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Oberverwaltungsgericht NRW·1 A 3195/25.A·27.04.2026

AsylG: Berufungszulassung bei krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen (Sichelzelle)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen ein erstinstanzliches Asylurteil „Beschwerde“ ein, die als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt wurde. Sie berief sich auf grundsätzliche Bedeutung und sinngemäß auf Verfahrensfehler wegen unzureichender Aufklärung zu Abschiebungsrisiken eines fünfjährigen, an Sichelzellenanämie erkrankten Kindes. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab: Die formulierte Frage sei einzelfallabhängig nicht abstrakt klärungsfähig und zudem nicht substantiiert belegt; konkrete Erkenntnismittel zur Versorgungslage in Angola fehlten. Eine Aufklärungsrüge greife nicht, da kein Beweisantrag gestellt wurde und sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Darlegungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Stützt sich eine Grundsatzrüge auf tatsächliche Verhältnisse, muss der Zulassungsantrag konkrete Anhaltspunkte und benannte Erkenntnismittel darlegen, die eine abweichende Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen lassen; eine Amtsermittlung zur Ergänzung des Vorbringens ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren.

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Die Frage krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse entzieht sich regelmäßig einer abstrakten Klärung, weil die rechtliche Bewertung von individuellen Faktoren wie Gesundheitszustand, Vorschädigungen und medizinischer Dokumentation im Einzelfall abhängt.

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Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zählen nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln und begründen grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; ohne ausdrücklichen Beweisantrag ist eine Aufklärungsrüge im Zulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen, sofern sich weitere Ermittlungen nicht aufdrängen.

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Ernstliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Richtlinie 2008/115/EG§ Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG§ AsylG § 34§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 10995/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge­lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die von der Klägerin erhobene „Beschwerde“ gegen das Urteil des Verwaltungs­gerichts, die sinngemäß als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen ist, hat keinen Erfolg.

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I. Die Berufung ist insbesondere nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Be­antwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwen­dung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage er­forderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von be­stimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutra­gen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.

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2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

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„ob in dem Fall einer 5-Jährigen es zumutbar ist, diese in ein Flugzeug zu verfrachten bei einem offensichtlich vorgeschädigten und erheblich ge­schwächten Kind, aufgrund der Sichelzellener­krankung“,

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die Zulassung der Berufung nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Frage, die die auf ein bestimmtes Alter und eine konkrete Erkrankung abstellt, überhaupt grundsätzlich geklärt werden kann. Ungeachtet dessen ist diese Frage ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall - und damit über den Wortlaut der Fragestellung hinaus - jedenfalls nicht allgemein klärungsfähig (dazu a)). Berücksichtigt man gleichwohl das individuelle Vorbringen der Klägerin, sind auch im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte dargetan, dass innerstaatliche Voll­streckungshindernisse einer Abschiebung in einer solchen Situation entgegen­stünden (dazu b)). Im Hinblick auf die Annahme von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gilt nichts anderes (dazu c)).

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a) Die Frage eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots ist keiner allgemeinen, vom jeweiligen Einzelfall losgelösten Prognose im Sinne der im Zulassungsverfahren formulierten abstrakten Fragestellung zugänglich. Zwar handelt es sich um einen tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten indivi­dualisierbaren Zustand, doch hängt die Bejahung oder Verneinung von zahlreichen individuellen Faktoren und nicht nur von dem Alter und dem abstrakt umschriebenen Krankheitsbild ab. Insbesondere sind bei der rechtlichen Bewertung, ob ein innerstaatliches Vollstreckungshindernis vorliegt, das genaue Ausmaß von Vorschädigungen sowie der gesamte individuelle Gesundheitszustand des Betroffenen in den Blick zu nehmen, wie sie sich nach den vorgelegten ärztlichen Attesten und medizinischen Unterlagen darstellen.

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b) Ungeachtet dessen trägt die Klägerin auch im Zulassungsverfahren keine durchgreifenden Gründe vor, weshalb die Berücksichtigung ihres gesamten gesundheitlichen Zustands und ihrer Krankheitsgeschichte zur Annahme eines innerstaatliches Vollstreckungshindernisses führen sollte. Eine solche Prüfung ist im unionsrechtskonformen Sinne zwar richtigerweise bereits im Rahmen des Rückkehr-/ Abschiebungsverfahrens bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Rückkehr­verpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 Hs. 1 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet sind.

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Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 22 ff. zu Kindeswohl und familiären Bindungen; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand: 1. April 2025), AsylG § 34 Rn. 24a.

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Seitdem können das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers im Einzelfall dem Erlass einer Abschiebungsandrohung bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entgegenstehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, juris, Rn. 29; ferner etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 15. April 2025 - 2 A 407/23.A -, juris, Rn. 11 m. w. N.; siehe auch Endres de Oliveira/Hruschka/ Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60 Rn. 34.

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In der Sache legt die Klägerin allerdings nicht dar, dass ihre Erkrankung bzw. ihr Gesundheitszustand der Durchführung einer Abschiebungsmaßnahme entgegen­stünden oder hieran nur Zweifel bestünden. Ihre gesamten Ausführungen im Zulassungsverfahren erschöpfen sich in bloßen Behauptungen, ohne dass Belege vorgelegt werden oder sonstige Anhaltspunkte angeführt werden. Sie setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA, S. 25) auseinander, wonach sich aus dem erstinstanz­lich vorgelegten Attest der Klägerin nicht ergebe, dass ihr Flugreisen generell nicht möglich seien. Stattdessen wären eventuelle Risiken gemäß den weiteren ärztlichen Attesten im Falle der Rückführung zu beachten. Die bloße gegenteilige Behauptung in der Zulassungsbegründung, es lägen „ein­deutige ärztliche Stellungnahmen vor, die den Schluss zulassen, dass hier Gefahr für Leib und Leben für das 5-jährige Mädchen besteht“, reicht hierfür erkennbar nicht aus. Entsprechendes gilt für die weiteren, offensichtlich als eigene Meinung des Prozessbevollmächtigten formu­lierten Einwände, dass die Ausführungen des Gerichts „für mich absolut nicht nachvollziehbar“ seien und die Klägerin „meines Erachtens nach (…) schutzwürdig“ sei. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der vorgelegten ärztlichen Atteste in der angegriffenen Entscheidung kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass sich das „Gericht (…) über die ärztlichen Atteste, die zuvor eingereicht wurden und auch über das letzte ärztliche Attest vom 1. August 2025 hinweg(setze)“.

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Angesichts dessen verhilft auch der - für die grundsätzliche Bedeutung ohnehin nicht mehr relevante - Einwand, dass der vom Verwaltungsgericht zitierte Maßstab aus der Entscheidung des OVG NRW vom 27. August 2025 - 5 A 536/25.A - (gemeint offenbar: juris, Rn. 14) eine vollständig andere Person und einen vollständig anderen Sachverhalt bei der Prüfung zielstaatsbezogener Hindernisse betroffen habe, dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.

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c) Soweit die Klägerin über den Wortlaut ihrer Frage hinaus - ausgehend von dem angekündigten Antrag nach einer etwaigen Zulassung und der weiteren Begründung (vgl. S. 3 f. der Zulassungsbegründung) - auch das Vorliegen von zielstaats­bezogenen Abschiebungsverboten in den Blick nimmt, gilt nichts anderes.

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Hierfür ist die o. g. Fragestellung (selbst bei erweiterter Auslegung zugunsten der Klägerin) nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts schon nicht entschei­dungserheblich. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit nachvollziehbaren Einwänden mit der Argumentation in der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 20 f.) auseinander, wonach die bislang vorgelegten ärztlichen Atteste keine entsprechende Bedrohung durch einen Behandlungsabbruch begründen würden.

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Darüber hinaus sind dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte oder genau bezeichneten Erkenntnismittel zu entnehmen, wonach die Frage im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote - im Interesse der Klägerin - zu verneinen wäre. Die Klägerin hat die auf tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsland beruhenden Fragestellungen nicht durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen substantiiert. Sie benennt weder konkrete Anhaltspunkte noch legt sie hinreichend aussagekräftige Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zur medizinischen Versorgungslage in Angola (UA, S. 16 ff.) unzureichend oder fehlerhaft wären.

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Mit den Einwänden im Zulassungsverfahren zeigt die Klägerin ebenfalls - gemessen an dem zutreffend zugrunde gelegten Maßstab des Verwaltungsgerichts (UA, S. 21) - keine extreme Gefahrenlage auf, die sie im Falle der Rückkehr nach Angola aufgrund Abbruchs der bisherigen in Bundesgebiet durchgeführten Therapie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen, dass das Medikament Hydroxycarbamid täglich in ausreichender Dosierung eingenommen und die Behandlung von einem spezialisierten Behandlungszentrum durchgeführt werden müsse, das eng mit Haus- und Kinderärzten zusammenarbeite und in dem sowohl die Versorgung im symptomfreien Intervall als auch die notfallmedizinische und zum Teil intensivmedizinische Versorgung bei krankheitsspezifischen Notfällen gegeben sei. Schließlich ist - unabhängig von allen vorstehenden Ausführungen - der Hinweis auf die angebliche Chance von 1:10.000, in einer spezialisierten Kinderklinik behandelt zu werden, nicht geeignet, eine Zulassung zu rechtfertigen, weil diese Aussage lediglich auf einer nicht näher belegten Annahme einer Ärztin beruht. Die Klägerin legt auch diesbezüglich keine Erkenntnismittel dar, die sich mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Hierzu zählen etwa die Feststellungen des Gerichts (UA, S. 21 ff.), dass es zumindest in der Hauptstadt Luanda funktionierende staatliche (in der Entscheidung konkret benannte) Krankenhäuser und qualifizierte Ärzte zur Behandlung der Sichelzellerkrankung gebe. Es ist bei einer solchen Sachlage nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

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II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines - von der anwaltlich vertretenen Klägerin nur sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.

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Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

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Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweis­erhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris, Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.

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Einen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2025 aber nicht gestellt.

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Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

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Dies legen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Aus­führungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob bei einem mindestens 10-stündigen Flug Gefahren für Leib und Leben eines Kindes im Alter von fünf Jahren mit erheblichen Vorschädigungen und in einem deutlich geschwächten Zustand bestünden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst die Möglichkeit gehabt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

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In der Sache wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren vor allem gegen die Würdigung des Vorbringens zu ihrer gesundheitlichen Situation und zu ihrer Behandlungsfähigkeit in Angola durch das Verwaltungs­gericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).