Zulassung der Berufung abgelehnt – Lehrerantrag auf Verbeamtung trotz Höchstaltersgrenze
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorlägen. Es folgte der Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Einstellungshöchstaltersgrenze (42 Jahre) verfassungs- und unionsrechtskonform ist. Ausnahmeregelungen des LBG begründen kein subjektives Recht des Bewerbers.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung des Verbeamtungsantrags als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Rechtswidrigkeit einer Ausgangsentscheidung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Ermessensreduzierung auf null; § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW räumt weiterhin Ermessen ein.
Eine gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis kann verfassungs- und unionsrechtskonform sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und objektiv sowie angemessen ist.
Ausnahmevorschriften zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und begründen kein subjektives Recht des einzelnen Bewerbers.
Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO ist die Berufung nicht zuzulassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen oder die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6213/15
Leitsatz
Erfolgsloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Lehrers, der seine Übernahme in das Beamtenverhältnis begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung E. vom 1. Juni 2010 bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber und auf erneute Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 27. April 2009.
Der Kläger meint, das Ermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sei auf null reduziert. Woraus sich dies ergeben soll, legt er aber nicht schlüssig dar. Darauf, dass etwaige neue Verbeamtungsanträge bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2014 ‑ 2 BvR 1989/12 ‑ abgelehnt worden wären, kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil er einen neuen Antrag erst am 3. Juni 2015 gestellt hat. Aus dem weiter angeführten „Gesamtkontext“, also den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 2 C 18.07 ‑) und des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit bzw. verfassungsrechtlichen Unvereinbarkeit früherer Höchstaltersgrenzenregelungen, kann der Kläger insoweit ebenfalls nichts ableiten. Denn die Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung – hier: der Ablehnung des Verbeamtungsantrags vom 27. April 2009 – reicht für eine Ermessensreduzierung auf null im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht aus. Diese ist bereits tatbestandliche Voraussetzung der Vorschrift, die gleichwohl Ermessen einräumt. Aus den weiter benannten Umständen, dass die Bezirksregierung über den Antrag aus dem Jahr 2009 erst mit Bescheid vom 1. Juni 2010 und über den neuen Antrag vom 3. Juni 2015 gar nicht entschieden hat, ergibt sich ebenfalls nichts für die Frage, ob der Kläger eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Ablehnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW beanspruchen kann, die nach der Senatsrechtsprechung keine Dauerwirkung und damit keine Bindung für den Fall einer Änderung der Rechtslage entfaltet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37.
2. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 3. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheide, da er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.
Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 15a Abs. 1 LBG NRW vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.), der § 14 Abs. 3 LBG NRW in der – zwischenzeitlich in Kraft getretenen – Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.) entspricht, für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.
Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an.
Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) liegt nicht vor. Die Einstellungshöchstaltersgrenze ist eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 1 AGG, die objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 , a. a. O., Rn. 21.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht, wenn man – wie vom Kläger als richtige Übersetzung der Richtlinie geltend gemacht – die Begriffe „sachlich und vernünftig“ verwendet. Zu Unrecht fordert der Kläger weiter, die Regelung müsse gemessen an dem mit ihr verfolgten Ziel unentbehrlich bzw. unerlässlich sein. Dies lässt außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen verfügen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 ‑, a. a. O., Rn. 22.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung sowie das Alimentationsprinzip die Benachteiligung wegen des Alters. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 23.
Die Neuregelung genügt ferner den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass dieses die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass die Rechtslage in den Bundesländern unterschiedlich ist, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung, sondern ist Ausdruck des Föderalismus.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Kläger sein Verbeamtungsbegehren entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW n. F.) stützen kann. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt ein erhebliches dienstliches Interesse in diesem Sinne insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Der Kläger kann sich auf diese Ausnahmevorschrift nicht berufen, weil sie allein im öffentlichen Interesse besteht. Ein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet sie nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 27.
Auf die Frage, ob in den vom Kläger unterrichteten Fächern ein Mangel an Lehrkräften besteht und sich hieraus ein dienstliches Interesse ergeben kann, kommt es danach nicht mehr an.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze wirksam ist, ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).