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Oberverwaltungsgericht NRW·5 A 3804/99.A·28.02.2001

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen Jugoslawien-Rückkehr abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG NRW lehnte die PKH ab und wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat und die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung besitzt. Eine generelle "extreme Gefahrenlage" für nach Jugoslawien zurückkehrende Roma wird verneint. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung kann nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu versagen sein, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortführung des Rechtsmittels keine Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 78 Abs. 3 AsylVfG).

3

Die Annahme einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG verlangt konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für eine allgemeine lebensbedrohende Lage; allgemeine wirtschaftliche Not oder Diskriminierung begründen sie nicht ohne Weiteres.

4

Länderspezifische Erkenntnisse und Berichte (z.B. über Aufnahme von Flüchtlingsgruppen oder Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen) können die Annahme einer pauschalen Gefährdung entkräften und damit das Vorliegen einer "extremen Gefahrenlage" verneinen.

5

Die Kostenentscheidung in Antragsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG; das Gericht kann dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen, wobei Entscheidungen nach dem AsylVfG unter den dort genannten Voraussetzungen unanfechtbar sein können.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 4348/98.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.

4

Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die aufgeworfene Frage nach dem Bestehen einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG,

5

vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff.

6

für alle in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehrenden Roma läßt sich auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres verneinen. Nach der Erkenntnislage bestehen trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Roma in Jugoslawien keine Anhaltspunkte für eine derartige, grundsätzlich alle Roma in Jugoslawien betreffende extreme Gefährdung. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach dem Ende des Kosovo-Krieges tausende Roma, Ashkali und Kosovo- Ägypter nach Serbien und Montenegro geflohen sind und dort, wenn auch in Ghetto-Siedlungen, Aufnahme gefunden haben,

7

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96.A -, m.w.N., Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme vom 5. April 2000 an VG Karlsruhe; amnesty international, Stellungnahme vom 24. September 1999 an VG Magdeburg

8

deutlich gegen eine "extreme Gefahrenlage" für dorthin zurückkehrende Roma. Auch im Kosovo ist eine "extreme Gefahrenlage" für Roma zu verneinen.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 13 A 5092/00.A -, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 A 98/01.A -.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.