Zulassung der Berufung zu Abschleppkosten: Kosten der Leerfahrt als Störerlast
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen zu Abschleppkosten. Streitgegenstand war, ob ihm die Kosten einer Leerfahrt des Abschleppwagens zuzurechnen sind. Das OVG lehnte die Zulassung ab und stellte fest, dass Leerfahrten als störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme dem Störer zuzusetzen sind. Zusätzliche Abschleppaufträge des Unternehmers berühren die Kostenpflicht des Klägers nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Kosten einer Leerfahrt sind dem Störer grundsätzlich zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug für ein bestimmtes Fahrzeug angefordert worden ist; sie gelten als störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme.
Der Umstand, dass der Abschleppunternehmer zusätzlich ein weiteres ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt hat, entbindet den ursprünglich beauftragten Störer nicht von der Zahlung der Leerfahrtkosten.
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten erforderlich; liegen diese nicht vor, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 14, 13 GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2592/01
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 66,47 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Einwand des Klägers, die Kosten der Leerfahrt hätten ihm nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, weil der Abschleppwagen ein anderes, ebenfalls verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt habe, geht fehl. Anders als in den Fällen, in denen sich die Leerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht, sind dem Störer grundsätzlich die Kosten der Leerfahrt ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug für ein bestimmtes Fahrzeug angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 5 A 4183/01 -.
Hier war ein Abschleppauftrag für das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers erteilt worden. Dass der Unternehmer zudem mit dem Abschleppen eines weiteren, ebenfalls ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug beauftragt worden war, das im Anschluss auch kostenpflichtig abgeschleppt worden ist, ist für die Kostenpflicht des Klägers unerheblich. Teil der von dem beauftragten Abschleppunternehmer zu erbringenden Leistung ist es, entsprechend den ihm erteilten Aufträgen Abschleppkapazitäten vor Ort bereit zu stellen. Kommt er dem nach, hat er einen entsprechenden Zahlungsanspruch, unabhängig davon, in welcher Form er die Kapazitäten bereit stellt. Wird er wegen mehrerer abzuschleppender Fahrzeuge angefordert, ist es demnach grundsätzlich ihm überlassen, ob er den Auftrag mit Hilfe entsprechend vieler Einzelschlepper oder auch durch den Einsatz von Doppelschleppern erfüllt. Die Leistungspflicht ihm gegenüber wird hierdurch nicht berührt. Entsprechend bleibt der Ordnungspflichtige zur Zahlung der Kosten der Leerfahrt verpflichtet.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.