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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 536/25.A·26.08.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt – Anforderungen an Zulassungsbegründung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen mit der Frage, ob eine in Deutschland begonnene Behandlung Voraussetzung für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ist. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegungen den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG nicht genügen. Die behauptete Divergenz stellt nur einen Subsumtionsfehler dar; zudem ist der Beginn der Behandlung nur ein zu berücksichtigender, nicht zwingender Umstand.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen mangels genügender Zulassungsbegründung nach §78 AsylG abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen der dort genannten Gründe geltend macht und diesen nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG fallbezogen und konkret gegen das angefochtene Urteil darlegt, sodass das Obergericht allein anhand der Zulassungsbegründung entscheiden kann.

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Eine Rechtssache hat im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur grundsätzliche Bedeutung, wenn eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, deren Klärung berufungsgerichtlicher Behandlung bedarf.

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Die Darlegung einer Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG erfordert die Benennung eines abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatzes, der in Anwendung derselben Vorschrift im Widerspruch zur Rechtsprechung übergeordneter Gerichte steht; Subsumtionsfehler begründen keine Divergenz.

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Bei der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach §60 Abs.7 AufenthG sind allein die Verhältnisse im Zielstaat maßgeblich; die Frage, ob eine in Deutschland begonnene medizinische Behandlung vorliegt, ist lediglich ein von mehreren relevanten Umstände und keine zwingende Voraussetzung für das Abschiebungsverbot.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3a K 3740/24.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.

4

Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu 1.) oder wegen Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (hierzu 2.) zuzulassen.

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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

6

Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 – 1 B 21.24 –, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 – 1 B 66.22 –, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 5 m. w. N.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Mit der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage,

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ob für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die medizinische Behandlung in Deutschland bereits begonnen haben muss,

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zeigt der Kläger keine allgemein klärungsfähige Frage von allgemeiner Bedeutung auf. Wie er selbst ausführt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Beurteilung, ob Abschiebungsverbote im Sinn des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, allein die Verhältnisse im Zielstaat maßgeblich sind. Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Abschiebungshindernisse müssen sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen.

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Ständige Rspr., vgl. schon zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383, juris, Rn. 9.

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Für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33, juris, Rn. 15.

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Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist. Eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A – juris, Rn. 32; Koch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 31. Oktober 2024, § 60 AufenthG, Rn. 40 m. w. N.

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In diesem Zusammenhang gilt es ferner zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1.23 –, juris Rn. 109; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 10 C 19.1081 – juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A – juris, Rn. 105.

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Dies zugrunde gelegt, mag der Umstand, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine medizinische Behandlung des Ausländers in Deutschland – anders als im Zielstaat – grundsätzlich zur Verfügung steht und die Frage, ob diese bereits begonnen worden ist, im Einzelfall relevant sein bei der Beurteilung, ob ein mit der Abschiebung verbundener Abbruch der medizinischen Behandlung kausal zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat führt, weil diese dort nicht fortgeführt werden kann. Es handelt sich aber lediglich um einen von vielen zu berücksichtigenden Umständen im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, ob für die Feststellung eines Abschiebungsverbots zwingend im Sinn einer notwendigen Bedingung ein Beginn der Behandlung in Deutschland in jedem Einzelfall erforderlich ist, ist diese vor dem Hintergrund des Vorstehenden zu verneinen, ohne dass hierfür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre.

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2. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 19 A 592/21.A –, juris, Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 – 8 B 22.20 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger benennt keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Er rügt lediglich, das Verwaltungsgericht sei von der anerkannten Dogmatik sowie der Trennung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten abgewichen, indem es festgestellt habe, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot liege nicht vor, weil der Kläger die Behandlung aufgrund der fehlenden Krankenkassenmitgliedschaft nicht habe beginnen können und die Abschiebung für die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht kausal sei. Damit macht er in der Sache geltend, das Verwaltungsgericht habe im konkreten Fall einen divergenzfähigen Rechtssatz fehlerhaft angewandt, zeigt aber keine Divergenz im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AslyG auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).