine gesetzliche Einstellungshöchstgrenze kann mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig sowie erforderlich ist.

3

Dem Gesetzgeber kommt bei der Festlegung altersbezogener Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu; nationale Gerichte haben nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Konkretisierung der Grenze.

4

Die Regelung, Ausnahmen von einer Höchstaltersgrenze bei erheblichem dienstlichen Interesse zu ermöglichen, begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch des Bewerbers und damit keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 LBG NRW§ Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG§ Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 9431/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

2

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die rechtlich nicht zu beanstandende Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW überschreite.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung werden nicht mit dem Einwand aufgezeigt, die Neuregelung der Höchstaltersgrenze sei eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nach der - vom Kläger kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist die Höchstaltersgrenze mit Unionsrecht sowie dem zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ergangenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 8. Mai 2018 - 6 A 472/17 -, juris, Rn. 3 ff.

6

Daran hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest.

7

Das Bundesverwaltungsgericht ist ‑ unter Auswertung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH - davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gegeben sind, die Höchstaltersgrenze insbesondere verhältnismäßig ist. Mit der im Streitfall relevanten Einstellungshöchstaltersgrenze verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu schaffen.

8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 861/113 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18, 23.

9

Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zunächst sind legitime Ziele nicht nur die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG lediglich beispielhaft („insbesondere“) genannten Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Weiter ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG, dass auch das hier verfolgte Interesse an einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand die Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen kann. Dass es sich dabei um ein legitimes Ziel handelt, hat entgegen der Darstellung des Klägers auch der EuGH angenommen.

10

Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/13 (Pérez) -, NVwZ 2015, 427 = juris, Rn. 64 f. und 71.

11

Er hat in der vorgenannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die dort streitgegenständliche Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für Polizisten zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich ist. Dass demgegenüber die hier in Rede stehende Höchstaltersgrenze von 42 Jahren und der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Beamtenbewerber zur Zielerreichung erforderlich und angemessen sind, ist in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei auch, wie vom Kläger gefordert, zugrunde gelegt, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme auf Beweismittel gestützt sein muss, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat. Solche Beweismittel, namentlich empirische Daten zum tatsächlichen Ruhestandseintrittsalter und zur Lebenserwartung, haben im Gesetzgebungsverfahren vorgelegen, in dem sich der Landtag auch mit den Einzelheiten des Versorgungssystems auseinandergesetzt hat.

13

Vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 21; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19.

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Der vom Kläger verlangte Nachweis der Erforderlichkeit der konkret festgelegten Altersgrenze von 42 Jahren ist unionsrechtlich nicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen.

15

BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 22.

16

Dass dieser nicht unbegrenzt ist, wie der Kläger geltend macht, versteht sich angesichts der obigen Ausführungen von selbst. Die geforderte, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mögliche Weiterentwicklung des Versorgungssystems sowie des Berufsbeamtentums im Allgemeinen kann der Kläger mit Blick auf den dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum nicht beanspruchen.

17

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Danach können Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, besteht die Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW allein im öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiven Rechte.

18

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 6 A 1189/16 -, juris, Rn. 19, und vom 2. Februar 2018 - 6 A 2472/16 -, juris, Rn. 13.

19

Kann der Beamtenbewerber sich deshalb auf die Ausnahmevorschrift nicht berufen, besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Anwendung im konkreten Einzelfall.

20

Aus den von ihm angeführten „Vorgaben des Grundgesetzes sowie des Unionsrechts zu einem diskriminierungsfreien Zugang zu einem öffentlichen Amt“ ergibt sich nichts anderes. Die Grundrechte der Beamtenbewerber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG werden durch die Höchstaltersgrenze nach den vorstehenden Ausführungen nicht verletzt, ohne dass es dafür der - zugunsten des Dienstherrn eingeführten - Ausnahme des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW bedürfte. Art. 33 Abs. 2 GG begründet mangels subjektiver Komponente des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW auch keinerlei Darlegungspflichten der Schulverwaltung.

21

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 28.

22

Unionsrechtlich gilt nichts anderes. Der allein in Betracht kommende Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG ist, wie dargestellt, nicht gegeben.

23

Aus der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in einer objektiv-rechtlichen Vorschrift ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Einzelnen auf Ermessensausübung.

24

II. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen

26

-          Ist die neue in § 14 Abs. 3 LBG NRW enthaltene Einstellungshöchstgrenze von 42 Lebensjahren für die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe altersdiskriminierend, weil sie nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit.c) RL 2000/78/EG bzw. § 10 S. 3 Nr. 3 AGG objektiv und angemessen ist und nicht im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind?

27

-          Müssen Fiskalinteressen und Rechtfertigungsgründe, die die Landesregierung zur Rechtfertigung der in § 14 Abs. 3 LBG NRW enthaltenen Höchstaltersgrenze anführt, durch belastbares Beweismaterial wie Begutachtungen und Berechnungen belegt werden?

28

-          Können Fiskalinteressen sowie die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand als Rechtfertigungsgründe für eine objektiv altersdiskriminierende Einstellungshöchstaltersgrenzenregelung herangezogen werden, auch wenn vorgetragen ist, dass aufgrund der im landesrechtlichen Beamtenversorgungsrecht enthaltenen Regelungen eine Belastung des Landeshaushalts durch „Spätverbeamtungen" nicht zu erwarten ist?

29

-          Ist die in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW normierte Befugnis, wonach Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden können, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Bewerber ein Recht auf Entscheidung und damit Ermessensgebrauch hat, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines dienstlichen Interesses vorliegen?

30

sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, wie oben ausgeführt, unter Heranziehung der genannten Rechtsprechung beantworten.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

32

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).