Beschwerde: Besuchsrecht des Eigentümers trotz Abgabe- und Entziehungsanordnung nach LHundG NRW
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer beantragten, ihren im Tierheim untergebrachten Hund zweimal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten besuchen zu dürfen. Das OVG gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Behörde zur Ermöglichung der Besuche. Es entschied, dass eine vollzogene Abgabe- und Entziehungsanordnung nach §12 Abs.2 Satz4 LHundG NRW Besuchsrechte nicht grundsätzlich ausschließt; Besuche begründen keinen Gewahrsamserwerb und können unter Auflagen tierschutzgerecht erfolgen.
Ausgang: Beschwerde der Eigentümer auf Ermöglichung von Besuchszeiten des im Tierheim untergebrachten Hundes stattgegeben; Antragsgegnerin zur Ermöglichung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit Haltungsuntersagung verbundene und vollzogene Abgabe- und Entziehungsanordnung nach §12 Abs.2 Satz4 LHundG NRW schließt Besuchsrechte des Eigentümers an der Unterbringung im Tierheim nicht grundsätzlich aus.
Eigentumsrechte aus Art.14 GG i.V.m. §903 BGB können einen Anspruch auf Ermöglichung von Besuchen des im Gewahrsam Dritter befindlichen Tiers begründen, sofern nicht konkrete gesetzliche Verbote oder substantiiert dargestellte Gefährdungs- bzw. Schutzbelange entgegenstehen.
Die Haltereigenschaft bemisst sich nach dem tatsächlichen, umfassenden Sorgeverhältnis und der Bestimmungsmacht über das Tier; mehrere Personen können nebeneinander Halter sein.
Ein bloßer Besuch des Eigentümers begründet keinen Gewahrsam im Sinn einer Haltung oder Verfügungsgewalt; organisatorische oder personelle Schwierigkeiten des Verwahrers begründen keine Rechte Dritter i.S.v. §903 BGB, die Besuchsrechte grundsätzlich ausschließen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1669/22
Leitsatz
Eine mit einer Haltungsuntersagung verbundene (vollzogene) Abgabe- und Entziehungsanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW schließt nicht aus, dass die Eigentümer des Hundes (hier: die bisherigen Halter) diesen im Tierheim besuchen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. November 2022 verpflichtet, den Antragstellern zu ermöglichen, ihren Hund „J.“, Mikrochipnummer 000 000 000 000 000, vorläufig während der regelmäßigen Betriebsöffnungszeiten des Tierheims zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten zu besuchen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
den Antragstellern Zugang zu ihrem Hund „J.“ am derzeitigen Unterbringungsort Tierheim G. dergestalt zu gewähren, dass ihnen ermöglicht wird, den Hund während der regelmäßigen Betriebsöffnungszeiten des Tierheims zwei Mal wöchentlich jeweils bis zu 30 Minuten zu besuchen,
abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Gewährung von Zugang stehe hinsichtlich des Antragstellers zu 2. bereits entgegen, dass diesem mit insoweit bestandskräftiger Ordnungsverfügung die Haltung seines Hundes untersagt worden sei. Die Abgabeanordnung mit Entzug des Hundes sei sofort vollziehbar. Auch mit Blick auf die Antragstellerin zu 1. sei ein Anspruch auf Zugangsgewährung nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Haltereigenschaft der Antragstellerin zu 1. sei zweifelhaft, weil sie weder die Haltung des Hundes angezeigt noch die Sachkundebescheinigung eingereicht habe. Ihre Eigentümerstellung sei nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei unterstellter Halter- oder Eigentümerstellung sei aber eine Anspruchsgrundlage für ein Zugangsrecht eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung untergebrachten Hundes nicht ersichtlich. Ein solches folge insbesondere nicht aus einer unterstellten Eigentümerstellung, wenn beachtliche organisatorische und personelle Hinderungsgründe durch das Tierheim sowie Belange des Tierwohls geltend gemacht würden. Es fehle an einem Anordnungsgrund mit Blick auf den Antragsteller zu 2. bereits wegen der bestandskräftigen Haltungsuntersagung. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. kämen die gleichen Erwägungen zum Tragen, weil sich alle relevanten Beißvorfälle mit dem Hund vom gemeinsamen Grundstück aus und in Anwesenheit der Antragstellerin zu 1. ereignet hätten. Dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Herausgabeanspruch an die Antragstellerin zu 1. stünden darüber hinaus Bedenken entgegen, weil dadurch dem Antragsteller zu 2. wieder Mitbesitz und Verfügungsgewalt über den Hund eingeräumt würde.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Begehren der Antragsteller ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Tierheim, mit welchem diese ein Verwahrverhältnis begründet hat,
vgl. unter Qualifizierung als privatrechtlicher Vertrag Braun, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand 15. Juli 2023, § 44 Rn. 10,
auf die Realisierung der Besuche von „J.“ hinwirken soll.
Der Anspruch der Antragsteller ergibt sich unmittelbar aus ihrer Eigentümerstellung, vgl. (Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m.) § 903 Satz 1 BGB. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller beide Eigentümer des Hundes „J.“ sind. Für ihre Eigentümerstellung streitet bereits § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Widerlegung der Vermutung sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch erkennbar. Der Hund lebte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag bis zur Vollziehung der Ordnungsverfügung im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller. Die Antragsgegnerin zweifelt im Übrigen das (Mit-)Eigentum der Antragstellerin zu 1. nicht (mehr) an.
Dies begründet im Übrigen – ohne dass es vorliegend darauf ankommt, wie die Antragsgegnerin zwischenzeitlich konzediert hat – auch die Haltereigenschaft der Antragstellerin zu 1. Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind auch für die Haltereigenschaft im Sinne des Landeshundegesetzes nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen. Halter eines Hundes, der im gemeinsamen Haushalt eines Ehepaars lebt, sind regelmäßig beide Eheleute.
Vgl. zur Eigenschaft als Tierhalter OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 – 5 B 674/18 –, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f., vom 18. September 2015 – 5 E 470/15, 5 B 547/15 –, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f. und vom 18. Mai 2011 – 5 B 1323/10 –, juris, Rn. 8; siehe auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. März 2017 – 10 ZB 17.136 –, juris, Rn. 11, und vom 18. September 2013 – 10 CS 13.1544 –, juris, Rn. 25.
Dem Anspruch stehen weder das Gesetz noch Rechte Dritter entgegen, vgl. § 903 Satz 1 BGB. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2. gilt dies insbesondere für das Landeshundegesetz, konkretisiert durch die ihm gegenüber ergangene Ordnungsverfügung. Dem Antragsteller zu 2. ist zwar die Haltung des Hundes bestandskräftig untersagt. Die auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW ergangene Abgabeanordnung (Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 8. Juli 2022) ist auch vollzogen. Die von den Antragstellern begehrten Besuche bei dem Hund im Tierheim stehen aber weder mit der Haltungsuntersagung noch mit der Abgabeanordnung in Konflikt.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW kann im Fall der Haltungsuntersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW – der das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG einschränkt, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 18 Nr. 3 LHundG NRW – Entziehung und Abgabe zusammengefasst, um damit den einheitlichen Vorgang der „Wegnahme“ bzw. „Abschaffung“ des Hundes und den damit verbundenen Gewahrsamswechsel zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend ist, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 5 E 227/18 –, n. v., Beschlussabdruck S. 4 und vom 5. Februar 2018 – 5 E 45/17 –, n. v., Beschlussabdruck S. 4 f., jeweils unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/2387, S. 33.
Hiermit ist auch vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts aber nicht ausgeschlossen, dass der ehemalige Halter, der bis zur Verwertung oder einer anderweitigen Aufgabe des Eigentums des Tieres Eigentümer bleibt, sein Tier sehen und z. B. streicheln darf. Durch den bloßen Besuch wird kein Gewahrsam der Antragsteller in dem Sinne begründet, dass sie den Hund für den betreffenden Zeitraum halten oder ihn ausführen. Die im oben beschriebenen Sinn verstandene Haltung des Tieres verbleibt beim Tierheim. Gefahrenabwehrrechtliche Aspekte, die eine weitergehende Beschränkung der Eigentümerrechte rechtfertigen, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Antragsgegnerin ging vielmehr selbst davon aus, dass „grundsätzliche ordnungsbehördliche Bedenken gegen ein Besuchsrecht“ nicht bestehen (E-Mail vom 12. August 2022).
Tierschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen der Ausübung des Eigentumsrechts ebenfalls nichts entgegen. Eine entsprechende, auf Vorschriften des Tierschutzgesetzes gestützte Ordnungsverfügung existiert (bisher) nicht. Die vom Tierheim vorgetragene Schädlichkeit des Vorhandenseins mehrerer Bezugspersonen dürfte im Übrigen – auch mit Blick auf den ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ungeklärten künftigen Verbleib von „J.“ – nicht tragfähig sein. Es ist darüber hinaus weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar, dass ein Besuch der Antragsteller unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, gegebenenfalls verbunden mit bestimmten Auflagen, nicht tierschutzrechtlich verträglich durchgeführt werden könnte.
Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung der Verwehrung des Besuchsrechts außerdem auf personelle und organisatorische Schwierigkeiten des Tierheims, das einen Besuch nicht gewährleisten könne. Diese Aspekte sind aber vorliegend nicht geeignet, die Eigentümerrechte der Antragsteller so weitgehend einzuschränken; sie stellen insbesondere keine Rechte Dritter i. S. v. § 903 Satz 1 BGB dar. Gegebenenfalls ist die Antragsgegnerin, die für die Verwahrung des Tieres verantwortlich ist, verpflichtet, das von ihr beauftragte Tierheim anzuweisen oder ggf. eine anderweitige Unterbringung zu wählen, die die grundrechtlich gesicherte Eigentumsposition einstweilen sichert.
Ein Anordnungsgrund ist mit Blick auf die Ausführungen der Antragsteller zur Aufrechterhaltung einer Bindung zu dem Hund als Lebewesen und vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats zum Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).