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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 4183/01·17.02.2003

Zulassung der Berufung gegen VG‑Urteil zu Abschleppkosten und Parkverstoß zurückgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen, das Abschleppkosten und Gebühren bestätigte. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vorliegen. Es hält den Parkverstoß im 5‑Meter‑Bereich anhand des Beweisfotos für nachgewiesen und spricht dem Störer die Leerfahrtkosten zu.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Ein Beweisfoto kann zur Feststellung eines Parkverstoßes im 5‑Meter‑Bereich vor einer Straßeneinmündung ausreichend sein, auch ohne Angabe eines näheren Maßstabs, wenn die Verbotslage erkennbar ist.

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Werden Abschleppkräfte konkret für ein bestimmtes Fahrzeug angefordert, sind dem Störer auch die durch die Anfahrt entstandenen Leerfahrtkosten als störungsbedingte Kosten der Ersatzvornahme zuzurechnen.

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Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in der vom Senat anerkannten Höhe ist rechtlich zulässig und entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 7303/00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 102,31 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die dortigen Feststellungen werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die - teilweise überteerte - Sperrfläche (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO - Zeichen 298) zum Zeitpunkt des Parkvorgangs noch als solche hinreichend deutlich erkennbar war, wofür vieles spricht. Denn das Fahrzeug der Klägerin parkte jedenfalls verbotswidrig im 5-Meter-Bereich vor einer Straßeneinmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO), wie sich aus dem Beweisfoto in den Verwaltungsvorgängen - auch ohne den in der Antragsschrift für erforderlich gehaltenen "näheren Maßstab" - eindeutig ergibt.

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Der weitere Einwand der Klägerin, die Kosten der Leerfahrt hätten ihr nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, weil der Abschleppwagen andere verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge hätte abschleppen können und schließlich auch für einen anderen Auftrag verwendet worden sei, geht ebenfalls fehl. Anders als in den Fällen, in denen sich die Leerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht,

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vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation: Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 1983 - VIII OE 107/82 -, NJW 1984, 1197 ff.,

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sind dem Störer die Kosten der Leerfahrt ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug - wie hier - konkret für ein bestimmtes Fahrzeug, den PKW der Klägerin, angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme handelt. Eine sich unter Umständen anschließende Möglichkeit, den Abschleppwagen anderweitig einzusetzen, entlastet die Klägerin nicht von der mit der Anfahrt des Abschleppwagens bereits eingetretenen Kostentragungspflicht.

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Der Ansatz von Verwaltungsgebühren in der geltend gemachten Höhe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung.

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OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.