Beschwerdeverwerfung mangels Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO/§ 17a GVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss ein, ohne sich durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 17a GVG gilt und der Kläger darauf hingewiesen worden war. Die Rechtsmittelfrist war bereits abgelaufen, eine nachträgliche Bevollmächtigung ist nicht mehr möglich; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Vertretung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten vorlag und die Frist bereits abgelaufen war
Abstrakte Rechtssätze
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a GVG.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird, obwohl ein gesetzlicher Vertretungszwang besteht.
Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, kann die spätere Einlegung oder Nachbevollmächtigung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten die Versäumung nicht heilend nachgeholt werden.
Bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 173 i.V.m. § 17a GVG und § 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 841/17
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen
Rubrum
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sich entgegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, obwohl er darauf in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt worden ist, und zusätzlich durch den Berichterstatter telefonisch am 9.10.2017 hingewiesen worden ist. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.1.2012 – 12 E 1340/11 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. (zu § 17a Abs. 2 GVG) und vom 2.6.2010 – 5 E 538/10 –, juris, Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.2.2016 – 4 OB 42/16 –, NdsRpfl 2016, 167 = juris, Rn. 2 (für § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG); BayVGH, Beschluss vom 8.12.2015 – 20 C 15.2455 –, juris, Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.4.2014 – 5 E 47/14 –, juris, Rn. 3 (für § 17a Abs. 2 GVG).
Nachdem die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des Beschlusses an den Kläger am 23.9.2017 gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB am 9.10.2017 abgelaufen ist, kann die Einlegung der Beschwerde durch einen hierzu zugelassenen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 1 i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).