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Oberverwaltungsgericht NRW·5 E 538/10·01.06.2010

Verwerfung der Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss wegen fehlender Prozessvertretung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessvertretungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Klägerin entgegen §17a Abs.4 GVG i.V.m. §67 Abs.4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Klägerin wurde auf den Vertretungszwang hingewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt; eine Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss mangels Prozessvertretung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittel gegen einen Verweisungsbeschluss ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den nach §17a Abs.4 GVG i.V.m. §67 Abs.4 VwGO geltenden Vertretungszwang nicht erfüllt.

2

Das Vertretungserfordernis nach §67 Abs.4 VwGO erstreckt sich auf Prozesshandlungen, die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten.

3

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten nach §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen.

4

Eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG vorliegen; fehlen sie, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

5

Beschlüsse über die Verwerfung der Beschwerde nach §17a Abs.4 GVG sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO i.V.m. §17a Abs.4 Satz4 GVG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verwei-sungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 19. Mai 2010 hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.