Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Haltungserlaubnis für als gefährlich eingestuften Hund zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufig die Erlaubnis, den als gefährlich eingestuften Hund „J.“ weiter zu halten; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Zentral ist die Frage der Haltereigenschaft und der Zuverlässigkeit nach dem Landeshundegesetz NRW. Der Senat weist die Beschwerde zurück, da die Antragstellerin als (Mit-)Halterin anzusehen ist, ihr frühere Verstöße zuzurechnen sind und die materielle Voraussetzung für die Erlaubnis sowie ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Haltungserlaubnis für den als gefährlich eingestuften Hund zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eigenschaft als Halter im Sinne des Landeshundegesetzes kommt es auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis an; maßgeblich ist, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Haushalt es dient, nicht das Eigentum.
Mehrere Personen können zugleich Halter eines Hundes sein; leben Ehegatten im gemeinsamen Haushalt mit dem Tier, sind regelmäßig beide als Halter anzusehen.
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Landeshundegesetz sind Pflichtverletzungen bei der Tierhaltung demjenigen zuzurechnen, der als Halter gilt; wiederholte Verstöße können die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen.
Ein Anspruch auf vorläufige Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes setzt darlegungs‑ und glaubhaft gemachte materielle Voraussetzungen sowie einen Anordnungsgrund voraus; fehlende Zuverlässigkeit oder bereits erfolgte Sicherstellung sprechen gegen die Gewährung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2999/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung, ihr vorläufig die Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes „J.“ zu erlauben, abgelehnt. Sie habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, weil die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht vorlägen. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit, weil sie als (Mit-)Halterin von „J.“ in der Vergangenheit gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen habe. Für die Eigenschaft als Tierhalter komme es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber dem Tier an. Dabei sei darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten werde und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es diene. Mehrere Personen könnten nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. „J.“ habe im gemeinsamen Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes gelebt, so dass sie als Halterin anzusehen sei und ihr die Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes zuzurechnen seien. Dem Vorfall am 27. Juni 2025 sei ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW vorausgegangen, weil der Hund nicht so gehalten worden sei, dass er das Grundstück nicht gegen den Willen des Halters habe verlassen können. Er sei außerdem entgegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW wiederholt nicht so gehalten, geführt und beaufsichtigt worden, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe. Bei dem Vorfall am 15. November 2021 habe „J.“ einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Darüber hinaus sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil „J.“ aufgrund sofort vollziehbarer Verfügung vom 18. August 2025 sichergestellt sei.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit sie ausführt, sie sei nicht unzuverlässig, weil sie sich Verfehlungen aus der Vergangenheit nicht als Halterin des Tieres vorhalten lassen müsse, greift dies nicht durch. Hinsichtlich der Haltereigenschaft legt das Verwaltungsgericht nicht einen „zivilrechtlichen Halterbegriff“ zu Grunde, sondern nimmt die ständige Rechtsprechung des Senats in Bezug. Danach kommt es für die Eigenschaft als Tierhalter maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind auch für die Haltereigenschaft im Sinne des Landeshundegesetzes nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen. Halter eines Hundes, der im gemeinsamen Haushalt eines Ehepaars lebt, sind regelmäßig beide Eheleute.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, NJW 2024, 984, juris, Rn. 8 f., vom 25. Juli 2018 - 5 B 674/18 -, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f., vom 18. September 2015 - 5 E 470/15, 5 B 547/15 -, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f. und vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, juris, Rn. 8; siehe auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. März 2017 - 10 ZB 17.136 -, juris, Rn. 11, und vom 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris, Rn. 25.
Das Verwaltungsgericht nimmt auch entgegen dem pauschalen Vorbringen der Antragstellerin auf konkrete Vorfälle im Rahmen der Haltung von „J.“ Bezug. Als Halterin des Tieres hätte es (auch) ihr oblegen, dafür zu sorgen, dass „J.“ nicht gegen ihren Willen das Haus verlassen kann und dass sie so gehalten, geführt und beaufsichtigt wird, dass von ihr keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Tieren ausgeht.
Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf weitere „Zwischenfälle“ noch auf das Vorbringen der Antragstellerin zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.