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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1269/21·25.04.2022

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung einer Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen hatte. Sie rügte u. a. Divergenz, Verfahrensmängel sowie die Nichtigkeit wegen verweigerter Akteneinsicht und fehlender Personalratsbeteiligung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler oder eine Divergenz dargelegt seien. Akteneinsichtsverweigerung und unterbliebene Personalratsbeteiligung begründeten ohne besondere Umstände keine Nichtigkeit; zudem greife § 46 VwVfG NRW bei der gebundenen Zurruhesetzung ein.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn innerhalb der Begründungsfrist substantiiert ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW setzt einen besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehler voraus; der Verstoß gegen eine wichtige Rechtsvorschrift allein genügt hierfür regelmäßig nicht.

3

Eine unberechtigte Verweigerung von Akteneinsicht (§ 29 VwVfG NRW) begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen besonders schwerwiegenden Fehler i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

4

Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats bei einer personalrechtlichen Maßnahme führt nach allgemeiner Auffassung nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG NRW.

5

Eine Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert die Gegenüberstellung voneinander abweichender tragender abstrakter Rechtssätze zu derselben Rechtsvorschrift; die bloße Beanstandung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ BeamtStG § 26§ VwVfG NRW § 44§ VwVfG NRW § 46§ LPVG § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9§ VwVfG NRW § 29 Abs. 1 Satz 1§ VwGO § 116 Abs. 1 Satz 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1787/18

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Weder in der unberechtigten Verweigerung von Akteneinsicht noch in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erwähnt ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ihre Ausführungen im Übrigen lassen sich zumindest sinngemäß den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bzw. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuordnen. Keiner dieser Zulassungsgründe ist jedoch gegeben.

2

I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

4

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

5

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen:

7

Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. März 2018 sei zwar mit formellen Fehlern behaftet. Diese führten jedoch in Anwendung des § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung des Bescheides.

8

Das Zurruhesetzungsverfahren sei im Hinblick auf die gestellten Anträge auf Akteneinsicht und in Bezug auf die nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG erforderliche Beteiligung des Personalrates nicht frei von Rechtsfehlern. Die Anträge der Klägerin auf Einsicht in ihre Personalakte vom 19. Februar 2018 sowie 14. März 2018 nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW habe das beklagte Land zu Unrecht mit dem Hinweis abgelehnt, eine Akteneinsicht werde als "nicht notwendig" erachtet. Für die Gewährung der Akteneinsicht reiche es aus, dass das geltend gemachte rechtliche Interesse - wie im Streitfall - bei überschlägiger Prüfung nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich wahrgenommen werde und ohne die Akteneinsicht eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen möglich (nicht etwa sicher oder wahrscheinlich) erscheine. Die Behörde habe in der Regel nicht die Befugnis, das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse auf seine besondere Schutzwürdigkeit oder auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu überprüfen. In der Verweigerung der Akteneinsicht liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, soweit die Beteiligten nicht auf andere Weise durch die Behörde informiert würden. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW entsprechend sei nicht erfolgt, da zuständig für die Nachholung der in Frage stehenden Verfahrenshandlung grundsätzlich die Behörde sei, die den Verwaltungsakt erlassen habe. Die unter dem 2. Mai 2018 gewährte Akteneinsicht durch das Gericht stelle keine Nachholung durch das beklagte Land dar.

9

Ein weiterer formeller Fehler des Zurruhesetzungsverfahrens liege darin, dass der Personalrat entgegen §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 65, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG von der in Rede stehenden Personalmaßnahme nicht unterrichtet worden sei und dieser nicht zugestimmt habe.

10

Die aufgezeigten Verfahrensfehler führten jedoch mit Blick auf § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung. Die Vorschrift sei auf die Verfahrensmängel anwendbar, die auch nicht die Nichtigkeit der Verfügung gemäß § 44 VwVfG NRW begründeten. Es sei ferner offensichtlich, dass die Mängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Bei gebundenen Entscheidungen ‑ wie einer Zurruhesetzungsverfügung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG - sei dies regelmäßig und so auch hier der Fall. Das beklagte Land habe nicht anders entscheiden können, als die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitbefangenen Verfügung hätten vorgelegen.

11

Das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. März 2018 dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG und nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anderweitig verwendbar oder begrenzt dienstfähig im Sinne des § 27 BeamtStG gewesen sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018 habe der Zurruhesetzungsverfügung zugrunde gelegt werden können. Es werde den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht. Die tragenden Befunde und die Schlussfolgerungen in dem amtsärztlichen Gutachten seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Amtsärztin sei auf Basis der von ihr selbst am 19. Dezember 2017 durchgeführten Untersuchungen der Klägerin unter Berücksichtigung und Einbeziehung der eigenen Angaben der Klägerin sowie Heranziehung ihr vorliegender externer (fach-) ärztlicher und psychotherapeutischer Berichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, einem verminderten Antrieb, motorischer Unruhe, innerer Getriebenheit, kreisenden Gedanken, einer gedrückten Stimmungslage mit verminderter Schwingungsfähigkeit, einer Hyperakusis mit begleitender Lärmempfindlichkeit und einem Restless-Leg-Syndrom leide, welche die uneingeschränkte Dienstverrichtung ausschlössen. Dies entspreche sowohl den eigenen Angaben der Klägerin als auch den beigezogenen externen Berichten des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. C.     sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C1.        aus I.    , bei denen sich die Klägerin zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Die psychopathologischen Befunde seien im Wesentlichen deckungsgleich mit den Ergebnissen der amtsärztlichen Untersuchung vom 19. Dezember 2017 und seien als eine mittelgradige depressive Episode (F32.1G) diagnostiziert worden. Darüber hinaus sei ebenfalls eine Hyperakusis (H93.2G) sowie (der Verdacht auf) ein Restless-Leg-Syndrom festgestellt worden. Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Amtsärztin schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin Dienstunfähigkeit vorliege und mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung bereits mehr als acht Monate dienstunfähig erkrankt gewesen sei.

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Die Einwendungen der Klägerin stellten die amtsärztlichen Feststellungen zu ihrer Dienstunfähigkeit nicht durchgreifend in Zweifel. Sie habe keine gegenläufigen ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, schon gar keine, die geeignet wären, die Einschätzungen der Amtsärztin, der Fachärzte und des Psychologischen Psychotherapeuten durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Dass die Amtsärztin festgestellt habe, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb eines längeren Zeitraums wahrscheinlich erscheine, widerspreche der Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht. Soweit sich die Klägerin auf anderslautende Auskünfte der sie behandelnden Ärzte berufe, sei dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Selbst mit Blick auf die dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten (fach-)ärztlichen und psychotherapeutischen Berichte ergebe sich nichts zu ihren Gunsten. Dr. C.     sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei; Dr. F.           habe sie sogar für auf Dauer arbeitsunfähig gehalten. Schließlich habe die Klägerin selbst gegenüber den sie behandelnden Ärzten ausgeführt, dass sie sich nicht mehr zutraue, in ihrem jetzigen Bereich zu arbeiten, und sie den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne.

13

Dem beklagten Land habe ausgehend von der Dienstunfähigkeit der Klägerin auch keine Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG oblegen. Die Klägerin sei nicht anderweitig dienstlich verwendbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 oder 3 BeamtStG gewesen. Diese Einschätzung gründe sich ebenfalls auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. Januar 2018, in dem die Amtsärztin in der Rubrik "II. Empfehlungen" keine Ausführungen zu Tätigkeiten gemacht habe, welche die Klägerin noch habe ausüben können (positives Leistungsbild). Dies sei im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen in dem Gutachten dahingehend zu verstehen, dass sie andere Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten insgesamt ausgeschlossen habe. Diese Einschätzung der Amtsärztin sei mit Blick auf die Art der in Rede stehenden Erkrankungen auch überzeugend. Auch aus dem fachärztlichen Bericht des Herrn C1.        ergebe sich nichts Abweichendes. Zwar führe dieser aus, dass im Rahmen der Behandlung eine Änderung des Arbeitsplatzes sinnvoll erscheine. Daraus gehe jedoch nicht ansatzweise hervor, inwieweit die Klägerin bei einer Veränderung ihres Arbeitsplatzes die gesundheitlichen Anforderungen eines neuen Amtes erfüllen solle. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich auch hinreichend nachvollziehbar und schlüssig, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht begrenzt dienstfähig im Sinne des § 27 BeamtStG gewesen sei.

14

Vor diesem Hintergrund habe es der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht bedurft. Mängel des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens, die die Annahme gerechtfertigt hätten, es könne dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde nicht vermitteln, seien nicht gegeben. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folge nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses für unzureichend halte.

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Diesen nachvollziehbar begründeten Erwägungen setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes entgegen.

16

1. Ihre Auffassung, die Verweigerung der Akteneinsicht und die mangelnde Beteiligung des Personalrats führten zur Nichtigkeit der Zurruhesetzungsverfügung im Sinne des § 44 VwVfG NRW, erschöpft sich im Wesentlichen in der entsprechenden Rechtsbehauptung und ist damit schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

17

Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW gegeben sind. Einer der Fälle, in denen ein Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig ist, liegt nicht vor. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn der vorgekommene Verstoß schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Der Mangel muss den in § 44 Abs. 2 VwVfG NRW aufgeführten Fehlern zumindest gleichkommen und die in § 44 Abs. 3 VwVfG NRW genannten Verstöße an Gewicht übertreffen. Der Verstoß gegen eine wichtige Rechtsbestimmung allein, selbst eine Verfassungsbestimmung wie Art. 20 Abs. 3 GG oder Grundrechte, führt als solcher nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit.

18

Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 44 Rn. 103 f. m. w. N.

19

Ein in diesem Sinne besonders schwerwiegender Fehler ist bei der Verweigerung von Akteneinsicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gegeben.

20

Vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 29 VwVfG Rn. 87 m. w. N.; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/ Bonk/Sachs, a. a. O. § 29 Rn. 88b.

21

Dieser Mangel ist nach seinem Gewicht mit dem Fehlen einer Anhörung vergleichbar, die indes - wie § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW zeigt - nicht zur Nichtigkeit führt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie sei durch die Verweigerung der Akteneinsicht in das vorliegende Klageverfahren hineingedrängt worden, ist das schon deshalb unbehelflich, weil sie trotz Gewährung der Akteneinsicht durch das Gericht das Verfahren weiterverfolgt hat und weiterverfolgt. Es erübrigt sich daher, auf die Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzung der Offenkundigkeit einzugehen.

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Die unterbliebene Beteiligung des Personalrats führt nach wohl allgemeiner Auffassung nicht zur Annahme der Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG NRW.

23

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, IÖD 2013, 148 = juris Rn. 78.

24

Sie entspricht vielmehr in ihrem Gewicht den Fällen der fehlenden Beschlussfassung eines Ausschusses oder der fehlenden Mitwirkung einer anderen Behörde, die aber nach § 44 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 VwVfG NRW gerade nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründen. Für die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, die der Beteiligung des Personalrats in ihrer Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts am ehesten vergleichbar ist, hat der Gesetzgeber im Übrigen in § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG ausdrücklich bestimmt, dass deren fehlende Mitwirkung (nur) zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt.

25

Vgl. auch LT-Drs. 16/12366, S. 80.

26

2. Der Zulassungsantrag zieht ferner nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, § 46 VwVfG NRW sei im Streitfall anwendbar. Mit der oben aufgeführten Erwägung, es sei offensichtlich, dass die Mängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zurruhesetzung um eine gebundene Entscheidung handele, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen vorgelegen hätten, setzt sich der Antrag schon in keiner Weise auseinander.

27

3. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar. Die hierzu vorgebrachte Behauptung, der Facharzt C1.        zähle in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2021 eine Reihe von Möglichkeiten auf, inwieweit ihre anderweitige Verwendung im Schuldienst hätte stattfinden können, ist schon sachlich unzutreffend. Erwähnt ist in jener Stellungnahme allein der ärztliche Rat, eine Änderung des Arbeitsplatzes anzustreben, sowie der von der Klägerin geäußerte Wunsch nach einer Tätigkeit im Grundschulbereich. Einem entsprechenden Einsatz steht überdies - von Weiterem abgesehen - das von der Amtsärztin beanstandungsfrei festgestellte Fehlen eines Restleistungsvermögens bei der Klägerin entgegen. Die Rechtsbehauptung der Klägerin, die amtsärztliche Stellungnahme habe nicht die Bedeutung, die das Verwaltungsgericht ihr meine zumessen zu können bzw. zu dürfen, ist wiederum unzureichend unterfüttert. Den Bericht des Herrn C1.        vom 15. Dezember 2017 hat die Amtsärztin, wie dessen Erwähnung in der Ergebnismitteilung vom 17. Januar 2018 belegt, offensichtlich zur Kenntnis genommen. Inwieweit in dem Umstand, dass die Amtsärztin eine Beobachtung/Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen hat, deren Unsicherheit hinsichtlich ihrer Einschätzung der Situation der Klägerin und der weiteren Entwicklung ihres Leidens zum Ausdruck kommen soll, ist unerfindlich. Es ist auch keineswegs widersprüchlich, wenn die Amtsärztin für den hier nur maßgeblichen Zeitraum der sich anschließenden sechs Monate die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit ausgeschlossen, deren Wiederherstellung in einem längeren Zeitraum aber für wahrscheinlich gehalten und insofern eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen hat. Derartigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist - wie bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - gerade der Sinn der Vorschrift über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 29 BeamtStG).

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II. Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

29

1. Mit der Rüge, das Urteil sei schon am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet worden und es sei "nach allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung" des Prozessbevollmächtigten "nicht auszuschließen", dass die Entscheidung damit nicht dem Stand "zum Schluss" der mündlichen Verhandlung entspreche, ist kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ein separater Verkündungstermin wird von § 116 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO als Ausnahme gesehen, dessen Anberaumung im Ermessen des Gerichts liegt. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts entspricht damit dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall. Warum dies zu beanstanden sein soll, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Für die Annahme, dass die Entscheidung nicht dem Stand "zum Schluss" der mündlichen Verhandlung entspreche, reicht es nicht aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die in der mündlichen Verhandlung noch überreichte Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C1.        vom 14. April 2021 nicht ausdrücklich erwähnt hat. Hierfür bestand kein Anlass, denn der Facharzt beschränkt sich in jener Bescheinigung auf die zusammenfassende Darstellung der die Klägerin aus seiner Sicht betreffenden Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 (einschließlich etwa des mehrfach erwähnten Umstands der Klageerhebung) und seiner diesbezüglichen Empfehlungen und Feststellungen, ohne insoweit allerdings substantiell über diejenigen in der vom Verwaltungsgericht erörterten Bescheinigung vom 15. Dezember 2017 hinauszugehen.

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2. Auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist nicht dargetan. Die Klägerin verweist hierzu darauf, aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn C1.        vom 14. April 2021 sei es erforderlich gewesen, ein neues Gutachten einzuholen. Insoweit fehlt es wiederum bereits an einer Auseinandersetzung mit der oben referierten und näher erläuterten Erwägung des Verwaltungsgerichts, Mängel des amtsärztlichen Gutachtens, die die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens begründet hätten, lägen nicht vor. Diese Annahme ist im Übrigen zutreffend; weder ist dem Zulassungsantrag zu entnehmen noch ist sonst ersichtlich, dass solche Mängel gegeben wären. Die in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegte Bescheinigung des Facharztes C1.        vom 14. April 2021 gab aus den vorstehend dargestellten Gründen keinen Anlass zu weiterer Aufklärung,

31

III. Schließlich ist der benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht.

32

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 ‑ 2 B 107.13 -, NVwZ 2014, 1174 = juris Rn. 3 m. w. N.

33

Hiervon ausgehend ist eine Divergenz nicht dargelegt. Mit diesem macht die Klägerin vielmehr geltend, der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassungen herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 - betreffe einen völlig anderen Sacherhalt. Damit werden ersichtlich keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt, sondern die Klägerin beanstandet eine unzutreffende Anwendung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, die im Übrigen auch nicht erkennbar ist.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.